Flor. Im allgemeinen waren die Insassinnen der Bordelle einer
mittelalterlichen Stadt nicht den Bürgertöchtern der betreffenden
Stadt entnommen. Das Verschleppen junger Mädchen in die
Bordelle scheint schon im Mittelalter eine nur zu häufig bestätigte
Gepflogenheit gewesen zu sein. Ein Memminger Bürger holte
seine Schwester aus dem Frauenhause Nördlingens und tötete sie.
Fiel ein gewissenloser Bürger in Schulden/ so mochte er auch
dann und wann seine Tochter in das Bordell verkaufen. Dem
Werke: „Ulms Verfassungs-, bürgerliches und kommerzielles Leben
im Mittelalter" von Karl Jäger, entnehmen wir folgende Tatsache:
„Dem Frauenwirt konnten sogar Frauen oder Mädchen, sobald es
mit ihrem Willen geschah, von Eltern und Männern für Schulden
versetzt werden. Wurde ihm aber eine Frau oder Dirne wider
ihren Willen versetzt, und sie oder ihre Freunde wollten sie wieder
aus dem Frauenhause haben, so hatte sie der Wirt ungehindert,
und ohne daß ihm das Geld, wofür sie versetzt worden war, bezahlt
wurde, aus dem Frauenhause zu entlassen."
Als verworfene, durch die bürgerliche Gesellschaft geächtete
Menschen wurden die Prostituierten schon äußerlich gekennzeichnet.
Sie gingen meist in einer vorgeschriebenen Tracht einher. Sie
waren der Schutzgewalt des Henkers unterstellt. Die entehrende
Strafe des Schneltens schwebte stets über der Dirne. Noch über
das Leben hinaus traf die Dirne die öffentliche Mißachtung. Nicht
in geweihter Erde auf dem Kirchhofe wurde sie bestattet, nein, der
Henker verscharrte sie in einigen Städten — z. B. in Frankfurt
am Main — auf seiner Mistkute, auf seiner „Kaut".
In die Ausbeutnngsberhältnisse der mittelalterlichen Stadt
bordelle führen uns bor allem die lllmer Bordellordnungen („Der
Frowenwürt ze Ulm Aid und Ordnung") ein. Der Frauenwirt
zu Ulm trat auf bestimmte Zeit in den Dienst der Stadt und schwor
ihr einen Treueid. Nach seinem Eide hatte er das Frauenhaus mit
tauglichen, sauberen und gesunden Frauen zu versehen und zu keiner
Zeit unter 14 Frauen zu halten. Jeder Frau mußte er die aus
zwei Gängen bestehende Mahlzeit „um 6 Pfennige" reichen. In
dem Frauenhause bestimmte eine eigene „Lohnsetzerin" die Schlaf-
gelder. Die Einkünfte der Frauen wurden in eine Lade gelegt, die
nur durch drei Schlüssel geöffnet werden konnte. Den einen
Schlüssel führte der Frauenwirt, den zweiten die Lohnsetzerin und
den dritten eine von den Frauen selbst gewählte Frau. Am Sams
tag wurde die Lade geöffnet, wozu die gemeinen Frauen zwei aus
ihrer Mitte beorderten, die mit der Lohnsetzerin zugleich streng
darüber wachten, daß der Wirt sich nicht mehr „als seinen dritten
Pfennig" aneignete. Feder Frau zog man von ihrem Verdienst die
Forderungen des Wirtes für Essen usw. ab. Hatte eine Frau „von
ihrem lieben Mann oder sonst einem guten Gesellen etwas gekramt
oder geschenkt bekommen", „es mochte an Schuhen, Kleidern,
Schleiern usw. sein", so durfte es der Wirt noch sonst jemand an-