Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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heriger  Beleihung  vom  Staate  sich  zuzueignen 1 .  Die  Bergbaufreiheit
kann  eine  doppelte  Grundlage  haben.  Einmal  kann  sie  auf  der  Annahme
der  Herrenlosigkeit  der  Bergwerksmineralien  beruhen,  in  welchem  Falle
jeder  Finder  oder  Okkupant  solche  Mineralien  kraft  eigenen  Rechts
sich  zueignen  darf.  Sie  kann  aber  auch  auf  der  Annahme  des  Bergregals ­
  beruhen,  dann  nämlich,  wenn  der  Regalherr  aus  seinem  Rechte,
„in  Kraft  des  Regals“  den  Bergbau  im  eigenen  oder  allgemeinen  Interesse
jedem  freigegeben  hat.  Die  Bergbaufreiheit  bedeutet  nur,  daß  die
Bergwerksmineralien  nicht  zur  Verfügung  des  Grundeigentümers  stehen,
und  daß  der  Bergbau  an  sich  von  dessen  Genehmigung  unabhängig
ist;  nicht  aber,  daß  der  Bergwerksbetreiber,  ohne  dafür  Entschädigung
zu  zahlen,  das  Grundeigentum  durch  seinen  Betrieb  beschädigen  darf,
und  noch  weniger,  daß  er  die  Oberfläche  als  solche  (die  Acker-  oder
Baustellennutzung)  dem  Grundeigentümer  ohne  weiteres,  also  ohne
dessen  Erlaubnis  oder  ohne  Zwangsenteignung,  wegnehmen  darf.  Letzteres
gilt  auch  heute  noch  z,  B.  nach  dem  preußischen  Berggesetz,  obwohl
unzweifelhaft  im  angegebenen  Sinne  Bergbaufreiheit  besteht  und  die
Bergwerksmineralien  von  der  Verfügung  des  Grundeigentümers  ausgeschlossen ­
  sind(Entsch.  des  Reichsger.  in  Zivils.  Bd.  32  S.  241).  Der
bekannte  Satz  des  Sachsenspiegels  Buch  I  Art.  35,  daß  niemand  auf
einem  fremden  Acker  ohne  des  Eigentümers  Erlaubnis  Silber  brechen
oder  graben  darf,  gilt  also  auch  heute  noch  trotz  unzweifelhaft
bestehender  Bergbaufreiheit,  schließt  also  die  Annahme  einer  solchen
nicht  aus a .
Rücksichtlich  der  Entstehung  des  Bergregals  waren  die  deutschen
Rechtslehrer  seit  Thomas  von  Wagner 8  mit  Ausnahme  Steinbecks 1  2  *  4  *  sämtlich
lange  darüber  einig,  daß  bis  zum  elften  oder  gar  bis  zum  zwölften  Jahrhundert ­
  das  Bergregal  in  Deutschland  nicht  bestanden  habe 6  * .  Nur  in

1  Vgl.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  98  ff.  Veith,  Bergwörterbuch  8.65,
Arndt  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft  Bd.  70  S.  230.
2  S.  unten  §  18  und  Arndt  in  v.  Savignys  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  Germ-Abt.,
  Bd.  24  S.  596  f.  und  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft
Bd.  70  S.  233.
8  Über  den  Beweis  der  Regalität  des  deutschen  Bergbaues,  Freyberg  1794,
S.  34  ff-4
  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues,  Breslau  1857,  S.  28  ff.
6  Karsten,  Über  den  Ursprung  des  Bergregals  in  Deutschland  S.  70  a.  a.  O.
Weiske,  Der  Bergbau  und  das  Bergregal  S.  32  ff.  Beseler,  Deutsches  Privatrecht,
3-  Aufl.  S.  842.  Gerber,  Deutsches  Privatrecht,  9.  Aufl.  §  95j  Anm.  2  S.  257,
wonach  noch  im  Sachsenspiegel  die  Mineralien  eine  pars  fundi  gebildet  haben  sollen.
Zachariä  in  der  Zeitschrift  für  deutsches  Recht  Bd.  13  S.  33$.  Karl  Dietrich
            
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