Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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günstigen  Bedingungen,  eine  gute  Regelung  des
Verdingungswesens,  die  Berücksichtigung  ortsangesessener ­
  Handwerker  bei  der  Vergebung  von  Arbeiten. ­
  Auch  auf  die  Landwirte  ist  einzuwirken,  daß
sie  nach  Möglichkeit  ihre  Aufträge  an  Landhandwerker ­
  vergeben.  Auf  die  regelmäßige  Benutzung
der  Wohlfahrtseinrichtungen  der  Handwerkskammer,
namentlich  die  Sterbekasse,  die  Versicherungen,  die
Auskunstsstelle  und  das  Sachverständigenamt,  sind
die  Handwerker  hinzuweisen.
Die  pünktliche  Ausstellung  der  Rechnungen,
spätestens  vierteljährlich,  sowie  eine  sorgfältige  Buchführung ­
  ist  unter  allen  Umständen  erforderlich.
5.  Erste  und  unerläßliche  Voraussetzung  jeglicher
Förderung  des  Handwerkes  ist  die  Organisation.
Grundsätzlich  sind  Innungen  anzustreben,  und  zwar
je  nach  den  Verhältnissen  freie  oder  Zwangsinnungen. ­
  Diese  sowie  Fachinnungen  überhaupt
sind  da  angebracht,  wo  eine  zur  Gründung  einer
leistungsfähigen  Innung  ausreichende  Zahl  von
Handwerkern  desselben  Gewerbes  sich  beteiligt.
Im  anderen  Falle  sind  gemischte  Innungen  für
alle  Ljandwerkszweige,  oder  wenn  eine  Innung
sich  nicht  einrichten  läßt,  freie  bjandwerkervereine
(Meistervereine)  zu  gründen,  deren  Mitgliederkreis
unter  Umständen  auf  andere  Gewerbetreibende
ausgedehnt  werden  kann  (Gewerbevereine).
Line  rege  unmittelbare  Beteiligung  der  Gemeindebehörden ­
  am  Innungs-  und  vereinsleben
sowie  die  gemeinsame  Arbeit  in  Angelegenheiten
des  Handwerks  ist  sehr  förderlich  für  beide  Teile.
Anderseits  ist  den  Handwerkern  eine  ernste  Teilnah,ne ­
  am  Gemeindeleben  sehr  zu  empfehlen.
Damit  diese  Leitsätze  einen  besonderen  Nachdruck ­
  erhalten,  hat  die  Handwerkskammer  sie  mit
der  Landwirtschaftskammer  gemeinsam  auf.
gestellt,  die  sich  ihrerseits  bereit  erklärt  hat,  ihnen
auch  in  den  Kreisen  der  Landwirte  Geltung  zu
verschaffen.
Vas  Derbmgungstpesen.
Das  verdingungswesen  ist  zwar  von  jeher  in
Handwerkerkreisen  der  Gegenstand  lebhafter  Lrörterungen
  gewesen,  aber  doch  nicht  so  sehr,  wie
in  der  letzten  Zeit.  Das  kommt  daher,  weil  jetzt
die  Körperschaften  des  Handwerks  sich  besonders
eifrig  mit  dem  verdingungswesen  befassen  und

von  den  Behörden  nachdrücklicher  als  je  seine
Regelung  fordern.  Selbstverständlich  hat  die
Handwerkskammer  dem  Gegenstands  immer  ihre
besondere  Aufmerksamkeit  gewidmet  und  auf  eine
zweckmäßige  Ordnung  des  Verdingungswesens ­
  aufs  nachdrücklichste  bestanden.  Ls  find
auch  auf  diesem  Gebiete  die  Lrfolge  nicht  ausgeblieben. ­
  Allerdings  war  es  der  Kammer  zunächst
sehr  erschwert,  das  Übel  an  der  Wurzel  zu  fassen,
da  ein  hinreichendes  Material,  um  das  verdingungswesen ­
  genau  zu  prüfen,  fehlte.  Die  Geschäftsstelle ­
  der  Handwerkskammer  entschloß  sich
daher,  zunächst  die  Behörden  und  Gemeindevertretungen ­
  um  Zusendung  ihrer  besonders  erlassenen
Vorschriften  zu  bitten.  Diesem  Wunsch  sind  die
Körperschaften  in  dankenswerter  Weise  nachgekommen, ­
  und  so  war  es  möglich,  seit  l909  jährlich
einen  zusammenhängenden  Bericht  über  den  Stand
der  verdingungsfrage  im  Korrespondenzblatt  zu
veröffentlichen.  In  diesen  Berichten  wird  die
Angelegenheit  systematisch  geordnet  und  zwar  wird
hauptsächlich  das  behandelt,  was  dem  Handwerk
am  meisten  Grund  zur  Klage  gibt.  Ts  ist  das
die  Vergebung  an  den  Mindestfordernden  und  der
Wettbewerb  der  auswärtigen  Großfirmen.
Als  das  Mindestmaß  der  berechtigten  Forderungen ­
  zur  Regelung  des  Verdingungswesens  hat
die  Handwerkskammer  folgende  Grundsätze  aufgestellt ­
  :
Die  Arbeiten  sind  regelmäßig  öffentlich  auszuschreiben, ­
  damit  jeder  Gewerbetreibende  Gelegenheit ­
  habe,  sich  um  die  Arbeit  zu  bewerben.
Ohne  öffentliche  Ausschreibung,  etwa  zu  engerer
Bewerbung  oder  ohne  Ausschreibung  überhaupt,
sollten  nur  solche  Arbeiten  vergeben  werden,  deren
Ausführung  besonders  eigenartig  (namentlich  künstlerisch) ­
  sein  muß  oder  die  ganz  geringfügig  sind.
Dabei  sind  die  Arbeiten  tunlichst  nach  den
einzelnen  Gewerben  getrennt  zu  zerlegen,
so  daß  auch  kleinere  Gewerbetreibende  und  Handwerker ­
  nicht  von  der  Beteiligung  an  der  Bewerbung
ausgeschlossen  bleiben.  Die  Vergebung  der  Arbeiten ­
  in  einem  Lose  an  einen  Unternehmer  (Generalunternehmer,
  Entreprise),  mag  zwar  der  Gemeinde ­
  manchmal  rein  wirtschaftliche  Vorteile  und
Annehmlichkeiten  bieten,  widerspricht  aber  dem
Grundsatz  der  Gemeindepolitik.
            
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