Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

78  100—103.  Besondere  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Abfassung  der  Erklärungen.
langt  ist,  und  überhaupt  keine  solchen  Umstände  obwalten,  welche  auf
eine  bein  Walte  bet  9Baarei#cfe  unb  i#  bcm  (Wnü
à  kie  vorgenommene  ^erungJçW|?c.  308  "¿¡>(,6.  Sr.  88.)  _
Mit  Rücksicht  auf  den  vorstehenden  Absatz  wird  bestimmt,  baß  bte
Angabe  des  wirklichen  Nettogewichtes  in  der  Erklärung  über  eme  nach
ZZMZķL
derlich.  (Vdgb.  1858,  Nr.  18.)

d)  Erklärung  des  Hohlmaßes.
101  Bei  Getreide  und  Hülsenfrüchten  kamt  statt  des  Nohqcwichtes
  auch  nur  das  Hohlmaß  erklärt  werden  und  cS  wird  in
diesem  Falle  das  Rohgewicht  auf  Grund  des  Hohlmaßes  nach  der
im  Anhange  zum  Zolltarife  enthaltenen  Rednctionstabelle  berechnet.

e)  Erklärung  der  Ml  der  M-  oder  Jh»,tiñere.
102.  Bei  Waaren,  welche  in  der  Einfuhr  zollfrei  sind  oder
nicht  mehr  als  10  kr.  Oest.  Währ.  per  Centner  zahlen  und  lcing
vorkommen,  kann  blos  die  Zahl  der  Last-  oder  Zugthrerc,  Schrcbkarren
  oder  Lastträger  statt  des  Rohgewichtes  erklärt  werden.
(§.  14  V.  E.)

6.  Erklärung  des  WelMnisses.
103.  95et  bet  %#%%%,  ^0^6  burcŞ  bie  ber
QcWtdjm  Zara^b^ige  ba8  ^e^üítlti^  m  mei^eß  bte  $ßaarc
packt  ist,  für  bie  Zollbemessung  gewinnt,  ist  es  nothwendig,  daß
biefeß  Bearti#  9011011  ita^  ¡euer  00110111111119,  meící^e  ^111  imi
auf  bte  im  Tarife  ^01)1^8  ber  0estiiiiimm9  ber  3:arŗ
#mae  feftqefe&tcit  0ciiciiiiuii9on  )iitomint,  ^  ^.  aí8  ßa&  alß
^t&e,'  aiß  korb,  aí8  Ballett,  ober  faïl8  ißm  teine  btefer  fettem
nungen  zukommt,  als  das  erklärt  werde,  als  welches  es  sich  dar
stem,  %.  0.  aí8  ßoffer,  al8  latine,  aí8  ßiaMe.  (§.  15
%n  fenen  Süllen,  tuo  bie  in  ber  %anf8:mßedunß  33  (^01=  un
Parfümeriestoffe)  unter  litt.  a  und  b  genannten  Dele  und  Balsame  tn  Behältnissen ­
  von  */ 4  österr.  Maß  und  darunter  oder  m  solchen  vorkommen,
bie  i^er  æe#a^^enßeit  na^  )u  ben  feinen  ßeber»  unb  ®mnmt.,  fernsten
Thon  oder  kurzen  Waaren  gehören,  ist  dieser  Umstand  m  der  EEaru  Ñ
von  der  Partei  entweder  ausdrücklich  anzugeben  oder  es  smd  diese  Waar
als  Parfümerie-Waaren  zu  erklären.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.