Deutschland (Handel: Zollgesetzgebung; Konsulate). 153
-Zum Zollausland gehören als kon
ventionelle Ströme auch die Weser von
der Paillener Marsch oberhalb Bremens
ab und die Elbe, und zwar die Norderelbe
von Rothenburgsort nnHamburgerGebiet
abwärts, die Südcrelbe von Harburg ab
wärts, außerdem die Nord- und Ost see.
. Die Zollausschlüsse haben im ganzen
einen Umsang von 389,97 qkm mit 594,705
Anw sonach umfaßt das Zollgebiet
¿42,019,93 qkm mit 42,338,031 Einw.
Dies Gebiet zerfällt in 13 Verwaltungs-
1) gkcuüen mit 2MW, Mwx,
und allen Enklaven; 2) Bauern;
3) Sachsen; 4) Württemberg; 5) Baden,
6) Hessen; 7) Mecklenburgs) Thüringer
Zollverband; 9) Oldenburg; 10) Braun
schweig; 11) Anhalt; 12) Elsaß-Lothrin
gen; 13) Luremburg.
B. Zollgesetzgebung.
Unter der Garantie, die erforderten
Angaben nur für die Zwecke der amtlichen
Statistik zii benutzen, verpflichtet das
acei#,# (20.3uli 1879) bic ^bsenber,
in gewissen Fällen die Warenführer, die
"der die Grenzen des deutschen Zollgebiets
% aus- und durchgeführten Waren, ein
schließlich der Versendungen ans dem Zoll
gebiet durch das Ausland nach bent Zoll
gebiet, nach Gattung, Menge, Hcrkunft-
und Bestimmungsland bei den mit den
Anschreibilngcn für die Verkehrüstatistik
beauftragten Aiiltsstellen anznineldcii. Bei
Abgabe der Anmeldungen ist zugleich die
(in die Reichökasse fließende) statistische
Gebühr zu entrichten, welche bei vcrpack-
ten Waren für je 500kg 5%, bei Kohlen,
Koks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln,
Erzen, Steinen, Salz, Roheisen. Cement,
Dungmitteln, Rohstoffen zum Verspinneil
und andern Massengütern in Wagenla
dungen, Schiffen oder Flößen für je 10,000
% 10 Pf., bei Pferden, Maultieren,
Eseln, Rindvieh, Schweinen, Schafen und
■Biegen für je 5 Stück 5 Pf. beträgt. (Von
nnderil nicht in Umschließungen verwahr
en lebenden Tieren wird die statistische
Gebühr nicht erhoben.) Dieser Anmelde-
h f l i ch t unterliegen ferner nicht: Sendun
gen zollfreier Waren im Gewicht von 250 g
vdcr weniger und zollfreie Gegenstände.
Die Handelsverträge, welche in
®cj. 1887, mit Belgien bis auf weiteres
ein Jahr nach Kündigung von seiten des
einen oder andern Teils, und mit Hawaii.
t’. Konsulate re.
Anfang 1881 bestanden 629 kaiserliche
Konsnlarbehördcn, wovon 54 Berufskon-
sulate, darunter 19 Generalkonsulate und
3MlNlsterrcsidcntnren. Von 682 Kon-
snlarbeamten waren 24 Generaltonsnln
316 Konsuln, 197 Vicekonsuln, 83 Kon-
sularagenten. Unbesetzt waren 17 Kon
sulate und 15 Vicekonsulate. In 20
Konsulatsbezirken ivird die Gerichts
barkeit über Reichsangehörige und
Schutzgenossen von deutschen Konsular-
gcrichten ausgeübt. China zerfällt in 4,
Japan in 3, Rumänien in 3, das osma-
nische Reich in 9 solcher Bezirke. Serbien
sowie die Samoa- und Tongainseln mit
andern Inseln der Südsee bilden je einen
JuriSdiktionübczirk. Jurisdiktionskonsu-
latc werden nur mit juristisch gebildeteil
Personen besetzt. Diese können in ihrem
Bezirk Polizeivorschriften für Deutsche
und Schutzgenossen erlassen und deren
Nichtbefolgnng mit Strafeli bis 150 Mk.
belegen. Als Norm dienen die Straf
gesetze des Deutschen Reichs und das
preußische Landrecht. Für die den deutschen
Amtsgerichten zugewiesenen Sachen ist der
Konsul allein, für die den Schöffengerich
ten und den Landgerichten in erster In
stanz zugewiesenen Sachen das aus dem
Konsul und 2—4 Beisitzern (angesehenen
Männern ans bem Gerichtàzirk) beste
hende Konsnlargericht zuständig. In Sa
chen der freiwilligen Gerichtsbarkeit fun
giert der Konsul allein. Gegen Entschei
dungen bis 300 Mk. Wert findet kein
Rechtsmittel statt, im übrigen ist das
Reichsgericht (Leipzig) höhere Instanz.
Übertretungen lind leichte Vergeheil gehö
ren ohne Bernfung vor das Konsularge
richt; bei andern findet Berufllng an das
Reichsgericht statt. Bei Verbrechen hat
der Konsul nur die Verhaftung und Un-
tersnchungöhandlnng zii übernehmen