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89—91. Erfordernisse der Erklärung.
tirol und im illirischen Küstenlande können die schriftlichen Erklärungen
italienisch abgefaßt werden. (s. 65 Z. O., §. 35 a. u.)
bd) Der mündlichen.
90. Mündliche Erklärungen können in der Landessprache des
Ortes, in welchem dieselben angebracht werden, stattfinden. Die
Eintragung in die Amtsbücher geschieht aber stets in der Geschäftssprache.
(§. 65 Z. O., 8. 35 A. U.)
Sind Reisende oder Couriere, die keine für den Handel bestimmten
Waaren mit sich führen, weder der Geschäfts- noch der Landessprache des
Ortes, dagegen aber die Beamten des Zollamtes oder doch einer derselben der
Sprache, deren sich der Reisende oder Courier bedient, mächtig, so soll die
mündliche Erklärung in dieser Sprache angenommen, jedoch in der Geschäftssprache
niedergeschrieben werden.
Ist keiner der Beamten des Zollamtes der Sprache, welcher der Reisende
oder Courier sich bedient, in dem Maße mächtig, um die Erklärung mit
Bestimmtheit von ihm aufnehmen zu können, und kann der Reisende oder
Courier sich auch keinen Dolmetscher verschaffen, so ist von der Forderung
einer Erklärung abzugehen und es sind die Gegenstände, die derselbe mit sich
führt, nach dem Ergebnisse der zollamtlichen Untersuchung (dem Beschaubefunde)
in das Register einzutragen. (§. ii3 A. u. §. 49 A. ll.)
2. Innere Erfordernisse,
a) Im Allgemeinen.
91. Die Waarenerklärung bei dem Grenzzollamte muß sich auf alle
Theile der Ladung, nichts davon ausgeschlossen, erstrecken, daher wenn zollpflichtige
Waaren mit zollfreien zusammengeladen sind, auch letztere enthalten.
(§. 2, Bschft. v. 7./24. Juni 1853.)
Jede Erklärung soll ausdrücken:
1. Den Bor- und Zunamen und Wohnsitz
a) des Versenders, d. i. desjenigen, welcher der Waare die Bestimmung
ertheilte, über die Zolllinie eingebracht, oder ausgesührt
zu werden, dann
d) des Fuhrmannes oder Schiffführers und überhaupt desjenigen,
der den Gegenstand an den Ort der Bestimmung zu befördern
hat, insoferne die Waare nicht bestimmt ist, in dem Standorte
des Zollamts, bei welchem die Erklärung geschieht, zu bleiben.
2. Den Ort, an den der Gegenstand gebracht werden wird.
3. Die Bestimmung, welche derselbe erhält, ob der Gegenstand
nämlich für die Ein- oder Ausfuhr, oder zum Durchzuge bestimmt sei,
oder ob derselbe bei dem Amte, bei dem solcher erklärt wird, dem