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Die Genussscheine wurden ursprünglich dazu ver
wendet, die Gründer der Gesellschaft zu entschädigen;
diese und andere Arten der Verwendung, die bereits früher
dargelegt wurden, bieten keine Schwierigkeiten, man ist
längst über die Grundsätze, nach denen sie erfolgen soll,
einig. Besonderes Interesse verdient aber jene Art der
Genussscheine, die auf einen bestimmten Nominalbetrag
lauten und zugleich ein Anrecht auf einen bestimmten Zins
geben; sie sind in Deutschland nicht selten. Diese Scheine
unterscheiden sich wenig von den Obligationen, nur dass
die Auszahlung des Zinses, welchen die Inhaber dieser
Titel oft vor jeder Dividendenzahlung an die Aktionäre
verlangen können, an das Vorhandensein von Reingewinn
geknüpft ist. Der Zinsfuss ist in Rücksicht auf dieses Risiko
bedeutend höher als es gewöhnlich bei den Obligationen
der Fall ist. Wenn liquidiert wird, so erfolgt die Rück
zahlung des Nominalbetrages erst nach Befriedigung aller
Gesellschaftsgläubiger, aber vor der Rückzahlung ihrer
Einlage an die Aktionäre.
§ 6.
Der Anteil am Reingewinn.
Das Hauptrecht, welches den Genussscheinen zukommt
und diesem Wertpapiere seinen eigentümlichen Charakter
verleiht, ist das Recht auf eine Quote des Reingewinnes.
Es ist dieses für die Genussscheine charakteristische Recht
das einzige, das in den Statuten eine eingehendere Be
handlung erfährt. Dass hierdurch die Aktionäre in der
freien Verwendung des Reingewinnes gehindert sind, ist
ohne weiteres klar. Die Genussscheine hinwieder müssen
sich, gemäss den Statuten, was die Feststellung der ihnen
zukommenden Bezüge anbelangt, an die Beschlüsse der
Generalversammlung halten und wären bei strikter Aus
legung dieser Bestimmungen den Aktionären auf Gnade
und Ungnade ausgeliefert. Diese Verhältnisse machen ein