Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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163-165.  Zollamtliche  Untersuchung.

b)  Anordnung  der  Untersuchung.
§.  163.  In  jenen  Fällen,  in  denen  ein  Oberbeamter  bei  der  zollamtlichen ­
  Untersuchung  persönlich  intervenirt,  werden  die  Individuen,  welche  nebs
ihm  die  Beschau  zu  vollziehen  haben,  von  ihm  mündlich  bezeichnet.  In  anderen
Fällen  werden  diejenigen,  welche  die  Beschau  vorzunehmen  haben,  aus
der  Erklärung  benannt.  ,,
Zeigt  sich  bei  Vollziehung  einer  zollamtlichen  Untersuchung,  welche
untergeordneten  Beamten  oder  anderen  Angestellten  aufgetragen  wurde,
daß  nach  Beschaffenheit  der  Waare  oder  der  übrigen  Umstände  emer  derjenigen ­
  Fälle  vorhanden  ist,  in  denen  ein  Oberbeamter  bei  der  Beschau
mitwirken  muß;  so  ist  dieses  vor  Beendigung  der  zollamtlichen  Untersuchung ­
  dem  ersten  Oberbeamten  anzuzeigen,  welcher  entweder  selbst  der
Beschau  beiwohnt  oder  einen  anderen  Oberbeamten  hiezu  bestimmt.

Wenn  der  Oberbeamte  selbst  bei  der  Untersuchung  der  Waare  mitwirkt, ­
  daher  den  Beschaubefund  mitfertiget,  so  kann  die  Angabe  der
Beschaubeamten  in  der  Rubrik  ,bie  Revision  übernehmen-  unterbleiben,
in  anderen  Fällen  kann  die  Bezeichnung  dieser  Beschaubeamten  blos
durch  die  Anfangsbuchstaben  ihres  Namens  erfolgen.
1  (F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.)

c)  Wechsel  der  jur  Beschau  bestimmten  Beamten.
164.  Bei  den  Hauptzollämtern  hat  zwischen  den  zur  Untersuchung
der  Waaren  bestimmten  Beamten  ein  angemessener  Wechsel  stattzufinden,
so  daß  weder  die  Partei,  noch  diese  Beamten  vorhinein  wissen,  wem  diese
Amtshandlung  werde  zugewiesen  werden.  (§.  304  a.  u.,  §.  199  A.  U.)
d)  Uebcrwachung  des  Verfahrens  durch  einen  Bberbeamten.
165.  Bei  den  Hauptzollämtcrn  soll  in  dm  Räumen,  in  denen  die
zollamtliche  Untersuchung  der  Waaren  vorgenommen  wird,  so  lange
diese  Amtshandlung  gepflogen  wird,  wenigstens  Ein  Oberbeamter  gegenwärtig ­
  sein.  Wo  mehrere  getrennte  Magazine  bestehen,  soll  in  jedem,  soweit ­
  es  die  Anzahl  der  Oberbeamten  zuläßt,  Einer  derselben  anwesend  sein,
in  welcher  Beziehung  der  leitende  Oberbeamte  eine  entsprechende  Geschäfts  -
vertheilung  zu  veranstalten  hat.  (§.  305  A.  u. f  §.  200  A.  u.)
Bei  jenen  Aemtern,  wo  die  Zahl  der  Revisionen  so  stark  ist,  daß
fortdauernd,  welche  vorgenommen  werden,  muß  dafür  gesorgt  lverden,  daß
in  der  Regel  wenigstens  ein  Oberbeamter  auf  den  Revisionsplätzen  und
in  den  Magazinen  gegenwärtig  sei,  um  bei  dem  Beschau  und  beziehungsweise ­
  bei  dem  Magazinsdienste  mitzuwirken  und  denselben  zu  leiten.  _
Ist  der  Beschaudienst  von  geringerem  Belange,  so  wird  blos  eine
temporäre  Gegenwart  des  Oberbeamten  genügen,  dagegen  haben  dort,
wo  der  Beschaudienst  sehr  viele  Beamte  in  Anspruch  nimmt  oder  rn
vielen  schwer  von  Einem  Puncte  aus  zu  überwachenden  Magazinen  un
Revisionsplätzen  verrichtet  wird,  und  wo  das  Amt  mehr  als  zwei  verrechnende ­
  Oberbeamten  hat,  alle  verrechnenden  Oberbeamten  bis  aus
einen  bei  Leitung  und  Verrichtung  des  Beschaudienstes  mitzuwirken.
            
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