Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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89—91.  Erfordernisse  der  Erklärung.

tirol  und  im  illirischen  Küstenlande  können  die  schriftlichen  Erklärungen ­
  italienisch  abgefaßt  werden.  (s.  65  Z.  O.,  §.  35  a.  u.)

bd)  Der  mündlichen.
90.  Mündliche  Erklärungen  können  in  der  Landessprache  des
Ortes,  in  welchem  dieselben  angebracht  werden,  stattfinden.  Die
Eintragung  in  die  Amtsbücher  geschieht  aber  stets  in  der  Geschäftssprache. ­
  (§.  65  Z.  O.,  8.  35  A.  U.)
Sind  Reisende  oder  Couriere,  die  keine  für  den  Handel  bestimmten
Waaren  mit  sich  führen,  weder  der  Geschäfts-  noch  der  Landessprache  des
Ortes,  dagegen  aber  die  Beamten  des  Zollamtes  oder  doch  einer  derselben  der
Sprache,  deren  sich  der  Reisende  oder  Courier  bedient,  mächtig,  so  soll  die
mündliche  Erklärung  in  dieser  Sprache  angenommen,  jedoch  in  der  Geschäftssprache ­
  niedergeschrieben  werden.
Ist  keiner  der  Beamten  des  Zollamtes  der  Sprache,  welcher  der  Reisende ­
  oder  Courier  sich  bedient,  in  dem  Maße  mächtig,  um  die  Erklärung  mit
Bestimmtheit  von  ihm  aufnehmen  zu  können,  und  kann  der  Reisende  oder
Courier  sich  auch  keinen  Dolmetscher  verschaffen,  so  ist  von  der  Forderung
einer  Erklärung  abzugehen  und  es  sind  die  Gegenstände,  die  derselbe  mit  sich
führt,  nach  dem  Ergebnisse  der  zollamtlichen  Untersuchung  (dem  Beschaubefunde) ­
  in  das  Register  einzutragen.  (§.  ii3  A.  u.  §.  49  A.  ll.)

2.  Innere  Erfordernisse,
a)  Im  Allgemeinen.
91.  Die  Waarenerklärung  bei  dem  Grenzzollamte  muß  sich  auf  alle
Theile  der  Ladung,  nichts  davon  ausgeschlossen,  erstrecken,  daher  wenn  zollpflichtige ­
  Waaren  mit  zollfreien  zusammengeladen  sind,  auch  letztere  enthalten.
(§.  2,  Bschft.  v.  7./24.  Juni  1853.)
Jede  Erklärung  soll  ausdrücken:
1.  Den  Bor-  und  Zunamen  und  Wohnsitz
a)  des  Versenders,  d.  i.  desjenigen,  welcher  der  Waare  die  Bestimmung ­
  ertheilte,  über  die  Zolllinie  eingebracht,  oder  ausgesührt
zu  werden,  dann
d)  des  Fuhrmannes  oder  Schiffführers  und  überhaupt  desjenigen,
der  den  Gegenstand  an  den  Ort  der  Bestimmung  zu  befördern
hat,  insoferne  die  Waare  nicht  bestimmt  ist,  in  dem  Standorte
des  Zollamts,  bei  welchem  die  Erklärung  geschieht,  zu  bleiben.
2.  Den  Ort,  an  den  der  Gegenstand  gebracht  werden  wird.
3.  Die  Bestimmung,  welche  derselbe  erhält,  ob  der  Gegenstand
nämlich  für  die  Ein-  oder  Ausfuhr,  oder  zum  Durchzuge  bestimmt  sei,
oder  ob  derselbe  bei  dem  Amte,  bei  dem  solcher  erklärt  wird,  dem
            
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