Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XXXIX.  Unedle  Metalle  und  Waaren  daraus.

ÎI

T  a  r  i  f  m  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Z  o

1  1

allgemeiner ­


tragsmassiger


537

538

539

I  5  IU

511
5d2

543

511

Rumänien.
Kupfer,  Messing  und  Bronze,  Waaren  aus  Kupfer,
Messing  und  Bronze,  und  zwar:
Ku])fer,  Messing  und  Bronze,  roh,  in  jeder
Form,  Bruchstücke  von  Gegenständen  aus
Kupfer,  Messing  und  Bronze,  Kupferfeilspäne, ­
  alles  weder  vergoldet  noch  versilbert
Kupfer,  Messing  und  Bronze  in  Platten  und
in  Drahtform  (mit  Ausnahme  der  Drähte  zu
Saiten  für  Musikinstrumente),  nicht  vergoldet, ­
  nicht  versilbert
Messingdraht  zu  Saiten  für  Musikinstrumente
und  Messingdraht,  auch  mit  Baumwolle  od.
Seide  übersponnen
Anmerkung;  Diese  Bestimmung  findet  auf  alle  aus  Metalldrähten ­
  verfertigten  Saiten  für  Musikinstrumente  Anwendung, ­
  ohne  Unterschied,  ob  diese  Saiten  nur  aus  einem
Drahte  oder  aus  Drähten  bestehen,  welche  um  Seide  etc.
gewickelt  sind.
Kupfer-  und  Messingdraht  zu  Geweben  und
Stickereien,  nicht  vergoldet,  nicht  versilbert
Tara  zu  Post  538  bis  540  :  12  in  Kisten
und  Fässern,  5  in  Körben,  4  in  Ballen.
Metalltücher  vom  Werthe  7%.
Kupferschmiedewaaren  für  Küche  und  Haushaltung; ­
  Gefässe  und  Aj)parate  für  Fabriken,
Schiffe,  Dampfmaschinen  u.  s.  w.  ;  Kessel,
Kufen,  Reservoirs,  Apparate  für  Destillirer,
Raffineure,  Färber  u.  s.  w
Kupfer-,  Messing-  und  Bronzewaaren,  gemeine,
einfach  gegossen  oder  abgedreht;  gemeine
Waaren  aus  Kupfer-,  Messing-  und  Bronzeblech ­
  ;  alle  diese  Gegenstände  weder  bemalt, ­
  noch  gefirnisst,  weder  vergoldet  noch
versilbert,  auch  in  Verbindung  mit  gemeinen
]\Iaterialien
Anmerkung:  In  diesem  Artikel  sind  bcgrilfen:  Zapfen  und
Lager  für  Maschinen  ,  Bronzemörser  ,  Hähne  ,  Druckcylinder,
  Kirchenglocken,  eiserne  Nägel  mit  messingenen
Köpfen,  Glocken  für  das  Vieh,  Schellen,  ordinäre  unverzierte
  Leuchter,  Bügeleisen,  Kamin-  und  Ofenvors&tze,
Ofenthüren  u.  s.  w.  ;  überhaupt  alle  ordinären,  nicht  in
anderen  Artikeln  genannten  Gegenstände  von  Kupfer,
Messing  und  Bronze.
Kupfer-,  Messing-  und  Bronzewaaren,  verschiedene, ­
  fein  gearbeitete,  bemalte  oder
gefirnisste,  in  oder  ohne  Verbindung  mit
gemeinen  Materialien,  aber  weder  ciselirt,
noch  vergoldet,  noch  versilbert  ....
Anmerkung:  In  diesem  Artikel  sind  folgende  und  ähnliche
Gegenstände  begriffen  :  Kirchenluster,  Hand-  und  Hangelst ­
  emen  (auch  Strassenlaternen),  Wagenlaternen,  Lampen
und  andere  in  die  Lampenfabrikation  einschlägige  Erzeugnisse, ­
  Küchenfprmen,  Präsentirteller,  Verzierungen  und
Garnituren  für  Sattler-  und  Wagnerarbeiten.  Rosetten,
Vorhanghalter  und  Fenstergeländer,  Köllen  für  Möbel,  einfache, ­
  nicht  ornamentirte  Thürdrücker  und  Schlüssellochschilde; ­
  Drücker  für  Wagenthüren;  Rahmen  von  jeder
Form  und  Grösse;  Kämme  u.  s.  w.

Kg.
100
100
100
100

Frc.  Cent.  |  Frc.  ;  Cent.

11  —

20
40
52

100

26  —

100

24  —

100

40  —
            
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