VII
31. Dezember des kommenden Jahres (1899) eine Einigung zwischen
Reichsregiernng und Reichstag nicht zu stände kommt, ist die Reichsregierung
gehalten, das Privilegium der Reichsbank zu kündigen. Die
Existenz der Reichsbank in irgend einer Form ist jedoch für den deutschen
Verkehr in so hohem Grade eine unbedingte Notwendigkeit, daß sie
nicht ohne jeden Ersatz einfach aufgehoben werden kann. Vis zu dem
bezeichneten Termin müssen also die Verhandlungen zu einem günstigen
oder ungünstigen Abschluß gediehen sein.
In der That wird nach einer offiziösen Mitteilung ein Gesetzentwurf
über die Verlängerung des Bankgesetzes eine der ersten Vorlagen
sein, welche dem Reichstag in der beginnenden Session vorgelegt
werden.
Die Erneuerung des Vankgesetzes, vor allem die Erhaltung und
eventuelle Reform der Reichsbank ist eine Frage, welche das Interesse
der weitester: Kreise berührt. Aus diesen: Grunde erschien
es der Verlagshandlung und dem Verfasser geboten, diese Schrift,
welche zuerst in zwei Aufsätzen in „Schmollers Jahrbuch" publiziert
wurde, nunmehr in Buchform der weitesten Öffentlichkeit zugänglich
zu machen. Sie ist zu diesen: Zweck vielfach abgeändert und
erweitert worden. Namentlich der Abschnitt über die Kapitalerhöhung
der Neichsbank (Zweiter Teil, II 1) hat eine wesentliche Umgestaltung
Verlängerung des Reichsbankprivilegiums um mehr als 10 Jahre an die Zustimmung
des Reichstags gebunden ist. Auf den ersten Blick könnte es erscheinen,
als ob damit nur etwas ganz Selbstverständliches gesagt wäre, da ja
eine solche Verlängerung der Kündigungsfrist eine an sich schon nur mit Zustimmung
des Reichstags mögliche Änderung des Bankgesetzes wäre. Zur Rot
könnte man jedoch dieser Bestimmung den Sinn unterschieben, daß Abmachungen
zwischen der Reichsregierung, welche nach dem ersten Absatz allein das Kündigungsrecht
handhabt, und der Reichsbank, durch welche die erstere sich verpflichtet,
etwa nur von 20 zu 20 Jahren die Kündigung in Erwägung ziehen zu wollen,
ohne Zustimmung des Reichstags unstatthaft sind.
Jedenfalls kann aus dem Wortlaut des letzten Absatzes nicht geschlossen
werden, daß zur Unterlassung der im ersten Absatz in das Belieben der Reichsregierung
gestellten Kündigung die Zustimmung des Reichstags erforderlich ist.
Gleichwohl ist dies, wie aus der Entstehungsgeschichte des § 41 hervorgeht, der
Sinn dieser merkwürdigen Bestimmung. Der ursprüngliche Entwurf enthielt
den letzten Absatz dieses Paragraphen nicht; er wollte die Ausübung des Kündigungsrechts
von jeder Mitwirkung des Reichstags frei halten. In der Reichstagskommission
herrschte die Ansicht vor, man müsse dem Reichstag die Möglichkeit
geben, die Aufhebung bzw. Verstaatlichung der Neichsbank eventuell gegen
den Willen der Reichsregierung zu bewirken, und zu diesem Behuf wurde der
letzte Absatz hinzugefügt (vergl. den Kommissionsbericht S. 52—55).