Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XXXI.  Wachstuch  und  Wachstaflet.

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Tarifmässige  Benennung

stoffen  hergestellten,  daher  weicheren  Decktüchem  der
Nr.  204.  Eingenähte  Ringe,  Stricke  n.  dgl.  zur  Befestigung
dienendes  Material  bleibt  bei  der  Tarifirung  ausser  Betracht. ­
  —  Wagendeckenstoffe,  welche  mit  Fettstoffen,
Mineralseifen  u.  dgl.  blos  derart  appretirt  sind,  dass
sie  das  Ansehen  der  rohen  Gewebe  behalten,  sind  wie
letztere,  beziehungsweise  zu  Wagendecken  fertig  adjnstirt,
wie  genähte  Waaren  nach  Nr.  176  zu  behandeln.
3.  Unter  dicken  Fussbodenbelägen  der  Nr.  210  werden
Wachstnchparquetten,  Läufer  u.  dgl.  mit  stärkeren
Schichten  von  geleimtem  und  gefirnisstem  Deckmaterial,
dann  ans  Camptulikon  oder  Linoleum  (Gemenge  von
erweichten  Kantschukabfallen  oder  oiydirtem  Leinöl  mit
Korkspänen,  Holzmehl  n.  dgl.)  oder  ähnlichen  Compositionen,
  alle  diese  bedruckt  oder  nnbedrnckt,  mit  oder
ohne  Unterlagen  von  groben  Zeugstoffen  verstanden.
Belagstoffe,  welche  weniger  als  2  Mm,  stark  sind,  gehören ­
  zu  Nr.  211.
4.  Unter  nicht  besonders  benannt  es  Wachstuch  und
Wachsmousselin  (auch  Wachsleinwand,  Wachsbarchent, ­
  Ledertuch.  Malertuch,  Oeltuch)  nach  Nr.  211  werden
gröbere  und  feinere  Baumwoll-,  Leinen-  oder  Wollengewebe ­
  verstanden,  welche  entweder  mit  biegsamen,
farbigen,  unbedruckten  oder  bedruckten  Firnissschichten
oder  Lacken  überzogen  oder  mit  Wachs,  Oel,  Theer,
Harzen  oder  anderen  chemischen  Compositionen  wasserdicht ­
  gemacht  oder  durch  Lagen  aus  diesen  Stoffen  verbunden ­
  sind.  Derlei  präparirte  Seidengewebe  sind  als
Wach  staffet  nach  Nr.  212  zu  behandeln.
In  der  Ausfuhr  frei.
Deutschland.
Wachstuch,  Wachsmousseliii,  Wachsleinwand:
a)  grobes,  unbedrucktes  Wachstuch  (Packtuch)  .
b)  anderes,  auch  Ledertuch,  Buchbinderleinen
(Buchbinder-Zeugstoff)
c)  Wachsmousselin,  Wachstaffet
Anmerkung:  Wachsmousselinwaaren  aus  grobem,  unbedrucktem ­
  Wachstuch  werden  wie  grobe,  ans  feinem  Wachstuch, ­
  Wachsmousselin,  Wachstaffet  u.  dgl.  wie  feine  Lederwaare
  behandelt.
In  der  Ausfuhr  frei.
Belgien.
Wachsleinwand  aller  Art  vom  Werthe  10®,o-In
  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Wachstuch  und  gespartelte,  bemalte,  lackirte,
gefirnisste,  mit  Oel  getränkte,  wie  auch  getheerte
  Waaren:
n)  wenn  der  Stoff  ganz  oder  zum  Theil  Seide  ist
b)  in  anderen  Fällen
In  der  Ausfuhr  frei.
England.  .
Wachstuch,  Wuchsmousselin  und  alle  mit  Oel,  il
Wachs  oder  Firniss  getränkten  Stoffe  in  der  ii
Ein-  und  Ansftthr  zollfrei.  |¡

s  a

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Kg.  Mk.  Pfg.

100,  12  —
100'  30  —
100'  50  —

Mk.  Pfg.

Pfd.  I  Krön.  Oere

1  —
-  33  Vs

Krön.  Oere
            
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