Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XLHI.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaron,

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695

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232

233

Rumänien.
Gegenstände  aus  feinem  Leder,  Seide,  Sammt,
verziert  oder  in  anderer  Weise  verbunden
mit  Bernstein,  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter, ­
  echtem  Gagat,  Meerschaum,  auch
den  edlen  Metallen,  den  Edel-  und  den
Halbedelsteinen  vom  Werthe  7®/u.
Regen-  und  Sonnenschirme  aus  Baumwoll-,
Leinen-  und  Schafwollstoffen  jeder  Art,  auf
Fischbein-  oder  Eisen-Gestellen,  mit  einfachen ­
  oder  geschnitzten  Griffen  aus  jederlei
Holz,  mit  Bein  und  unedlen  Metallen,  auch
gefärbt  oder  versilbert
Regen-  und  Sonnenschirme  aus  Seidenstoffen,
reinen  oder  gemischten  jeder  Art,  aus  jederlei
mit  reinen  oder  gemischten  Seidenstoffen
gefütterten,  Baumwoll-,  Leinen-  und  Schafwollstoffen, ­
  auf  Fischbein-  oder  Eisengestellen, ­
  mit  einfachen  oder  geschnitzten
Griffen  aus  jederlei  Holz,  mit  Bein  oder
unedlen  Metallen
In  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Waagen  aller  Art  mit  Zubehör  und  Gewichten  .
Anmerkung;  Docimalwaagen  mit  Zubehör,  wenn  sie  mehr
als  3  Pud  ,m  Stück  wiegen,  werden  wie  Maschinen  laut
Punkt  2,  §  175,  verzollt.
Musikalische  Instrumente:
1,  Claviere  oder  Fortepianos,  Pianinos  und
transportable  Orgeln  mit  Ausnahme  der
Kirchenorgeln
2.  Flügel  und  Kirchenorgeln
3.  Gewöhnliche  Orgeln,  Physharmonikas,  grosse
Positive  und  Harfen
4,  Alle  nicht  besonders  benannten  musikalischen ­
  Instrumente,  sowie  deren  Zubehör,
wenn  es  ohne  die  Instrumente,  zu  welchen
es  gehört,  besonders  eingeführt  wird,  als  :
Bögen,  Darm-  und  seidene  Saiten  (metallene
Saiten,  s.  §  167),  Claviaturen.  Hämmer
(Stifte  für  (Klaviere,  s.  §  167),  Metronome,
Stimmgabeln,  Krone  u,  dgl,  .  .  .  .  .  .
Anmerkung:  Bei  der  Einfuhr  ausländischer  musikalischer
Instrumente,  welche  durch  Walzen  in  Bewegung  gesetzt
werden,  sollen  für  die  von  dem  Instrumente  erhobene  Zollgebühr ­
  neben  dem  Instrumente  höchstens  6  Walzen  und
bei  der  Einfuhr  von  mechanischen  Fortepianos  (pianos  mécaniques) ­
  nur  so  viel  Planchetten  durchgelassen  werden,
dass  sie  nicht  mehr  als  10  besondere  Musikstücke  ansmachen; ­
  alle  übrigen  Walzen  und  Planchetten  müssen  gemäss ­
  §  232,  Punkt  3,  separat  verzollt  werden,  —  Die  Zollgebühr ­
  wird  von  musikalischen  Instrumenten  mit  ihren
Kisten  und  Futteralen  zusammen  gewogen  erhoben.
Instrumente,  mathematische,  zum  Zeichnen,
physikalische,  chemische  und  chirurgische,
geographische  Globen,  Glas-  und  Wasser-Stück



Frc.  ■  Cent.

-  25

-  70

I  Kübel  I  Kop.
1  l’udl  2  I  —

Frc.  '  Cent.l

Rubel  Kop.

1  Stk

1  Pfd.

60  1  —
100  j  —
10  -

-  17
            
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