Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXIII  FUrhs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraus.

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l'JO

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T  a  r  i  Í-  m  ü  8  s  i  g  c  Benennung

il:

1  1

allgemeiner ­


tragemassiger


Russland.
2.  Battist  und  Linon  aus  reinem  Flachs,  Hanf
oder  mit  Baumwolle  gemischt
Anmerkung:  Gefärbte,  bedruck'e  und  buntgewebte,  Leinwand ­
  und  Battist.  sowie  auch  Leinen-  nnd^Battisttasehentücher
  zahlen  ausser  obigen  Zollsätzen  nocb'einen  Zuschlag
Ton  20%.  Tücher  jeder  Art  mit  Ausnäharbeit  oder  Merkzeichen, ­
  sowie  mit  Spitzenrändern  werden  laut  §  219  Pkt.  2
mit  2  Kübel  pr.  Pud  belegt.
Leinen  und  Hanfgewebe,  geköperte  und  mit  eingewebten ­
  Mustern,  reine  oder  mit  Baumwolle ­
  gemischte,  als  Tischzeuge  und  Handtücher ­
  jeder  Art
Drillich  (Kalamianka)  jeder  Art
Segeltuch,  Zwillich  zu  Matratzen  und  Möbeln,
Teppichgewebe  aus  Flachs,  Hanf  oder  Jute
und  dergl.  leinene  und  hänfene  grobe  Gewebe ­
  mit  Baumwolle  gemischt  oder  nicht  .
Leinene  und  hänfene  gestrickte,  geflochtene
Fabrikate,  mit  Ausnahme  von  Posamentierarbeit ­
  213).  Knöpfe  220),  Tüll  (S  214)
und  Spitzen  (8  215)
Wachsleinwand  u.  Wachstuch  aller  Art  mit  Ausnahme ­
  des  seidenen  (>5  200)  und  Fabrikate
daraus,  desgl.  mit  Farben  grundirte  Leinwand ­
  für  Malerei,  Hanfschläuche  für  Feuerlöschapparate, ­
  hänfenes  und  mit  Theer  getränktes ­
  Segeltuch  (Brazent)
Säcke  aus  Jute  und  Leinwand,  sowie  grobe  für
Säcke  und  zur  Verpackung  bestimmte  Jutegewebe ­

Anmerkung:  Diolenzeuge  und  Läufer  aus  Jute,  Manilahanf ­
  n.  dgl.  Materialien  sind  überdies  mit  einem  59VÍKcn
Zoilzuschlag  belegt.
Bestimmung  über  die  Behandlung  der  Säcke,  welche
mit  Kxportwaare  in  s  Ausland  gehen  :
Nach  einem  Krlasse  des  russischen  Finanzministeriums
wird  für  Säcke,  welche  mit  Kxportwaare  in  dax  Ausland
gehen,  von  dun  Zollämtern  keine  Bescheinigung  mehr  aui«-gestellt
  und  die  Entrichtung  des  Zolles  ohne  Ausnahme
von  allen  aus  dem  Auslande  eingeführten  Säcken  gefordert,
selbst  wenn  sich  selbe  als  gebraucht  erweisen  und  als
Rückfracht  declarirt  sind.
Die  iin  Artikel  1128  des  Zollstatuts  erwähnten  Bescheinigungen ­
  zum  Export  von  Säcken  (d.  i.  auf  Losung)  werden
fortan  nur  auf  Grund  vorschriftsmässig  beglaubigter  Zeugnisse ­
  den  Fabrikanten  für  Säcke  russischer  Provenienz  ausgestellt, ­
  welche  als  Waare  auf  die  ausländischen  Märkte
geben,  und  können,  falls  selbe  unverkauft  bleiben  sollten,
auf  Grund  dieser  Besehe  nigungen  wieder  zollfrei  eingeführt
werden
In  der  Ausfuhr  frei.

Serbien.
Flachs  und  zwar:
1.  Flachsabfälle
2.  rohen  und  ^gereinigten
Garne,  ausgenommen  die  Seilerarbeit;
1.  nicht  gebleicht,  nicht  gefärbt,  ohne
bindung  mit  anderen  Materialien  .  .

Pfd.  Rubel

Pud
1

Ver-Kg.


100
100

100

Kop.

50

70
50

17

50

12

Rubel

Kop.

Dinar  Paral  Dinar

05
15

40  —

Para
            
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