Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

91—92. Erfordernisse der Erklärung. 
71 
Zollverfahren vollständig unterzogen oder an ein anderes Amt an 
gewiesen werden soll. 
4. Die Zahl der Päcke und Behältnisse, in denen sich derselbe 
befindet, abgesondert nach den im Zolltarife zur Bestimmnng der 
Tara-Abzüge vorgesehenen Benennungen (mit Worten und nicht 
blos mit Ziffern, oder die Angabe, daß die Waare unverpackt sei). 
5. Die Gattung und Menge der Waare nach den Benennungen 
und Maßstäben desjenigen Zolltarifs, welcher für die erklärte Be 
stimmung der angegebenen Gegenstände besteht. (§. 59 Z. O., §. 29 a. u.) 
Die Contumaz-Waarenfede muß, um als Grundlage des Zollverfah 
rens dienen zu können, noch insbesondere enthalten 
a.) den Tag, an welchem die Waare in die Contumaz eingetreten ist; 
b) den Tag, wann die Waare die Reinigungsperiode überstanden hat; 
c) die Angabe der Tage, über welche die Waare nach vollendeter Reini 
gungsperiode in den Contumaz-Depositoricn geblieben und 
d) ob die Waare mit oder ohne giftfangenden Umschlägen in die Contu 
maz eingetreten sei; 
e) die mit der Unterschrift des Waareneigenthümers oder dessen Bevoll 
mächtigten bekräftigte Bestätigung, daß derselbe den Inhalt der Fede 
als seine eigene Erklärung anerkenne: 
f ) die Unterschriften des das Contumazamt leitenden Beamten, dann des 
Contumazarztes und des Waarenaufsehers. (§. 394 A. u.) 
b) Bei den Einfuhrgütern, 
aa) Ueberhaupt. 
92. Für die über die Zolllinie eingehenden Güter, dieselben 
mögen zur Einsuhrverzollilng oder zur Durchfuhr bestimmt sein, 
müssen in der Erklärung noch insbesondere angegeben werden: 
Zeichen, Nummern und Benennnng der Päcke und 
0eí)aítmMe. 15 %. 
2. Die Beschaffenheit des Transportmittels u. z. wenn die 
Versendung zu Lande stattfindet, die Zahl und Beschaffenheit der 
Zug- oder Lastthiere, dann der Wagen oder Karren, wenn aber 
der Transport zu Wasser vollzogen wird, die Gattung des Fahr 
zeuges und dessen Name oder Nnnlmer, falls dasselbe eine solche 
Bezeichnung führt. 
3. Die Richtung, welche die Sendung an den Ort der Be 
stimmung einzuschlagen hat. 
4. Der Name und Wohnsitz des Empfängers, d. i. derjenigen 
Person, an welche der erklärte Gegenstand gerichtet ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.