14. Die Grundsteuer vom gemeinem Wert.
Die Bedeutung der Grundlkteuer.
T): Erhebung einer Steuer vom Grund und Boden
hat von jeher im Staatshaushalt eine große Rolle
gespielt. Die Grundsteuer wird von der Wissenschaft als
eine Steuer angesehen, die der Staat auf den Ertrag des
seinen Angehörigen zur Verfügung gestellten Bodens ge-
legt hat. Man will die Steuer als eine Abgabe dafür an-
sehen, daß der Staat Teile seines Gebietes einzelnen
Staatsangehörigen zur privaten Benutzung unter dem
Schutze der Gesetze überlassen hat. Das besondere In-
teresse, daß die Bodenreformer für diese Steuer bekun-
det haben, ist daher begreiflich. Die Steuer ist früher
ausschließlich nach den Erträgen der Grunödstücke berech-
net worden. Für landwirtschaftliche Grundstücke hat man
in Preußen von 1865 an den Durchschnitt der Marktpreise
für landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Jahren 1836
bis 1860 der Steuer zugrunde gelegt. Die bis dahin
steuerfreien Rittergüter sind damals durch 10 Millionen
Taler entschädigt worden, weil man angenommen hat,
daß die Steuerfreiheit inzwischen bei Käufer und Erb-
teilungen bei der Bewertung berücksichtigt worden war.
Durch das Miquelsche Kommunalabgaben Gesetz von 1898
ist die Veranlagung nach dem „gemeinem Werte“ zuge-
lasen worden. Der Ausdruck gemeiner Wert stammt aus
dem Allgemeinem Landrecht (§8 112 Teil I Titel 2). Es
ist der Preis, der im gewöhnlichem Verkehr für eine Sache
zu erzielen ist. Der gemeine Wert sollte sich bei Grund-
stücken, die regelmäßige Erträge liefern, nach dem Er-
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