fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL 
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30 verlöre der Versicherte bei Überschreitung der Grenze ‚die 
Eigenschaft als Versicherter, während andererseits jeder innerhalb 
des Staatsgebiets Beschäftigte von selbst der Versicherungs- 
pflicht unterläge. Gewissen Fällen wird aber die Durchführung 
dieses Gedankenganges nicht gerecht: Begibt sich ein Ver- 
sicherter zeitweise ins Ausland, ohne indessen sein. inländisches 
Arbeitsverhältnis aufzulösen, SO erscheint es nicht notwendig, 
sein Versicherungsverhältnis sofort aufzuheben. Ebenso braucht 
sin innerhalb des Staatsgebiets während eines kurzen Zeit- 
abschnitts arbeitender Ausländer nicht versichert zu werden. 
Dies gilt insbesondere dann, wenn er der Versicherung in dem 
Land, das er verlassen hat, unterworfen bleibt. Wer andererseits 
in ein Land ohne Sozialversicherung übersiedelt, wird zweck- 
mässigerweise die Versicherung in seinem Heimatstaat aufrecht- 
erhalten, vorausgesetzt natürlich, dass er gegebenenfalls in den 
Genuss ihrer Leistungen treten kann. 
Die räumlichen Voraussetzungen für die Unterstellung unter 
die Versicherung (Voraussetzungen, die neben den allgemeinen 
Regeln für die Zugehörigkeit zu einem Versicherungsträger gelten) 
werden nur selten vom Gesetz näher bezeichnet. Häufig fehlt 
ihre Erwähnung überhaupt. Nur die Gesetze Grossbritanniens, 
Irlands, Norwegens, des Königreichs der Serben, Kroaten und 
Slowenen, der Tschechoslowakei sowie Ungarns enthalten Vor- 
schriften. über ihre Anwendung auf Personen, die sich im Ausland 
aufhalten. Das ungarische und das jugoslawische Gesetz dehnen 
— und darin liegt eine Besonderheit — ihr Anwendungsgebiet 
zuf gewisse dauernd im Ausland befindliche Staatsangehörige 
aus. Die Gesetze der andern Staaten beschränken sich auf die 
Aufrechterhaltung der Versicherung im Falle vorübergehender 
Entfernung in ein anderes Staatsgebiet. 
Das ungarische Gesetz gilt grundsätzlich für Personen, welche 
innerhalb des Hoheitsgebiets des ungarischen Staats beschäftigt 
werden. In gewissen Fällen erstreckt es sich jedoch auch auf 
Personen, die im Ausland wohnen. So unterliegen der Pflichtver- 
sicherung die ungarischen, Staatsangehörigen, welche dauernd 
im Ausland von einem ungarischen Unternehmen beschäftigt 
werden. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sie nicht bereits auf 
Grund der Gesetze des Staates, in dem sie arbeiten, versichert 
sind. Wie hieraus zwangsläufig folgt, behalten Personen, die sich 
vorübergehend nach dem Ausland im Auftrage eines ungarischen 
Unternehmens begeben, die Versicherteneigenschaft. 
Das jugoslawische Gesetz enthält ähnliche Vorschriften für
	        
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