Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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163-165. Zollamtliche Untersuchung. 
b) Anordnung der Untersuchung. 
§. 163. In jenen Fällen, in denen ein Oberbeamter bei der zollamt 
lichen Untersuchung persönlich intervenirt, werden die Individuen, welche nebs 
ihm die Beschau zu vollziehen haben, von ihm mündlich bezeichnet. In anderen 
Fällen werden diejenigen, welche die Beschau vorzunehmen haben, aus 
der Erklärung benannt. ,, 
Zeigt sich bei Vollziehung einer zollamtlichen Untersuchung, welche 
untergeordneten Beamten oder anderen Angestellten aufgetragen wurde, 
daß nach Beschaffenheit der Waare oder der übrigen Umstände emer der 
jenigen Fälle vorhanden ist, in denen ein Oberbeamter bei der Beschau 
mitwirken muß; so ist dieses vor Beendigung der zollamtlichen Untersu 
chung dem ersten Oberbeamten anzuzeigen, welcher entweder selbst der 
Beschau beiwohnt oder einen anderen Oberbeamten hiezu bestimmt. 
Wenn der Oberbeamte selbst bei der Untersuchung der Waare mit 
wirkt, daher den Beschaubefund mitfertiget, so kann die Angabe der 
Beschaubeamten in der Rubrik ,bie Revision übernehmen- unterbleiben, 
in anderen Fällen kann die Bezeichnung dieser Beschaubeamten blos 
durch die Anfangsbuchstaben ihres Namens erfolgen. 
1 (F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683 I. N. C.) 
c) Wechsel der jur Beschau bestimmten Beamten. 
164. Bei den Hauptzollämtern hat zwischen den zur Untersuchung 
der Waaren bestimmten Beamten ein angemessener Wechsel stattzufinden, 
so daß weder die Partei, noch diese Beamten vorhinein wissen, wem diese 
Amtshandlung werde zugewiesen werden. (§. 304 a. u., §. 199 A. U.) 
d) Uebcrwachung des Verfahrens durch einen Bberbeamten. 
165. Bei den Hauptzollämtcrn soll in dm Räumen, in denen die 
zollamtliche Untersuchung der Waaren vorgenommen wird, so lange 
diese Amtshandlung gepflogen wird, wenigstens Ein Oberbeamter gegen 
wärtig sein. Wo mehrere getrennte Magazine bestehen, soll in jedem, so 
weit es die Anzahl der Oberbeamten zuläßt, Einer derselben anwesend sein, 
in welcher Beziehung der leitende Oberbeamte eine entsprechende Geschäfts - 
vertheilung zu veranstalten hat. (§. 305 A. u. f §. 200 A. u.) 
Bei jenen Aemtern, wo die Zahl der Revisionen so stark ist, daß 
fortdauernd, welche vorgenommen werden, muß dafür gesorgt lverden, daß 
in der Regel wenigstens ein Oberbeamter auf den Revisionsplätzen und 
in den Magazinen gegenwärtig sei, um bei dem Beschau und beziehungs 
weise bei dem Magazinsdienste mitzuwirken und denselben zu leiten. _ 
Ist der Beschaudienst von geringerem Belange, so wird blos eine 
temporäre Gegenwart des Oberbeamten genügen, dagegen haben dort, 
wo der Beschaudienst sehr viele Beamte in Anspruch nimmt oder rn 
vielen schwer von Einem Puncte aus zu überwachenden Magazinen un 
Revisionsplätzen verrichtet wird, und wo das Amt mehr als zwei ver 
rechnende Oberbeamten hat, alle verrechnenden Oberbeamten bis aus 
einen bei Leitung und Verrichtung des Beschaudienstes mitzuwirken.
	        
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