Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

VII

31.  Dezember  des  kommenden  Jahres  (1899)  eine  Einigung  zwischen
Reichsregiernng  und  Reichstag  nicht  zu  stände  kommt,  ist  die  Reichsregierung ­
  gehalten,  das  Privilegium  der  Reichsbank  zu  kündigen.  Die
Existenz  der  Reichsbank  in  irgend  einer  Form  ist  jedoch  für  den  deutschen
Verkehr  in  so  hohem  Grade  eine  unbedingte  Notwendigkeit,  daß  sie
nicht  ohne  jeden  Ersatz  einfach  aufgehoben  werden  kann.  Vis  zu  dem
bezeichneten  Termin  müssen  also  die  Verhandlungen  zu  einem  günstigen ­
  oder  ungünstigen  Abschluß  gediehen  sein.
In  der  That  wird  nach  einer  offiziösen  Mitteilung  ein  Gesetzentwurf ­
  über  die  Verlängerung  des  Bankgesetzes  eine  der  ersten  Vorlagen ­
  sein,  welche  dem  Reichstag  in  der  beginnenden  Session  vorgelegt ­
  werden.
Die  Erneuerung  des  Vankgesetzes,  vor  allem  die  Erhaltung  und
eventuelle  Reform  der  Reichsbank  ist  eine  Frage,  welche  das  Interesse ­
  der  weitester:  Kreise  berührt.  Aus  diesen:  Grunde  erschien
es  der  Verlagshandlung  und  dem  Verfasser  geboten,  diese  Schrift,
welche  zuerst  in  zwei  Aufsätzen  in  „Schmollers  Jahrbuch"  publiziert
wurde,  nunmehr  in  Buchform  der  weitesten  Öffentlichkeit  zugänglich ­
  zu  machen.  Sie  ist  zu  diesen:  Zweck  vielfach  abgeändert  und
erweitert  worden.  Namentlich  der  Abschnitt  über  die  Kapitalerhöhung
der  Neichsbank  (Zweiter  Teil,  II  1)  hat  eine  wesentliche  Umgestaltung

Verlängerung  des  Reichsbankprivilegiums  um  mehr  als  10  Jahre  an  die  Zustimmung
  des  Reichstags  gebunden  ist.  Auf  den  ersten  Blick  könnte  es  erscheinen, ­
  als  ob  damit  nur  etwas  ganz  Selbstverständliches  gesagt  wäre,  da  ja
eine  solche  Verlängerung  der  Kündigungsfrist  eine  an  sich  schon  nur  mit  Zustimmung ­
  des  Reichstags  mögliche  Änderung  des  Bankgesetzes  wäre.  Zur  Rot
könnte  man  jedoch  dieser  Bestimmung  den  Sinn  unterschieben,  daß  Abmachungen
zwischen  der  Reichsregierung,  welche  nach  dem  ersten  Absatz  allein  das  Kündigungsrecht ­
  handhabt,  und  der  Reichsbank,  durch  welche  die  erstere  sich  verpflichtet,
etwa  nur  von  20  zu  20  Jahren  die  Kündigung  in  Erwägung  ziehen  zu  wollen,
ohne  Zustimmung  des  Reichstags  unstatthaft  sind.
Jedenfalls  kann  aus  dem  Wortlaut  des  letzten  Absatzes  nicht  geschlossen
werden,  daß  zur  Unterlassung  der  im  ersten  Absatz  in  das  Belieben  der  Reichsregierung ­
  gestellten  Kündigung  die  Zustimmung  des  Reichstags  erforderlich  ist.
Gleichwohl  ist  dies,  wie  aus  der  Entstehungsgeschichte  des  §  41  hervorgeht,  der
Sinn  dieser  merkwürdigen  Bestimmung.  Der  ursprüngliche  Entwurf  enthielt
den  letzten  Absatz  dieses  Paragraphen  nicht;  er  wollte  die  Ausübung  des  Kündigungsrechts ­
  von  jeder  Mitwirkung  des  Reichstags  frei  halten.  In  der  Reichstagskommission ­
  herrschte  die  Ansicht  vor,  man  müsse  dem  Reichstag  die  Möglichkeit ­
  geben,  die  Aufhebung  bzw.  Verstaatlichung  der  Neichsbank  eventuell  gegen
den  Willen  der  Reichsregierung  zu  bewirken,  und  zu  diesem  Behuf  wurde  der
letzte  Absatz  hinzugefügt  (vergl.  den  Kommissionsbericht  S.  52—55).
            
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