fullscreen: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Die Genussscheine wurden ursprünglich dazu ver 
wendet, die Gründer der Gesellschaft zu entschädigen; 
diese und andere Arten der Verwendung, die bereits früher 
dargelegt wurden, bieten keine Schwierigkeiten, man ist 
längst über die Grundsätze, nach denen sie erfolgen soll, 
einig. Besonderes Interesse verdient aber jene Art der 
Genussscheine, die auf einen bestimmten Nominalbetrag 
lauten und zugleich ein Anrecht auf einen bestimmten Zins 
geben; sie sind in Deutschland nicht selten. Diese Scheine 
unterscheiden sich wenig von den Obligationen, nur dass 
die Auszahlung des Zinses, welchen die Inhaber dieser 
Titel oft vor jeder Dividendenzahlung an die Aktionäre 
verlangen können, an das Vorhandensein von Reingewinn 
geknüpft ist. Der Zinsfuss ist in Rücksicht auf dieses Risiko 
bedeutend höher als es gewöhnlich bei den Obligationen 
der Fall ist. Wenn liquidiert wird, so erfolgt die Rück 
zahlung des Nominalbetrages erst nach Befriedigung aller 
Gesellschaftsgläubiger, aber vor der Rückzahlung ihrer 
Einlage an die Aktionäre. 
§ 6. 
Der Anteil am Reingewinn. 
Das Hauptrecht, welches den Genussscheinen zukommt 
und diesem Wertpapiere seinen eigentümlichen Charakter 
verleiht, ist das Recht auf eine Quote des Reingewinnes. 
Es ist dieses für die Genussscheine charakteristische Recht 
das einzige, das in den Statuten eine eingehendere Be 
handlung erfährt. Dass hierdurch die Aktionäre in der 
freien Verwendung des Reingewinnes gehindert sind, ist 
ohne weiteres klar. Die Genussscheine hinwieder müssen 
sich, gemäss den Statuten, was die Feststellung der ihnen 
zukommenden Bezüge anbelangt, an die Beschlüsse der 
Generalversammlung halten und wären bei strikter Aus 
legung dieser Bestimmungen den Aktionären auf Gnade 
und Ungnade ausgeliefert. Diese Verhältnisse machen ein
	        
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