Object : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

treibender  Minen  die  neutrale  Handelsschiffahrt  von  Norwegen,  den  baltischen ­
  Ländern,  Dänemark  und  Holland  in  den  englischen  Kanal  und
die  Straße  von  Dover  abzulenken,  wo  sie  unter  der  britischen  Kontrolle  die
erforderlichen  Weisungen  über  die  sichere  Zufahrt  nach  England  erhielten.
Die  örtlich  begrenzte  Verkehrssperre  der  Schifffahrt ­
  wurde  als  Vergeltungsmaßregel  gegen  die  deutsche
Minenlegung  bezeichnet  und  gab  selbst  wieder  den  Anstoß  zur  deutschen
Kriegsgebietserklärung  vom  4.  Februar  1915.
3.  Teil.
Die  Aufsicht  über  die  Einfuhr  in  die  neutralen  Länder.
Da  trotz  der  englisch-französischen  Seesperre  immer  noch  Rohstoffe
und  Lebensmittel  über  die  neutralen  Staaten  nach  Deutschland
und  Österreich-Ungarn  kamen,  begann  England  auch  die  Einfuhr  in  die
neutralen  Staaten,  die  an  deutsches  oder  österreichisches  Gebiet  angrenzten,
zu  überwachen  und  die  neutralen  Regierungen  zur  Unterstützung  des
Wirtschaftskrieges  gegen  die  Mittelmächte  zu  zwingen.  Hierfür  dienten
die  verschiedenartigsten  Einrichtungen.
Das  älteste  Mittel  war  das  System  der  schwarzen  Listen,  wodurch ­
  den  unter  englischem  Einflüsse  stehenden  Firmen  verboten  wurde,
mit  solchen  neutralen  Firmen  Handel  zu  treiben,  die  im  Verdachte  standen,
das  feindliche  Ausland  zu  versorgen.  Die  Sperre  des  Warenverkehrs
feindlicher  Herkunft  oder  feindlicher  Bestimmung  zur  See  ermöglichte
es  auch  den  englischen  Seestreitkräften,  alle  Waren,  die  an  Firmen  der
schwarzen  Liste  konsigniert  oder  von  ihnen  abgesandt  waren,  anzuhalten
und  mit  ihnen  nach  der  Verordnung  vom  11.  März  1915  zu  verfahren.
Dazu  kam  die  Handelsspionage  mittels  der  Eingriffe  in  die  Postsendungen. ­
  Das  elfte  Abkommen  der  zweiten  Friedenskonferenz  über
gewisse  Beschränkungen  in  der  Ausübung  des  Beuterechts  im  Seekriege
vom  18.  Oktober  1907  erklärte  im  Art.  1  die  auf  neutralen  oder  feindlichen
Schiffen  Vorgefundenen  Brief  postsendungen  der  Neutralen  oder
der  Kriegführenden,  mögen  sie  amtlicher  oder  privater  Natur  sein,  als
unverletzlich.  Davon  wurden  nur  im  Falle  des  Blockadebruches  die  nach
dem  blockierten  Hafen  gehenden  oder  von  ihm  kommenden  Briefpostsendungen ­
  ausgenommen.  Die  enge  Auslegung  dieses  Abkommens,  das
übrigens  infolge  der  Allbeteiligungsklausel  des  Art.  9  formell  nicht
galt,  beschränkte  die  Unverletzlichkeit  auf  rein  briefliche  Mitteilungen; ­
  England  entnahm  den  Briefen  Geldanweisungen,  Schuldscheine, ­
  Vollmachten,  Nachlaßpapiere  und  nahm  überhaupt  Waren  aus,
die  unter  Kreuzband,  in  Briefumschlägen  oder  Briefen  verborgen  waren.
Schließlich  hat  der  gegen  die  Postdampfer  ausgeübte  Zwang,  die  Untersuchung ­
  in  englischen  Häfen  vornehmen  zu  lassen,  den  Schutz  des  Ab-
            
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