Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XLI.  Fahrzeuge,

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Tarifmässige  Benennung

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alljfomeiiier


Deutschland.
Wagen  mit  Leder-  oder  Polsterarljeit  (jedoch  mit
Ausschluss  der  Eisenbahnfahrzeuge)  .  .  .
Eisenbahnfahrzeuge  (einschliesslich  der  l’ferdeeisenbahnwagen)
  :
1.  weder  mit  Leder-  noch  mit  Polsterarbeit
vom  Werthe  G^/o.
2.  andere  vom  Werthe  10o,o.
Wagen  (einschl.  der  Eisenbahnfahrzeuge),  welche
bei  dem  Eingänge  über  die  Grenze  zum
Personen-  oder  Waarentransporte  dienen
und  nur  aus  dieser  Veranlassung  eingehen  ;
auch  leer  zurückkommende  Eisenbahnfahrzeuge ­
  inländischer  Eisenbahnverwaltungen,
sowie  die  bereits  in  den  Fahrdienst  eingestellten ­
  Eisenbahnfahrzeuge  ausländischer
Eisenbahnverwaltungen  ;  Wagen  und  Schlitten
der  Beisenden.  auf  besondere  Erlaubniss
auch  in  dem  Falle,  wenn  sie  zur  Zeit  der

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1  Sl.  150

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Einfuhr  nicht  als  Transj)ortmittel  ihrer  Besitzer ­
  dienten,  sofern  sie  nur  erweislich
schon  seither  im  Gebrauch  derselben  sich
befunden  haben  und  zu  deren  weiterem  Gebrauch ­
  bestimmt  sind,  nach  Tarifgesetz  §  5
Nr.  5  frei.
Anmerkung:  Wagen  oder  Schlitten,  welche  in  einzelne
Theile  zerlegt  sind,  werden,  wenn  letztere  gleichzeitig  eingehen, ­
  wie  zusammengesetzte  Wagen  oder  Schlitten  verzollt.
Diese  Behandlung  ist  auch  dann  nicht  ausgeschlossen,  wenn
einzelne  Theile  von  verhältnissmässig  untergeordneter  Bedeutung ­
  (z.  B.  Deichsel,  Bäder  etc.)  fehlen,  oder  wenn  die
Theile  in  verschiedene  Colli  verpackt  sind.  —  Sofern  nicht
die  vorstehende  Bestimmung  Platz  greift,  sind  einzelne  mit
Leder-  oder  Polsterarbeit  versehene  Theile  von  Wagen  oder
Schlitten  als  Sattlerwaaren  zu  behandeln.—MitLeder-  oder
Polsterarbeit  wesentlich  verbundene  Kinderwagen  und  Kinderschlitten, ­
  sowie  dergleichen  Krankenwagen,  welche  mit
der  Hand  fortbewegt  werden,  sind  nach  Massgahe  des  daran
befindlichen  Leders  etc.  als  Sattlerwaaren  zu  behandeln.
Puppenwagen  worden  wie  Spielzeug  behandelt.
Wasserfahrzeuge:  See-  und  Flussschiffe,  einschliesslich ­
  der  dazu  gehörigen  gewöhnlichen
Schiffsutensilien,  Anker,  Anker-  und  sonstigen ­
  Schiftsketten,  wie  auch  Bainjifmaschinen
  und  Dampfkessel  frei.
Anmerkung:  Alle  nicht  zu  den  gewöhnlichen  Schiffsntensilien
  gehörige  bewegliche  Inventarienstücke  unterliegen
den  für  diese  (Gegenstände  festgestelllen  Zollsätzen.  Dagegen ­
  sind  dergleichen  bewegliche  gebrauchte  Inventarienstücke ­
  solcher  Wasserfahrzeuge,  welche  bei  dem  Eingänge
über  die  Zollgrenze  zum  Personen-  oder  Waarentransporte
dienen,  sofern  die  Schilfe  Ausländern  gehören,  oder  sofern
inländische  Schiffe  die  nämlichen  oder  gleichartige  Inventarienstücke ­
  einführen,  a's  sie  beim  Ansgange  an  Bord
Initten,  als  Beisegeräth  (s.  d.eses)  zu  behandeln.

I

ln  der  Ausfuhr  frei.

5U

Belgien.
Wagen  aller  Art,  als:  Federwagen,  Karren,  Lastwagen, ­
  Handwagen,  Kimlerwagen,  Velocipedes ­
  etc.  vom  Werthe  10®,o.
            
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