Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

VII 
31. Dezember des kommenden Jahres (1899) eine Einigung zwischen 
Reichsregiernng und Reichstag nicht zu stände kommt, ist die Reichs 
regierung gehalten, das Privilegium der Reichsbank zu kündigen. Die 
Existenz der Reichsbank in irgend einer Form ist jedoch für den deutschen 
Verkehr in so hohem Grade eine unbedingte Notwendigkeit, daß sie 
nicht ohne jeden Ersatz einfach aufgehoben werden kann. Vis zu dem 
bezeichneten Termin müssen also die Verhandlungen zu einem gün 
stigen oder ungünstigen Abschluß gediehen sein. 
In der That wird nach einer offiziösen Mitteilung ein Gesetz 
entwurf über die Verlängerung des Bankgesetzes eine der ersten Vor 
lagen sein, welche dem Reichstag in der beginnenden Session vor 
gelegt werden. 
Die Erneuerung des Vankgesetzes, vor allem die Erhaltung und 
eventuelle Reform der Reichsbank ist eine Frage, welche das Inter 
esse der weitester: Kreise berührt. Aus diesen: Grunde erschien 
es der Verlagshandlung und dem Verfasser geboten, diese Schrift, 
welche zuerst in zwei Aufsätzen in „Schmollers Jahrbuch" publiziert 
wurde, nunmehr in Buchform der weitesten Öffentlichkeit zugäng 
lich zu machen. Sie ist zu diesen: Zweck vielfach abgeändert und 
erweitert worden. Namentlich der Abschnitt über die Kapitalerhöhung 
der Neichsbank (Zweiter Teil, II 1) hat eine wesentliche Umgestaltung 
Verlängerung des Reichsbankprivilegiums um mehr als 10 Jahre an die Zu- 
stimmung des Reichstags gebunden ist. Auf den ersten Blick könnte es er 
scheinen, als ob damit nur etwas ganz Selbstverständliches gesagt wäre, da ja 
eine solche Verlängerung der Kündigungsfrist eine an sich schon nur mit Zu 
stimmung des Reichstags mögliche Änderung des Bankgesetzes wäre. Zur Rot 
könnte man jedoch dieser Bestimmung den Sinn unterschieben, daß Abmachungen 
zwischen der Reichsregierung, welche nach dem ersten Absatz allein das Kündigungs 
recht handhabt, und der Reichsbank, durch welche die erstere sich verpflichtet, 
etwa nur von 20 zu 20 Jahren die Kündigung in Erwägung ziehen zu wollen, 
ohne Zustimmung des Reichstags unstatthaft sind. 
Jedenfalls kann aus dem Wortlaut des letzten Absatzes nicht geschlossen 
werden, daß zur Unterlassung der im ersten Absatz in das Belieben der Reichs 
regierung gestellten Kündigung die Zustimmung des Reichstags erforderlich ist. 
Gleichwohl ist dies, wie aus der Entstehungsgeschichte des § 41 hervorgeht, der 
Sinn dieser merkwürdigen Bestimmung. Der ursprüngliche Entwurf enthielt 
den letzten Absatz dieses Paragraphen nicht; er wollte die Ausübung des Kün 
digungsrechts von jeder Mitwirkung des Reichstags frei halten. In der Reichs 
tagskommission herrschte die Ansicht vor, man müsse dem Reichstag die Möglich 
keit geben, die Aufhebung bzw. Verstaatlichung der Neichsbank eventuell gegen 
den Willen der Reichsregierung zu bewirken, und zu diesem Behuf wurde der 
letzte Absatz hinzugefügt (vergl. den Kommissionsbericht S. 52—55).
	        
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