Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

65—66.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

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das  im  Orte  befindliche  oder  an  das  nächstgelegene  Zollamt  ordnungsmäßig
abgeliefert  und  hievon  die  Adressaten  verständigt  werden  sollen.
sieben  Werben  bie  Zollämter  mit  bem  SMtrage  berßönbißct,
SBaRenfenbunßen  bon  ben  ^oßämtern  %u  überne#en  unb  Şiebon  ber  ŞoIi)ct'
behörde  zur  weiteren  Verfügung  die  Anzeige  zu  erstatten.^  )
Es  findet  jedoch
a)  auf  Gewerbetreibende  die  ihnen  im  §.  7  der  Vollzngsvormift
  born  29.  Sännet  1853  (9t.  0.  %r.  16),  anßcßnnbene
Begünstigung  wieder  Anwendung,  geringere  Waffenmengen  u.  znicht
  über  sechs  Stück  jeder  Gattung  auch  ohne  Begleitung  eines
im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  die  Stelle  des  früher  vorgeschriebenen ­
  Waffenpasses  versehenden  Waffen-Gcleitscheines  versenden ­
  zu  dürfen.  (R.  G.  B.  1865,  Nr.  133,  Vdgb.  Nr.  63.)
b)  Ausländischen  Reisenden,  welche  mit  gesetzmäßigen  Geleitsurknnden
  versehen  sind,  ist  gestattet,  die  zu  ihren:  persönlichen
Schutze  erforderlichen  oder  auch  die  zu  ihrer  Uniform,  Landestracht
obet  aut  BiDtëc  üjtet  S)ienetß#t  QcijöttQcn  %#cn  ncbß  ba^n
bcßimnttet  mtiinitien  mit  M  gn  Mtcn,  ^cíc^c  abet,  w¡ofctuc  ßc
nicht  ohnehin  schön  auf  der  Geleitnrknnde  angemerkt  erscheinen,  ans
eben  biefet  bet  betn  Glntñttc  beg  9tcifenben  in  bie  0^:##
trente  bon  bet  ï.  !.  (5t^^ct^ctt6be^ötbc  ct^^c^tít^^  an  ntodjen  ßnb.
0  (Waff.  Pat.  v.  24.  Okt.  1852,  §.'23,  N.  G.  B.  Nr.  223.)
c)  Auch  sind  die  k.  k.  diplomatischen  Missionen,  so  wie  die  mit  der  Paßpolizei
  betrauten  Consnlar-Behörden  im  Auslande  ermächtiget,  solchen  Reisenden ­
  Dsaffen  und  Munitions-Geleitscheine  auszustellen,  oder  die  Mitnahme
solcher  Waffen  und  Munition  auf  der  Reiseurkunde  ersichtlich  zu  machen,  wo«
dann  die  Reiseurkunde  einem  ordnungsmäßig  ausgestellten  Waffenpasse  gleich'
gurten  iß.  (%.  1866,  Mr.  21,  %r.  11.)

Anmerkung.  Ueber  die  Ein-,  Ans-  und  Durchfuhr  von  Waffen  und
und  v.  12.  Juni  1856,  Nr.  9227,  Vdgb.  26.)

66  ^cbe  bei  einem  Eintrittsamte  vorkommende  Partei  ist,  wie  dies
es  sind  besonders  Reisende  auf  die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  «
nicht  als  Rcije.Effectcn  zu  betrachtenden  Gegenstände  ausmerksam  P
maéen.  (8-  ^  8-  41  %')
Ferner  liegt  den  Grenzzollämtern  ob,  die  über  die  LandevgreNz
nach  Oesterreich  kommenden  Zteisenden  auf  das  bestehende  ^>erbo
Beförderung  von  Briefen  und  portopflichtigen  Zeitungen  vor  der
            
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