Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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134—135.  Zollamtliche  Untersuchung.

sondert  als  Papierarbeiten  erklärt  und  verzollt,  nach  dem  Gewichte
der  Pntzwaaren  in  den  Papierumhüllungen  ermitteln  lassen.
(§.  13  V.  E.)
Unter  inneren  Behältnissen  werden  alle  Umschließungen  im  Sinne  des
§10  V.  E.  verstanden,  und  sind  jene  Stoffe,  welche  wie  z.  V.  Heu,  Stroh,
Sägspäne,  Papierschnitzel  u.  dgl.  bei  Versendungen  von  Thon,  Glas  oder
ähnlichen  Waaren  augenscheinlich  nur  zur  Sicherung  der  Waare  während
des  Transportes  und  nicht  zur  ferneren  Aufbewahrung  der  Waaren  dienen,
weder  zum  Nettogewichte  bei  der  Ermittlung  desselben  durch  wirkliche  Abwägung ­
  der  Waare  hinzuzuschlagen,  noch  besonders  zu  erklären.
(N.  G.  B.  1854,  Nr.  308,  Vdgb.  Nr.  88.)
A  N  m  c  r  k  un  g.  Siehe
1  Unterricht  über  das  Verfahren  bei  ver  Ausmittlung  des  cubischcu  Inhaltes
der  Fässer,  und  Behelfe  (Tabellen)  zur  Ausmittlung  des  Körpermaßes  der
nach  dem  Cubikfußc  zu  verzollenden  Holzgattuiigen.  F.  M.  Erl.  vom  27.  Dezember
  1851,  Nr.  39665.
2.  Zollbchandlung  der  im  zerlegten  Zustande  eingeführten  Wasserfahrzeuge.
F.  M.  Erl.  v.  27.  Nov.  1851,  Nr.  42095  und  25.  Februar  1852,  Nr.  3974.
Z.  Maßvorrichtungeu  •  zur  Ausmittlung  der  Lubitmaße  für  gemeines  Holz-F.
  M.  Erl.  v.  2.  Schmer  1852,  Nr.  164.
4.  Anweisung,  zur  Ermittlung  der  Tragfähigkeit  von  Fluß-  und  Seeschiffen.
F.  M.  Erl.  v.  2.  Februar  1852,  Nr.  3014.
5.  Instruction  für  die  Erhebung  des  Gewichtes  großer  Dampfkessel.  F.  M.  Erl.
D.  29.  Mñr;  1852.  91  r.  7699.
6.  Erhebung  des  Gcsammtgewichtes  vollkommen  montirter,  den  Schiffskörpern
bereits  eingefügter  Dampfmaschinen  bei  der  Einsuhr-Verzollung.  F.  M.  Erl.
v.  22.  Juni  1854,  Nr.  653  —  J.  N,  C.  (Vdg.  50.)
cc)  Ermittlung  des  Reingewichtes  der  in  einer  geschlossenen
Stadt  der  E  i  u  g  a  u  g  s  v  e  r  z  o  l  l  u  n  g  unterzogenen  Waaren  b  eh
  u  f  s  der  B  e  r  z  e  h  r  u  n  g  s  st  e  u  e  r  -  B  e  m  e  s  s  u  u  g.
135.  Zur  Vermeidung  der  Unzukömmlichkeiten,  welche  daraus  entstehen, ­
  daß  von  ausländischen  der  Eingangsverzollung  nach  dem  Nettogewichte ­
  unterliegenden,  zugleich  der  Verzehrungssteuer  oder  einem  Gemeindezuschlage ­
  zu  derselben  unterworfenen  Waaren  zur  Bemessung  des  Zolles  das
Nettogewicht  bisher  nach  andern  Grundlagen  als  für  die  Steuer  oder  Zuschlagsbemessung ­
  ermittelt  wird,  findet  das  Finanzministerium  folgende  Anordnung ­
  zu  treffen:
Wenn  in  das  Zollgebiet  eingeführte  Waaren  in  eine  rücksichtlich  der
Verzehrungssteuer  als  geschlossen  erklärte  Stadt  zur  Eingangsverzollung  gelangen ­
  und  daselbst  zu  gleicher  Zeit  der  Entrichtung  der  Verzehrungssteuer
(Dado  concummo  murato)  oder  eines  städtischen  Zuschlages  zu  derselben
nach  dem  Gewichte  unterliegen,  so  ist  in  den  Fällen:
a)  wenn  sie  der  Verzollung  gesetzlich  nach  dem  Nettogewichte  unterliegen,
und
d)  dieses  Nettogewicht  weder  von  der  Partei  erklärt  wurde,  noch  von
Amtswegen  erhoben  werden  muß,  sondern
c)  für  die  Zollbemessung  vorschriftsmäßig  die  Berechnung  des  Nettoge'
Wichtes  durch  Abschlag  der  im  Zolltarife  festgesetzten  Tara-Abzüge  statt'
zufinden  hat,
dieses  der  Eingangsverzollung  zum  Grunde  zu  legende  rechnungsmäßige
Nettogewicht  auch  bei  der  gleichzeitig  stattfindenden  Bemessung  der  Ver-
            
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