XXIII FUrhs, Hanf, Jute, Garne und Waaren daraus.
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T a r i Í- m ü 8 s i g c Benennung
il:
1 1
allgemeiner
tragemassiger
Russland.
2. Battist und Linon aus reinem Flachs, Hanf
oder mit Baumwolle gemischt
Anmerkung: Gefärbte, bedruck'e und buntgewebte, Leinwand
und Battist. sowie auch Leinen- nnd^Battisttasehentücher
zahlen ausser obigen Zollsätzen nocb'einen Zuschlag
Ton 20%. Tücher jeder Art mit Ausnäharbeit oder Merkzeichen,
sowie mit Spitzenrändern werden laut § 219 Pkt. 2
mit 2 Kübel pr. Pud belegt.
Leinen und Hanfgewebe, geköperte und mit eingewebten
Mustern, reine oder mit Baumwolle
gemischte, als Tischzeuge und Handtücher
jeder Art
Drillich (Kalamianka) jeder Art
Segeltuch, Zwillich zu Matratzen und Möbeln,
Teppichgewebe aus Flachs, Hanf oder Jute
und dergl. leinene und hänfene grobe Gewebe
mit Baumwolle gemischt oder nicht .
Leinene und hänfene gestrickte, geflochtene
Fabrikate, mit Ausnahme von Posamentierarbeit
213). Knöpfe 220), Tüll (S 214)
und Spitzen (8 215)
Wachsleinwand u. Wachstuch aller Art mit Ausnahme
des seidenen (>5 200) und Fabrikate
daraus, desgl. mit Farben grundirte Leinwand
für Malerei, Hanfschläuche für Feuerlöschapparate,
hänfenes und mit Theer getränktes
Segeltuch (Brazent)
Säcke aus Jute und Leinwand, sowie grobe für
Säcke und zur Verpackung bestimmte Jutegewebe
Anmerkung: Diolenzeuge und Läufer aus Jute, Manilahanf
n. dgl. Materialien sind überdies mit einem 59VÍKcn
Zoilzuschlag belegt.
Bestimmung über die Behandlung der Säcke, welche
mit Kxportwaare in s Ausland gehen :
Nach einem Krlasse des russischen Finanzministeriums
wird für Säcke, welche mit Kxportwaare in dax Ausland
gehen, von dun Zollämtern keine Bescheinigung mehr aui«-gestellt
und die Entrichtung des Zolles ohne Ausnahme
von allen aus dem Auslande eingeführten Säcken gefordert,
selbst wenn sich selbe als gebraucht erweisen und als
Rückfracht declarirt sind.
Die iin Artikel 1128 des Zollstatuts erwähnten Bescheinigungen
zum Export von Säcken (d. i. auf Losung) werden
fortan nur auf Grund vorschriftsmässig beglaubigter Zeugnisse
den Fabrikanten für Säcke russischer Provenienz ausgestellt,
welche als Waare auf die ausländischen Märkte
geben, und können, falls selbe unverkauft bleiben sollten,
auf Grund dieser Besehe nigungen wieder zollfrei eingeführt
werden
In der Ausfuhr frei.
Serbien.
Flachs und zwar:
1. Flachsabfälle
2. rohen und ^gereinigten
Garne, ausgenommen die Seilerarbeit;
1. nicht gebleicht, nicht gefärbt, ohne
bindung mit anderen Materialien . .
Pfd. Rubel
Pud
1
Ver-Kg.
100
100
100
Kop.
50
70
50
17
50
12
Rubel
Kop.
Dinar Paral Dinar
05
15
40 —
Para