XLI. Fahrzeuge,
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Tarifmässige Benennung
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Deutschland.
Wagen mit Leder- oder Polsterarljeit (jedoch mit
Ausschluss der Eisenbahnfahrzeuge) . . .
Eisenbahnfahrzeuge (einschliesslich der l’ferdeeisenbahnwagen)
:
1. weder mit Leder- noch mit Polsterarbeit
vom Werthe G^/o.
2. andere vom Werthe 10o,o.
Wagen (einschl. der Eisenbahnfahrzeuge), welche
bei dem Eingänge über die Grenze zum
Personen- oder Waarentransporte dienen
und nur aus dieser Veranlassung eingehen ;
auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge
inländischer Eisenbahnverwaltungen,
sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten
Eisenbahnfahrzeuge ausländischer
Eisenbahnverwaltungen ; Wagen und Schlitten
der Beisenden. auf besondere Erlaubniss
auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der
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1 Sl. 150
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Einfuhr nicht als Transj)ortmittel ihrer Besitzer
dienten, sofern sie nur erweislich
schon seither im Gebrauch derselben sich
befunden haben und zu deren weiterem Gebrauch
bestimmt sind, nach Tarifgesetz § 5
Nr. 5 frei.
Anmerkung: Wagen oder Schlitten, welche in einzelne
Theile zerlegt sind, werden, wenn letztere gleichzeitig eingehen,
wie zusammengesetzte Wagen oder Schlitten verzollt.
Diese Behandlung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn
einzelne Theile von verhältnissmässig untergeordneter Bedeutung
(z. B. Deichsel, Bäder etc.) fehlen, oder wenn die
Theile in verschiedene Colli verpackt sind. — Sofern nicht
die vorstehende Bestimmung Platz greift, sind einzelne mit
Leder- oder Polsterarbeit versehene Theile von Wagen oder
Schlitten als Sattlerwaaren zu behandeln.—MitLeder- oder
Polsterarbeit wesentlich verbundene Kinderwagen und Kinderschlitten,
sowie dergleichen Krankenwagen, welche mit
der Hand fortbewegt werden, sind nach Massgahe des daran
befindlichen Leders etc. als Sattlerwaaren zu behandeln.
Puppenwagen worden wie Spielzeug behandelt.
Wasserfahrzeuge: See- und Flussschiffe, einschliesslich
der dazu gehörigen gewöhnlichen
Schiffsutensilien, Anker, Anker- und sonstigen
Schiftsketten, wie auch Bainjifmaschinen
und Dampfkessel frei.
Anmerkung: Alle nicht zu den gewöhnlichen Schiffsntensilien
gehörige bewegliche Inventarienstücke unterliegen
den für diese (Gegenstände festgestelllen Zollsätzen. Dagegen
sind dergleichen bewegliche gebrauchte Inventarienstücke
solcher Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingänge
über die Zollgrenze zum Personen- oder Waarentransporte
dienen, sofern die Schilfe Ausländern gehören, oder sofern
inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke
einführen, a's sie beim Ansgange an Bord
Initten, als Beisegeräth (s. d.eses) zu behandeln.
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ln der Ausfuhr frei.
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Belgien.
Wagen aller Art, als: Federwagen, Karren, Lastwagen,
Handwagen, Kimlerwagen, Velocipedes
etc. vom Werthe 10®,o.