Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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65.  .Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

d)  von  den  Finanz-Landesdirectoren  und  Finanzdirectoren  bis  zum  Bezüge ­
  von  fünfzehn  Zollpfunden.  (Bvgb.  1865,  Nr.  24.)
Die  Finanz-Landesbehörden  haben  in  allen  Fallen,  in  welchen  sie  die
Einfuhr  ausländischer  Tabakfabrieate  nach  Oesterreich  an  Private  ztlm  eigenen ­
  Gebrauche  oder  die  Durchfuhr  solcher  Fabricate  durch  die  k.  k.  Staaten
bewilligen,  dasjenige  Zollamt,  über  welches  der  Eintritt  derselben  in  der  Einfuhr ­
  oder  Durchfuhr  erfolgen  soll,  von  der  ertheilten  Bewilligung  stets  unmittelbar ­
  rmd  wenn  das  gedachte  Eintrittsamt  außerhalb  des  Berwaltüngsgebietes
  der  die  Bewilligung  ertheilenden  Finanz-Landesbehörde  gelegen  ist,
ohne  vorheriger  Correspondenz  mit  der  Behörde,  unter  welcher  das  Zollamt
steht,  in  Kenntniß  zu  setzen.
(Bvgli.  1865,  Nr.  21.  u.  F.  M.  Erl.  v.  3.  März  1851,  Nr.  19023,  f.  Ung.)
Anmerkung.  Diese  der  Fiiinii^-Laiides-Inrecnoil  zugewiesenen  Befugnisse
gehen  an  den  Oberamlsdircclor  in  Wien  über.  (F.  M.  Erl.  v.  2.  2u»i  1867,
Nr.  21719.)
3.  Die  Hauptzollämter  werden  ermächtiget  5  Pfund  Tabak  Wiener
Gewicht  (2 8 /io  metrischen  Gewichts),  welche  Reisende  mit  sich  führen,  oder
welche  die  Fahrpost  aus  dem  Auslande  bringt  oder  weiter  sendet,  der  vorschriftsmäßigen ­
  Amtshandlung  in  der  Durchfuhr  zu  unterziehen.
(R.  G.  B.  1864,  Nr.  70,  Ldgb.  Nr.  37.)
4.  Die  Hauptzollämtcr  in  Semlin  und  Bazias  sind  zur  Einfuhrverzollung ­
  von  fünfzehn  Pfund  Tabak  für  Reisende  ermächtiget.
(F.  M.  Erl.  Nr.  12419  ai.  1868  für  Ungarn.)
5.  Die  Oberamtsdirectoren  zu  Pest  und  Orsowa  sind  zur  Ausstellung
von  Durchfuhrpässen  für  Tabaksendungen  ermächtiget,  wenn  sie  von  der
Wasserstraße  auf  dem  Schienenwege  oder  umgekehrt  versendet  werden.
(Bdg.  1869,  Wr.  1  u.  F.  M.  Er!.  Nr.  57983  ai.  1868  f.  Ung.)
6.  Die  Bewilligung  zum  Bezüge  von
a)  sogenannten  Stechapfelcigarren,  deren  Einlage  aus  dem  Kraute  des
Stechapfels  oder  des  Bilsenkrautes  besteht  und  mit  einem  Deckblatte
aus  einem  Tabakblatte  versehen  sind,  und
b)  von  aus  wirklichen  Tabakblättern  verfertigten  Jodcigarren  ist  jedoch
ohne  Unterschied  der  Menge  (daher  auch  selbst  Reisenden)  nur  gegen
Beibringung  eines  ärztlichen  Zeugnisses  über  die  Nothwendigkeit  des
Gebrauchs  und  über  Zustimmung  der  in  Sanitätsangelegenheiten
competenten  politischen  Landesbehörde  von  den  Finanz-Landesbehörden
und  nur  den  Consumenten  selbst  auf  ihren  eigenen  Namen  zu  ertheilen.
(R.  G.  B.  1852  Nr.  243  u.  1857  Nr.  110,  Bbgb.  Nr.  25.)
7.  Die  sogenannten  Feuerwerkscigarren,  welche  das  Ansehen  einer  gewöhnlichen ­
  Eigarre  aus  ordinären  Tabakblättern  haben,  jedoch  aus  einer
dünnen,  eine  Mischung  von  explosiven  Stoffen  enthaltenden,  mit  ordinären
Tabakblättern  umhüllten  Patrone  bestehen  und  ein  starkes  Feuersprühen
bewirken,  sind  sowol  aus  sanitätspolizeilichen  Rücksichten,  als  auch  im  Interesse
der  durch  derlei  Cigarren  gefährdeten  öffentlichen  und  persönlichen  Sicherheit
in  der  Ein-  und  Durchfuhr  und  im  Handel  verboten.
(R.  G.  B.  1865  Nr.  77,  SBbgbT  Nr.  41.)
8.  Die  Bewilligung  zum  zollfreien  Bezüge  von  Meerwasser  zu  Heilzwecken, ­
  können  die  Finanz-Bezirksbehörden  ertheilen.
(F.  M.  Eri.  v.  16.  Inni  1852,  Nr.  18894.)
            
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