Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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65. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter. 
der Verzollung obliegt, kein anderer Beweis, als die auf den Aca 
men des Besitzers derselben ausgestellte zollamtliche Ausfertigung 
angenommen. (§. 260 3. O., §. es T. M. O.) 
4. Befinden sich in einer Verlassenschaft außer Handel ge 
setzte Waaren, die der Erblasser vorschriftsmäßig bezog und die mit 
der amtlichen Bestätigung versehen sind; so können die Erben die 
selben benutzen und gebrauchen, ohne hierzu einer besonderen Be 
willigung zu bedürfen. In Absicht auf die Veräußerung oder Ab 
tretung dieser Waaren von Seite der Erben gilt jedoch, wenn sich 
jene im neuen ungebrauchten Ztifiande befinden, die obige allgemeine 
Bestimmung, zu Folge welcher die außer Handel gesetzten Waaren 
an einen Anderen ohne besondere hierzu erlangte Bewilligung nicht 
abgetreten werden dürfen. (§. sei 3. O.. §. 343 a. u.) 
5. Die Menge Waaren, über welche eine Einfuhrbewilligung, vereint 
ertheilt wurde, muß stets auf einmal der Einfuhrverzollung unterzogen wer 
den. Eine Trennung dieser Waarenmenge in zwei oder mehrere Abtheilun 
gen findet nicht statt, wenn dieselbe nicht ausdrücklich in der Bewilligung ge 
stattet ist. (§. 4 B. V., §. 51 A. U.) 
6. Die zur Abtretung einer außer Handel gesetzten Waare air einen 
anderen Besitzer erforderliche Bewilligung kann nur von derjenigen Behörde 
ertheilt werden, bei welcher die Bewilligung zur Einfuhr derselben aus dem 
Auslande oder einem Zollausschlusse von dem Erwerber, an den dieselbe ab 
getreten wird. angesucht werden müßte. (§. c V. V., §. 342 A. U.) 
Personen, welchen Tabak ausnahmsweise um geringere als die allge 
meinen Verkaufspreise zu ihrem eigenen Gebrauche erfolgt wird, dürfen den 
selben an andere nicht abtreten. (§. 15 T. M. O.) 
7. Zu Folge der vorstehenden Bestimmungen dürfen außer Handel 
gesetzte Waaren, so lange sich dieselben im neuen ungebrauchten Zustande 
befinden, ohne besondere Bewilligung durch Versteigerung nicht feilge 
boten werden. 
Findet ein Gericht im Wege der Execution und bei der Abhandlung 
einer Verlassenschaft die Versteigerung außer Handel gesetzter Waaren zu 
verfügen, so hat dasselbe, ehe die Feilbietung ausgeschrieben wird. die zur 
Leitung der Gefällsangelegenheiten bestellte Bezirksbehörde vorläufig von 
der beabsichtigten Versteigerung in die Kenntniß zu setzen und derselben ein 
genaues Verzeichniß der Waaren, um die es sich handelt, mitzutheilen. 
Ergibt sich gegen die Feilbietung kein gegründeter Anstand, so eröffnet 
solches die erwähnte Gefällsbehörde dem Gerichte und bestimmt, welcher Ge- 
fällsbeamte der Versteigerung beizuwohnen hat. 
Die Feilbietung darf nur in Gegenwart dieses Gesällsbeamten und 
unter der ausdrücklich in die Verkaufsbestiminungen aufzunehmende Bedin 
gung geschehen, daß der Käufer sich über die zum Bezüge der Waare nach 
der vorstehenden Anordnung (Absatz 2) erlangte Bewilligung ausweise, oder daß 
die Waare in die zollaintliche Verwahrung übergeben werde, bis die erwähnte 
Bewilligung beigebracht, oder die Waare mir Beobachtung der Anordnungen
	        
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