Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

104

142—144.  Zollamtliche  Untersuchung.

Die  in  dem  Hofkammerdecrete  vom  6.  Februar  1839,  Nr.  44429,
Abtheilung  II.,  Z.  6  litt.  c  rücksichtlich  der  den  Reisenden  voraus-  oder  nachgesendeten ­
  Effecten  festgesetzte  Bedingung,  daß  nämlich  der  Reisende,  für  den
diese  Gegenstände  bestimmt  sind,  zur  Zeit  der  Amtshandlung  im  Standorte
des  solche  vollziehenden  Amtes  anwesend  sei,  wird  dahin  erklärt,  daß  die
zollamtliche  Behandlung  der  den  Reisenden  vorausgeschickten  oder  nachgesendeten ­
  Effecten,  wenn  solche  in  verschlossenen  Behältnissen  verwahrt  sind,
auch  im  Beisein  eines  von  dem  Eigenthümer  der  Effecten  zu  diesem  Acte  bestellten ­
  Bevollmächtigten,  und  in  allen  anderen  Fällen  auch  im  Beisein  des
Spediteurs,  Frächters,  oder  desjenigen,  der  auf  glaubwürdige  Art  darthut,
daß  er  von  dem  Eigenthümer  zur  Beförderung  der  Gegenstände  an  den  Bestimmungsort ­
  berufen  ist,  vorgenommen  werden  kann.
(F.  M.  Erl.  v.  4.  Okt.  1849,  Nr.  23894;  N.  G.  B.  Nr.  404.)  '

c)  Beziehung  -cs  Empfängers.
143.  Hat  die  Person,  welche  als  Empfänger  der  Waare  in  der  Erklärung ­
  bezeichnet  ist,  selbst  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  zur  Annahme
der  Waarensendung  sich  gemeldet,  so  darf  die  zollamtliche  Untersuchung  nur
in  Beisein  dieser  Person  gepflogen  und  ohne  deren  Zustimmung  weder  dem
Waarenführer,  noch  einem  Dritten  gestattet  werden,  die  Waare  aus  der  amtlichen ­
  Niederlage  oder  von  dem  Amtsplatze  hinwegzubringen.
Diese  Anzeige  der  Annahme  muß,  wenn  nicht  der  Fall  der  Einbringung
einer  eigenen  Erklärung  von  Seite  des  Empfängers  vorhanden  ist,  auf  der
mit  der  Sendung  eingelangten  Waarenerklärung  in  Kürze,  allenfalls  mit  den
Worten  „wird  angenommen  zur  Einfuhrverzollung«  oder  „wird  bezogen"
angesetzt  und  auf  dieselbe  Weise,  wie  für  die  Waarenerklärungen  vorgeschrieben ­
  ist,  von  dem  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigten  gefertigt
werden.
Welche  Rechte  dem  Empfänger,  ehe  er  die  Annahme  des  Gegenstandes
anzeigt,  zustehen,  bestimmt  die  Zahl  114.  (§.  129  A.  u.,  §.  65  A.  U.)
d)  Ermächtigung  -cs  Waarenführrrs.
144.  In  Absicht  auf  die  Mitwirkung  bei  dem  Zollverfahren,
zu  welcher  der  Waarenführer  als  ermächtigt  betrachtet  wird,  ist
sich  jedoch  folgendes  noch  gegenwärtig  zu  halten.
Der  Waarenführer  wird,  so  lange  sich  nicht  die  Person,  welche
als  Empfänger  in  der  Erklärung  bezeichnet  ist,  selbst  oder  durch
einen  Bevollmächtigten  bei  dem  Amte  einfindet  und  die  Annahme
der  Waarensendung  anzeigt,  für  ermächtigt  angesehen:
a )  die  zum  Amte  gebrachten  Gegenstände  der  zollamtlichen
Behandlung  zu  unterziehen  und  nach  der  Vollziehung  dieses  Verfahrens ­
  zu  übernehmen;  dann
b)  die  Auskünfte  über  den  Ort  der  Bestimmung,  über  die
Richtung  der  Waarensendung,  über  die  Straße,  welche  eingeschlagen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.