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163-165. Zollamtliche Untersuchung.
b) Anordnung der Untersuchung.
§. 163. In jenen Fällen, in denen ein Oberbeamter bei der zollamt
lichen Untersuchung persönlich intervenirt, werden die Individuen, welche nebs
ihm die Beschau zu vollziehen haben, von ihm mündlich bezeichnet. In anderen
Fällen werden diejenigen, welche die Beschau vorzunehmen haben, aus
der Erklärung benannt. ,,
Zeigt sich bei Vollziehung einer zollamtlichen Untersuchung, welche
untergeordneten Beamten oder anderen Angestellten aufgetragen wurde,
daß nach Beschaffenheit der Waare oder der übrigen Umstände emer der
jenigen Fälle vorhanden ist, in denen ein Oberbeamter bei der Beschau
mitwirken muß; so ist dieses vor Beendigung der zollamtlichen Untersu
chung dem ersten Oberbeamten anzuzeigen, welcher entweder selbst der
Beschau beiwohnt oder einen anderen Oberbeamten hiezu bestimmt.
Wenn der Oberbeamte selbst bei der Untersuchung der Waare mit
wirkt, daher den Beschaubefund mitfertiget, so kann die Angabe der
Beschaubeamten in der Rubrik ,bie Revision übernehmen- unterbleiben,
in anderen Fällen kann die Bezeichnung dieser Beschaubeamten blos
durch die Anfangsbuchstaben ihres Namens erfolgen.
1 (F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683 I. N. C.)
c) Wechsel der jur Beschau bestimmten Beamten.
164. Bei den Hauptzollämtern hat zwischen den zur Untersuchung
der Waaren bestimmten Beamten ein angemessener Wechsel stattzufinden,
so daß weder die Partei, noch diese Beamten vorhinein wissen, wem diese
Amtshandlung werde zugewiesen werden. (§. 304 a. u., §. 199 A. U.)
d) Uebcrwachung des Verfahrens durch einen Bberbeamten.
165. Bei den Hauptzollämtcrn soll in dm Räumen, in denen die
zollamtliche Untersuchung der Waaren vorgenommen wird, so lange
diese Amtshandlung gepflogen wird, wenigstens Ein Oberbeamter gegen
wärtig sein. Wo mehrere getrennte Magazine bestehen, soll in jedem, so
weit es die Anzahl der Oberbeamten zuläßt, Einer derselben anwesend sein,
in welcher Beziehung der leitende Oberbeamte eine entsprechende Geschäfts -
vertheilung zu veranstalten hat. (§. 305 A. u. f §. 200 A. u.)
Bei jenen Aemtern, wo die Zahl der Revisionen so stark ist, daß
fortdauernd, welche vorgenommen werden, muß dafür gesorgt lverden, daß
in der Regel wenigstens ein Oberbeamter auf den Revisionsplätzen und
in den Magazinen gegenwärtig sei, um bei dem Beschau und beziehungs
weise bei dem Magazinsdienste mitzuwirken und denselben zu leiten. _
Ist der Beschaudienst von geringerem Belange, so wird blos eine
temporäre Gegenwart des Oberbeamten genügen, dagegen haben dort,
wo der Beschaudienst sehr viele Beamte in Anspruch nimmt oder rn
vielen schwer von Einem Puncte aus zu überwachenden Magazinen un
Revisionsplätzen verrichtet wird, und wo das Amt mehr als zwei ver
rechnende Oberbeamten hat, alle verrechnenden Oberbeamten bis aus
einen bei Leitung und Verrichtung des Beschaudienstes mitzuwirken.