Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

94

133—134.  Zollamtliche  Untersuchung.

einem  Rohgewichte  über  8  Centner  zur  Verzollung  cmgemeíbet  werden, ­
  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  entweder  sich  mit  der
Taravergütnng  für  acht  Centner  zu  begnügen  oder  auf  Ermittlung,
des  Reingewichtes  durch  wirkliche  Verwägung  anzutragen.
Bei  Baumwoll-  und  Wollwaaren  findet  diese  Bestimmung
schon  Anwendung,  wenn  Ballen  von  einem  Rohgewichte  über
sechs  Centner  angemeldet  werden,  dergestalt,  daß  ohne  wirkliche
Verwägung  nur  eine  Tara  für  sechs  Centner  bewilliget  wird.
(8.13  d.  V.  E.)
Da  im  Verkehr  zur  See  Fälle  eintreten,  wo  die  zur  Zollbemessung  erforderliche ­
  Erhebung  des  Gewichtes  von  gemeinen  italienischen  Wein  aus
den  Zollausschlüssen,  oder  von  Oel  in  Fässern  wegen  des  allzugroßen  Umfanges ­
  dieser  Gebünde  durch  wirkliche  Abwägung  nicht  stattfinden  kann,  fa
hat  es  bei  der  bisherigen  Uebung  zu  verbleiben,  wornach  das  Hohlmaß  durch
Abaichung  (bacchet  azio  ne  cadomctrica)  erhoben  und  hiernach  mit  Hilfe
von  Tabellen  das  Nettogewicht  ausgemittelt  wird.  Da  jedoch  durch  die
Abaichung  und  die  Reduction  des  Rauminhalts  in  der  Regel  das  Gewicht
der  Flüssigkeit  ohne  jenes  des  Behältnisses  erhoben  wird,  so  muß  bei  Wein,
wo  das  Gewicht  der  Flüssigkeit  und  des  Behältnisses  der  Verzollung  zu
Grunde  liegt,  in  einem  solchen  Falle  behufs  der  Verzollung  das  Gewicht  des
Behältnisses  dem  Gewichte  der  Flüssigkeit  hinzugerechnet  werden.  Es  hat
dieses  dort,  wo  die  Abwage  des  Behältnisses  nicht  thunlich  ist,  durch  Hinzurechnung ­
  von  12  '/a  °/ 0  des  Gewichtes  der  Flüssigkeit  zu  geschehen.
(N.  G.  B.  1853,  s Jir.  263;  Vdgb.  1854,  Nr.  1.)
Wurde  in  der  Erklärung  in  dem  Falle  der  Zahl  100  nur  das  Sporcogewicht
  der  Waaren,  welche  nach  dem  Nettogewichte  zu  verzollen  sind,  angegeben, ­
  so  wird  das  Nettogewicht  solcher  Waaren,  wenn  nicht  die  Erhebung
des  Reingewichtes  von  Amtswegen  einzutreten  hat,  stets  durch  Abzug  der
tarifmäßigen  Tara  vom  Sporcogewichte  bestimmt.
(91.  SB.  1854,  %  308;  SBbgb.  %r.  88.)
Das  bei  der  Versendung  des  Dalmatiner  Oeles  behufs  der  Controle
amtlich  erhobene  Reingewicht  kann  sowohl  von  dem  Zollamte  in  T'.iest,  als
auch  von  den  Jnnerlandsämtern,  ivohin  das  gedachte  Oel  mittelst  Begleitscheinen, ­
  auf  welchen  dieses  Gewicht  angegeben  ist,  gelangt,  zur  Grundlage
-,  der  Verzollung  angenommen  werden.  (Vdgb.  1857,  Nr.  14.)

b)  Durch  wirkliche  Abwägung.
134.  Zur  wirklichen  Erhebung  des  Reingewichtes  ist  stets  zll
schreiten:
a)  wenn  die  Waare  in  ein  Behältniß  gepackt  ist,  für  welches
im  Tarife  eine  Tara  nicht  festgesetzt  ist,  oder
b)  wenn  sie  in  einem  Behältnisse  sich  befindet,  in  welchem  sie
seiner  Form  oder  Beschaffenheit  nach  im  Transporte  gewöhnlich ­
  nicht  vorzukommen  pflegt,  und  wenn  in  diesem  Falle  şş
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.