Full text : Preußisches Landbuch

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Ober-Präsidenten  der  Provinz  Schlesien  als  Kurator  verwaltet.  Um
die  Fonds,  die  einschließlich  der  angesammelten  Zinsen  den  Betrag  von
350,000  Thlr.  erreichen,  in  einer  den  Intentionen  des  Stifters  gemäßen ­
  Weise  zu  verwenden,  und  der  Stiftung  selbst  die  Vorrechte  von
milden  Anstalten  zu  sichern,  war  es  erforderlich,  die  in  dem  Testamente
zerstreuten  Anweisungen  des  Erblassers  zu  sammeln,  nach  den  jetzigen
Zeitverhältnissen  zu  modifiziren  und  demnächst,  in  ein  Statut  zusammengefaßt, ­
  der  landesherrlichen  Genehmigung  zu  unterbreiten.  Dies  ist
im  Jahre  1858  geschehen,  der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
wurde  mittelst  Kabinets  -  Ordre  vom  6.  November  1858  ermächtigt,
das  vom  Ober-Präsidenten  vorgelegte  Statut  zu  bestätigen  und  diese
Bestätigung  erfolgte  unter  dem  25.  Februar  1859.  Nach  diesem
Statut  ist  die  Gras  v.  Schl  abrend  o  rf  f  sche  Stiftung  bestimmt:  1)
zur  Errichtung  und  Dotirung  einer  ausreichenden  Anzahl  guter  Landschulen ­
  auf  den  zum  Fideikommiß  bestimmt  gewesenen,  im  Grünberger
Kreise  belegenen  Kolziger  Gütern  (Bgl.  Kolziger  Landschuleu-Stiftung);
2)  zur  Begründung  und  Dotirung  von  Seminar-Freistellen  und  Waisenstellen
  an  einem  ev.  und  kath.  Schullehrer  -  Seminar  in  der  Provinz
Schlesien;  3)  zur  Begründung  und  Unterstützung  von  Landschulen  auch
außerhalb  der  Kolziger  Güter,  und  vorzüglich  in  der  Nachbarschaft  derselben. ­
  Für  die  zu  3  gedachten  Schulen  werden  die  nöthigen  Fonds  angesammelt. ­
  Vgl.  die  folgenden  Artikel.
Graf  v.  Schlabrendorffsche  Seminar-  und  Waisenhaus-Stiftung  zu
Liebenthal.
Sie  ist  im  Anschluß  an  das  katholische  Schullehrer-Seminar  zu  Liebenthal ­
  (s.  d.)  1864  zur  Ausführung  gekommen  und  es  soll  iu  dem  daselbst ­
  errichteten  und  mit  dem  Seminar  iu  Verbindung  gesetzten  Waisenhause ­
  zwölf  Waisenknaben  freier  Unterhalt  und  die  für  den  Land-Schullehrer ­
  und  Landmanu  im  Sinue  des  Stifters  erforderliche  Erziehung
und  Ausbildung  auf  Kosten  der  Stiftung  gewährt  werden.  Die  Vermehrung ­
  der  Waisenstellen  nach  Maaßgabe  des  vorhandenen  Raumes
ist  zulässig.  In  der  Regel  werden  die  Freistellen  mit  den  tüchtigsten
und  zuverlässigsten  Zöglinge»  der  beiden  oberen  CÜten  des  Liebenthaler
  Seminars  besetzt.  Bei  besonderer  Tüchtigkeit  und  Fähigkeit
können  jedoch  unbemittelte  Präparanden  ausnahmsweise  gleich  bei  ihrem
Eintritt  in  das  Seminar  für  die  Freistellen  in  Vorschlag  gebracht
werden;  namentlich  gilt  diese  Begünstigung  für  diejenigen  Zöglinge
des  Waisenhauses,  welche  sich  in  der  Anstalt  selbst  genügend  zum  Eintritt ­
  ins  Seminar  vorbereitet  haben  und  sich  dem  Schulfach  widmen
wollen.  In  beiden  Fällen  haben  auf  den  Kolziger  Gütern  Geborene
oder  daselbst  Ortsgehörige  bei  sonst  gleicher  Qualifikation  den  Vorzug.
Die  Meldungen  zur  Aufnahme  in  das  Waisenhaus  werden  bei  dem
Direktor  gemacht.  Die  Beköstigung  der  Fundatistcn  und  der  Waisen
erfolgt  aus  der  Seminarküche  nach  einer  bestimmten  Speise-Ordnung.
Die  Waisen  bleiben  bis  zum  vollendeten  14.  Lebensjahre  in  der  Anstalt. ­
  Diejenigen,  welche  sich  zum  Schulfach  eignen,  bleiben  im  Besitz
            
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