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65. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter.
der Verzollung obliegt, kein anderer Beweis, als die auf den Acamen
des Besitzers derselben ausgestellte zollamtliche Ausfertigung
angenommen. (§. 260 3. O., §. es T. M. O.)
4. Befinden sich in einer Verlassenschaft außer Handel gesetzte
Waaren, die der Erblasser vorschriftsmäßig bezog und die mit
der amtlichen Bestätigung versehen sind; so können die Erben dieselben
benutzen und gebrauchen, ohne hierzu einer besonderen Bewilligung
zu bedürfen. In Absicht auf die Veräußerung oder Abtretung
dieser Waaren von Seite der Erben gilt jedoch, wenn sich
jene im neuen ungebrauchten Ztifiande befinden, die obige allgemeine
Bestimmung, zu Folge welcher die außer Handel gesetzten Waaren
an einen Anderen ohne besondere hierzu erlangte Bewilligung nicht
abgetreten werden dürfen. (§. sei 3. O.. §. 343 a. u.)
5. Die Menge Waaren, über welche eine Einfuhrbewilligung, vereint
ertheilt wurde, muß stets auf einmal der Einfuhrverzollung unterzogen werden.
Eine Trennung dieser Waarenmenge in zwei oder mehrere Abtheilungen
findet nicht statt, wenn dieselbe nicht ausdrücklich in der Bewilligung gestattet
ist. (§. 4 B. V., §. 51 A. U.)
6. Die zur Abtretung einer außer Handel gesetzten Waare air einen
anderen Besitzer erforderliche Bewilligung kann nur von derjenigen Behörde
ertheilt werden, bei welcher die Bewilligung zur Einfuhr derselben aus dem
Auslande oder einem Zollausschlusse von dem Erwerber, an den dieselbe abgetreten
wird. angesucht werden müßte. (§. c V. V., §. 342 A. U.)
Personen, welchen Tabak ausnahmsweise um geringere als die allgemeinen
Verkaufspreise zu ihrem eigenen Gebrauche erfolgt wird, dürfen denselben
an andere nicht abtreten. (§. 15 T. M. O.)
7. Zu Folge der vorstehenden Bestimmungen dürfen außer Handel
gesetzte Waaren, so lange sich dieselben im neuen ungebrauchten Zustande
befinden, ohne besondere Bewilligung durch Versteigerung nicht feilgeboten
werden.
Findet ein Gericht im Wege der Execution und bei der Abhandlung
einer Verlassenschaft die Versteigerung außer Handel gesetzter Waaren zu
verfügen, so hat dasselbe, ehe die Feilbietung ausgeschrieben wird. die zur
Leitung der Gefällsangelegenheiten bestellte Bezirksbehörde vorläufig von
der beabsichtigten Versteigerung in die Kenntniß zu setzen und derselben ein
genaues Verzeichniß der Waaren, um die es sich handelt, mitzutheilen.
Ergibt sich gegen die Feilbietung kein gegründeter Anstand, so eröffnet
solches die erwähnte Gefällsbehörde dem Gerichte und bestimmt, welcher Gefällsbeamte
der Versteigerung beizuwohnen hat.
Die Feilbietung darf nur in Gegenwart dieses Gesällsbeamten und
unter der ausdrücklich in die Verkaufsbestiminungen aufzunehmende Bedingung
geschehen, daß der Käufer sich über die zum Bezüge der Waare nach
der vorstehenden Anordnung (Absatz 2) erlangte Bewilligung ausweise, oder daß
die Waare in die zollaintliche Verwahrung übergeben werde, bis die erwähnte
Bewilligung beigebracht, oder die Waare mir Beobachtung der Anordnungen