Full text : Preußisches Landbuch

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Stiftung  Gescher  zu  Mkinster.
Im  Jahr  1740  begründet,  bezweckt  sie  die  Unterstützung  heimlich  nothleidender
  Menschen  und  arbeitsunfähiger  Bürger,  welche  bürgerliche
Lasten  getragen  haben.  Kapital  11,300  Thlr.
Geschkesches  Stipendium  zu  Zossen,
von  der  Wittwe  Geschke  geb.  Reineke  (1828)  mit  1000  Thlr.  Gold
für  unvermögende  Stadtkinder,  welche  sich  auf  Universitäten  befinden,
event,  für  solche,  welche  sich  einer  Kunst  oder  einem  Handwerke  widmen, ­
  begründet.  Es  wird  vom  Magistrat  verliehen.
Gesecussche  Stiftung,
von  dem  1810  zu  Königsberg  +  Justiz-Kommissarius  Gesec  ns  dem
Aeltern  mittelst  Testaments  vom  3.  August  1802  errichtet,  mit  dem
1.  Januar  1850  ins  Leben  getreten.  Nach  dem  Willen  des  Stifters
und  den  darnach  getroffenen  Bestimmungen  des  Statuts  vom  12.  Mai
1849  sollen  im  Jnteresie  der  Stadt  Königsberg  jährliche  Prämien
ausgesetzt  und  gezahlt  werden;  1)  von  100  Thlr.  demjenigen  Landwirth
in  und  außerhalb  Dorfschaften  im  Umkreise  von  8  Meilen  um  K  önigsberg, ­
  der  durch  Zeugnisse  der  Obrigkeit,  des  Predigers  oder  des  Schulzen ­
  nachweiset,  daß  er  nicht  nur  die  Grenzen  und  Wege  seines  Besitzthums, ­
  sondern  überall  jeden  dazu  geeigneten  und  nicht  zur  landwirthschaftlichen
  Kultur  und  Benutzung  qualificirten  Theil  desselben  mit  Weiden ­
  oder  irgend  einer  andern  schnell  wachsenden  und  nutzbaren  Holzgattung ­
  bepflanzt  hat,  in  der  Art,  daß  dadurch  für  ihn  eine  erhebliche
Holznutzung  bereits  entsteht  oder  doch  in  Zukunft  entstehen  kann.  Die
Besitzung  soll  nicht  unter  zwei  und  nicht  über  zehn  Hufen  groß  sein.
Die  Zahl  der  gepflanzten  Stämme  muß  mindestens  500  betragen,  auch
müssen  dieselben  wenigstens  lj  Jahre  vorher  gepflanzt  und  gut  fortgegangen ­
  sein.  Der  Königsberger  landwirtschaftliche  Verein  prüft  die
eingegangenen  Bewerbungen  und  schlägt  drei  Konkurrenten  zur  Berücksichtigung ­
  vor;  2)  von  100  Thlr.  für  denjenigen  Landwirth  oder  diejenige ­
  Landwirthin  in  und  außerhalb  Dorfschaften  oder  Besitzer  eines
adlichen  Guts,  das  nicht  über  10  kulm.  Hufen  groß  ist,  im  Umkreise
von  8  Meilen  um  Königsberg,  der  nachweiset,  daö  meiste  und  beste
Federvieh  ans  seiner  eigenen  Besitzung  oder  Pachtung  erzogen  zu  haben.
Die  nach  Königsberg  verkaufte  Menge  selbst  erzogenen  Federviehs  muß
als  selbst  erzogen  durch  Zeugnisse  der  Obrigkeit,  des  Predigers  oder
des  Schulzen,  und  die  Zahl  des  nach  Königsberg  verkauften  Federviehs
durch  Bescheinigungen  der  Käufer  nachgewiesen  werden.  Der  landwirthschaftliche ­
  Verein  prüft  die  eingegangenen  Bewerbungen  und  schlägt
drei  Konkurrenten  zur  Berücksichtigung  vor.  Es  erhält  ferner  3)  100
Thlr.  derjenige  Landwirth  auf  nnadligen  Grundstücken  oder  auf  adligen ­
  Gütern,  die  nicht  mehr  als  10  kulmische  Hufen  groß  sind,  innerhalb ­
  8  Meilen  um  Königsberg,  der  durch  ein  Zeugniß  der  Obrigkeit,
des  Predigers,  oder  dcS  Schulzen  nachweiset,  in  seiner  Wirthschaft  die
Sommer-Stallfütteruttg  des  Nutz-  und  Betriebsviehes  mit  Ausschluß
der  Schafe  in  der  Art  ein-  und  durchgeführt  zu  haben,  daß  die  reich-
            
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