Full text : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

sprechen.  Weder  der  Wirt  noch  die  Wirtin  durften  einer  Frau
Kleider,  Schleier  usw.  ohne  Wissen  und  Willen  der  Ratsmitglieder,
die  die  Aufsicht  über  die  Frauenhäuser  führten,  kaufen.  Hatte  sich
eine  Frau  „einen  eigeney  Gulden"  erspart  und  wollte  sie  dem
Frauenhaus  den  Rücken  kehren,  so  muhte  sie  dem  Wirt  den  ersparten ­
  Gulden  geben  und  konnte  in  der  Bekleidung,  in  der  sie  das
Frauenhaus  bezogen  hatte,  aus  dem  Hause  ziehen.  Jede  Frau,  die
nachts  einen  Mann  bei  sich  hatte,  muhte  dem  Wirte  als  Schlafgeld
einen  Kreuzer  geben.  Die  Frau  zahlte  dem  Wirt  für  ein  ganzes
Licht  einen  Heller,  der  Mann,  wenn  er  ein  Licht  begehrte,  einen
Pfennig.  Was  jede  Frau  den  Tag  über  gewann,  das  hatte  sie  alles
in  die  Lade  zu  tun.  „Der  dritte  Pfennig"  davon  gehörte  im  voraus
dem  Wirt.  Jede  Frau  muhte  täglich  dem  Wirt  „zwei  Andrehen
Garns",  zwei  mäßige  Spindeln  Garn,  spinnen  oder  ihm  für  jede
„Andrehe"  drei  Heller  geben.  Für  den  Unterhalt  erkrankter  und
siecher  Frauen  legte  jede  Frau  einen  Pfennig  am  Montag  in  die
Büchse  und  der  Wirt  zwei.  Von  den  Erträgnissen  dieser  Büchse
brannte  ferner  der  Jungfrau  Maria  zu  Ehren  und  allen  christgläubigen ­
  Seelen  zum  Trost  in  der  Sonntagsnacht  eine  Kerze  in
dem  Frauenmünster.
Der  Eintritt  in  das  Bordell  war  für  das  Mädchen  der  Austritt
aus  der  bürgerlichen  Gesellschaft.  Entehrt  war  sie  durch  diesen
Eintritt  selbst  noch  im  Tode.  Im  allgemeinen  war  daher  die  Verschleppung. ­
  gekaufter,  irregeleiteter  Mädchen  in  die  Bordelle  sehr
im  Schwange.  Noch  im  18.  Jahrhundert  erschien  in  Preußen  im
Jahre  1762  eine  „Verordnung  wider  die  Verführung  junger
Mädchens  zu  Bordells  usw.".  Diese  Verordnung  gedenkt  zuerst
der  vielen-  arglistigen  Verschleppungen  der  jungen  Mädchen  in  die
Frauenhäuser:  „Es  ist  in  Erfahrung  gebracht,"  so  beginnt  die  Verordnung, ­
  „dah  junge,  einfältige.Mädchen,  unter  arglistigen  Vorspiegelungen, ­
  sie  in  vorteilhafte  Dienste  unterzubringen,  nach  Berlin
gelockt,  hier  aber,  ohne  es  zu  wissen,  in  Bordells  gebracht,  und  wider
ihren  anfänglichen  Vorsatz  zum  feilen  Hurenleben,  also  zu  ihrem
Verderben  verleitet  werden."  Die  arglistige  oder  gewaltsame  Verschleppung ­
  von  jungen  Frauenspersonen  in  die  Bordelle  wurde  mit
zehnjähriger  Zuchthausstrafe  „nebst  Willkommen  und  Abschied"
bedacht.
Irregeleitete  oder  von  gewissenlosen,  verschuldeten  Vätern  verkaufte ­
  Bürgertöchter,  ferner  fahrende  Frauen  mochten  hauptsächlich
die  mittelalterlichen  Bordelle  bevölkern.  Der  Bestand  einer  begüterten ­
  sozialen  Schicht  ermöglichte  in  der  mittelalterlichen  Stadt
die  Schmarotzerexistenz  brüchiger  Volkselemente,  die  den  schamlosesten ­
  Gelüsten  dieser  Schichte  willfährig  dienten.
Das  nahe  Zusammenwohnen  und  Zusammenleben  vermögender
sozialer  Klassen  mit  schwer  verschuldeten  oder  lumpenproletarischen
Volksbestandteilen  hat  die  Entstehung  und  Ausbreitung  käuflicher
Elemente  mächtig  gefördert.  Eine  aus  den  gleichen  sozialen  Be-
            
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