Full text: Lexikon der Handelsgeographie

Deutschland (Handel: Zollgesetzgebung; Konsulate). 153 
-Zum Zollausland gehören als kon 
ventionelle Ströme auch die Weser von 
der Paillener Marsch oberhalb Bremens 
ab und die Elbe, und zwar die Norderelbe 
von Rothenburgsort nnHamburgerGebiet 
abwärts, die Südcrelbe von Harburg ab 
wärts, außerdem die Nord- und Ost see. 
. Die Zollausschlüsse haben im ganzen 
einen Umsang von 389,97 qkm mit 594,705 
Anw sonach umfaßt das Zollgebiet 
¿42,019,93 qkm mit 42,338,031 Einw. 
Dies Gebiet zerfällt in 13 Verwaltungs- 
1) gkcuüen mit 2MW, Mwx, 
und allen Enklaven; 2) Bauern; 
3) Sachsen; 4) Württemberg; 5) Baden, 
6) Hessen; 7) Mecklenburgs) Thüringer 
Zollverband; 9) Oldenburg; 10) Braun 
schweig; 11) Anhalt; 12) Elsaß-Lothrin 
gen; 13) Luremburg. 
B. Zollgesetzgebung. 
Unter der Garantie, die erforderten 
Angaben nur für die Zwecke der amtlichen 
Statistik zii benutzen, verpflichtet das 
acei#,# (20.3uli 1879) bic ^bsenber, 
in gewissen Fällen die Warenführer, die 
"der die Grenzen des deutschen Zollgebiets 
% aus- und durchgeführten Waren, ein 
schließlich der Versendungen ans dem Zoll 
gebiet durch das Ausland nach bent Zoll 
gebiet, nach Gattung, Menge, Hcrkunft- 
und Bestimmungsland bei den mit den 
Anschreibilngcn für die Verkehrüstatistik 
beauftragten Aiiltsstellen anznineldcii. Bei 
Abgabe der Anmeldungen ist zugleich die 
(in die Reichökasse fließende) statistische 
Gebühr zu entrichten, welche bei vcrpack- 
ten Waren für je 500kg 5%, bei Kohlen, 
Koks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, 
Erzen, Steinen, Salz, Roheisen. Cement, 
Dungmitteln, Rohstoffen zum Verspinneil 
und andern Massengütern in Wagenla 
dungen, Schiffen oder Flößen für je 10,000 
% 10 Pf., bei Pferden, Maultieren, 
Eseln, Rindvieh, Schweinen, Schafen und 
■Biegen für je 5 Stück 5 Pf. beträgt. (Von 
nnderil nicht in Umschließungen verwahr 
en lebenden Tieren wird die statistische 
Gebühr nicht erhoben.) Dieser Anmelde- 
h f l i ch t unterliegen ferner nicht: Sendun 
gen zollfreier Waren im Gewicht von 250 g 
vdcr weniger und zollfreie Gegenstände. 
Die Handelsverträge, welche in 
®cj. 1887, mit Belgien bis auf weiteres 
ein Jahr nach Kündigung von seiten des 
einen oder andern Teils, und mit Hawaii. 
t’. Konsulate re. 
Anfang 1881 bestanden 629 kaiserliche 
Konsnlarbehördcn, wovon 54 Berufskon- 
sulate, darunter 19 Generalkonsulate und 
3MlNlsterrcsidcntnren. Von 682 Kon- 
snlarbeamten waren 24 Generaltonsnln 
316 Konsuln, 197 Vicekonsuln, 83 Kon- 
sularagenten. Unbesetzt waren 17 Kon 
sulate und 15 Vicekonsulate. In 20 
Konsulatsbezirken ivird die Gerichts 
barkeit über Reichsangehörige und 
Schutzgenossen von deutschen Konsular- 
gcrichten ausgeübt. China zerfällt in 4, 
Japan in 3, Rumänien in 3, das osma- 
nische Reich in 9 solcher Bezirke. Serbien 
sowie die Samoa- und Tongainseln mit 
andern Inseln der Südsee bilden je einen 
JuriSdiktionübczirk. Jurisdiktionskonsu- 
latc werden nur mit juristisch gebildeteil 
Personen besetzt. Diese können in ihrem 
Bezirk Polizeivorschriften für Deutsche 
und Schutzgenossen erlassen und deren 
Nichtbefolgnng mit Strafeli bis 150 Mk. 
belegen. Als Norm dienen die Straf 
gesetze des Deutschen Reichs und das 
preußische Landrecht. Für die den deutschen 
Amtsgerichten zugewiesenen Sachen ist der 
Konsul allein, für die den Schöffengerich 
ten und den Landgerichten in erster In 
stanz zugewiesenen Sachen das aus dem 
Konsul und 2—4 Beisitzern (angesehenen 
Männern ans bem Gerichtàzirk) beste 
hende Konsnlargericht zuständig. In Sa 
chen der freiwilligen Gerichtsbarkeit fun 
giert der Konsul allein. Gegen Entschei 
dungen bis 300 Mk. Wert findet kein 
Rechtsmittel statt, im übrigen ist das 
Reichsgericht (Leipzig) höhere Instanz. 
Übertretungen lind leichte Vergeheil gehö 
ren ohne Bernfung vor das Konsularge 
richt; bei andern findet Berufllng an das 
Reichsgericht statt. Bei Verbrechen hat 
der Konsul nur die Verhaftung und Un- 
tersnchungöhandlnng zii übernehmen
	        
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