91—92. Erfordernisse der Erklärung.
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Zollverfahren vollständig unterzogen oder an ein anderes Amt an
gewiesen werden soll.
4. Die Zahl der Päcke und Behältnisse, in denen sich derselbe
befindet, abgesondert nach den im Zolltarife zur Bestimmnng der
Tara-Abzüge vorgesehenen Benennungen (mit Worten und nicht
blos mit Ziffern, oder die Angabe, daß die Waare unverpackt sei).
5. Die Gattung und Menge der Waare nach den Benennungen
und Maßstäben desjenigen Zolltarifs, welcher für die erklärte Be
stimmung der angegebenen Gegenstände besteht. (§. 59 Z. O., §. 29 a. u.)
Die Contumaz-Waarenfede muß, um als Grundlage des Zollverfah
rens dienen zu können, noch insbesondere enthalten
a.) den Tag, an welchem die Waare in die Contumaz eingetreten ist;
b) den Tag, wann die Waare die Reinigungsperiode überstanden hat;
c) die Angabe der Tage, über welche die Waare nach vollendeter Reini
gungsperiode in den Contumaz-Depositoricn geblieben und
d) ob die Waare mit oder ohne giftfangenden Umschlägen in die Contu
maz eingetreten sei;
e) die mit der Unterschrift des Waareneigenthümers oder dessen Bevoll
mächtigten bekräftigte Bestätigung, daß derselbe den Inhalt der Fede
als seine eigene Erklärung anerkenne:
f ) die Unterschriften des das Contumazamt leitenden Beamten, dann des
Contumazarztes und des Waarenaufsehers. (§. 394 A. u.)
b) Bei den Einfuhrgütern,
aa) Ueberhaupt.
92. Für die über die Zolllinie eingehenden Güter, dieselben
mögen zur Einsuhrverzollilng oder zur Durchfuhr bestimmt sein,
müssen in der Erklärung noch insbesondere angegeben werden:
Zeichen, Nummern und Benennnng der Päcke und
0eí)aítmMe. 15 %.
2. Die Beschaffenheit des Transportmittels u. z. wenn die
Versendung zu Lande stattfindet, die Zahl und Beschaffenheit der
Zug- oder Lastthiere, dann der Wagen oder Karren, wenn aber
der Transport zu Wasser vollzogen wird, die Gattung des Fahr
zeuges und dessen Name oder Nnnlmer, falls dasselbe eine solche
Bezeichnung führt.
3. Die Richtung, welche die Sendung an den Ort der Be
stimmung einzuschlagen hat.
4. Der Name und Wohnsitz des Empfängers, d. i. derjenigen
Person, an welche der erklärte Gegenstand gerichtet ist.