XLIV. Kochsalz.
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Zoll
allgemeiner
vertrags-
T a r i f rn ä s s i g e Benennung
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200
bewilligt werden. 3. Das Finanzministerinm kann die
gebührenfreie Einfuhr von ausländischem Salze den Fabriken
zur Erzeugung chemischer Producto und jenen Gewerbetreibenden
heiligen, welche zur Darstellung ihrer nicht
in die Reihe der Oennssmittel gehörenden Erzeugnisse das
Salz In grösserer Menge als wesentliches Fabrikationsmittel
benöthigen.
Dungsalze, Abraumsalze und Abfallsalze in den
Fabriken u. Salzsudwerken und Düngemittel,
künstliche, aus Salzgemengen unter besonderer
Bewilligung und nach Untersuchung
ihres Kochsalzgehaltes frei.
(Siehe Classe XLV, Post 319.)
In der Amfuhr frei.
Deutschland. ; Kg. ! Mk. pfg.
Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle !
Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu j
werden pflegt 1100 12 50
Anmerkung: j
Salz, seewärts eingehend i lOO j 12 | —
Tara: Säcke von schwerer Leinwand l®/o,
Säcke von leichter Leinwand ®/io®/o.
Anmerkung: Für gewisse Zwecke und in besonderen
Fällen können Salz und Stoffe, aus welchen Salz ansgeschieden
zu werden pflegt, his zu dem Betrage von
12 Mk. für je 100 Kg. vom Zolle befreit und demnach seewärts
eingehende zollfrei, auf anderen Wegen eingehende
gegen Entrichtung eines Zolles von 0.80 Mk. für je 100 Kg.
verabfolgt werden. Hierbei kommen die in dem bestehenden
Gesetze wegen Erhebung einer Abgabe von Salz in dieser
Beziehung getroffenen Bestimmungen, sowie die zur Ansführung
der letzteren erlassenen besonderen Anordnungen
in Anwendung. Das im Anslande denatnrirte Salz wird wie
undonatnrirtes behandelt.
Dungsalze auf besondere Erlaubniss und unter
Controle der Verwendung frei.
In der Ausfuhr frei.
Belgien.
Salz, rohes und raffinirtes frei.
Anmerkung: Salz unterliegt jedoch einer Consnmsteuer,
welche auch vom importirten eingehoben wird.
In der Ausfuhr frei.
Dänemark.
Kochsalz, rohes, unreines Steinsalz in Säcken .
Anderes
Hohes ungereinigtes Glaubersalz, rohes ungereinigtes,
saures, schwefelsaures Natron,
Ammoniak frei.
In der Ausfuhr frei.
England.
Salz in der Ein- und Ausfuhr frei.
Pfd.
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Mk. Pfg.
Krön. Oere