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XLHI. Instrumente, Uhren, Kurzwaaron,
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Rumänien.
Gegenstände aus feinem Leder, Seide, Sammt,
verziert oder in anderer Weise verbunden
mit Bernstein, Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter,
echtem Gagat, Meerschaum, auch
den edlen Metallen, den Edel- und den
Halbedelsteinen vom Werthe 7®/u.
Regen- und Sonnenschirme aus Baumwoll-,
Leinen- und Schafwollstoffen jeder Art, auf
Fischbein- oder Eisen-Gestellen, mit einfachen
oder geschnitzten Griffen aus jederlei
Holz, mit Bein und unedlen Metallen, auch
gefärbt oder versilbert
Regen- und Sonnenschirme aus Seidenstoffen,
reinen oder gemischten jeder Art, aus jederlei
mit reinen oder gemischten Seidenstoffen
gefütterten, Baumwoll-, Leinen- und Schafwollstoffen,
auf Fischbein- oder Eisengestellen,
mit einfachen oder geschnitzten
Griffen aus jederlei Holz, mit Bein oder
unedlen Metallen
In der Ausfuhr frei.
Russland.
Waagen aller Art mit Zubehör und Gewichten .
Anmerkung; Docimalwaagen mit Zubehör, wenn sie mehr
als 3 Pud ,m Stück wiegen, werden wie Maschinen laut
Punkt 2, § 175, verzollt.
Musikalische Instrumente:
1, Claviere oder Fortepianos, Pianinos und
transportable Orgeln mit Ausnahme der
Kirchenorgeln
2. Flügel und Kirchenorgeln
3. Gewöhnliche Orgeln, Physharmonikas, grosse
Positive und Harfen
4, Alle nicht besonders benannten musikalischen
Instrumente, sowie deren Zubehör,
wenn es ohne die Instrumente, zu welchen
es gehört, besonders eingeführt wird, als :
Bögen, Darm- und seidene Saiten (metallene
Saiten, s. § 167), Claviaturen. Hämmer
(Stifte für (Klaviere, s. § 167), Metronome,
Stimmgabeln, Krone u, dgl, . . . . . .
Anmerkung: Bei der Einfuhr ausländischer musikalischer
Instrumente, welche durch Walzen in Bewegung gesetzt
werden, sollen für die von dem Instrumente erhobene Zollgebühr
neben dem Instrumente höchstens 6 Walzen und
bei der Einfuhr von mechanischen Fortepianos (pianos mécaniques)
nur so viel Planchetten durchgelassen werden,
dass sie nicht mehr als 10 besondere Musikstücke ansmachen;
alle übrigen Walzen und Planchetten müssen gemäss
§ 232, Punkt 3, separat verzollt werden, — Die Zollgebühr
wird von musikalischen Instrumenten mit ihren
Kisten und Futteralen zusammen gewogen erhoben.
Instrumente, mathematische, zum Zeichnen,
physikalische, chemische und chirurgische,
geographische Globen, Glas- und Wasser-Stück
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