Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

110  168—169.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

Werter  Jtbļeltmil.
Berechnung  und  Einhebnng  der  Zollgebühr.
1.  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Zollgebühr,
a)  Begriff  der  Zollgebühr.

168.  Die  Zollgebühr  umfaßt  nicht  blos  die  Zölle,  sondern
auch  die  besonderen  Zuschlage  zu  denselben,  als  den  Verzehrungssteuer-Zuschlag ­
  und  überhaupt  die  Abgaben,  welche  unter  den
verschiedenen  Benennungen  bei  der  Einfuhr,  Ausfuhr  oder  dem
Durchzuge  der  Waaren  zu  entrichten  sind,  als  Licenzgebühren,
Lagerzins;  dann  die  Nebengebühren,  welche  wi8  Anlaß  eines  zollamtlichen ­
  Verfahrens  geleistet  werden  müssen.  (§.  198  Z.  O.)
Zufolge  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  Dezember  1859
ist  von  je  fünf  zu  fünf  Jahren  über  Einvernehmen  der  Handels-Zollsätze

  für  die  nächsten  fünf  Jahre  wünschenswcrth  erscheine..,
die  beabsichtigten  Aenderungen  sind  durch  eine  Commission,  bestehend ­
  aus  Vertretern  der  betheiligten  Interessen  51t  prüfen
und  die  hierauf  gegründeten  Anträge  im  verfassungsmäßigen
Wege  der  Allerhöchsten  Entscheidung  vorzulegen.

b)  Zollpsticht  und  Grundsatz  der  Verbindlichkeit  jur  Entrichtung
der  Zollgebühr.
169.  Jede  Waare,  welche  die  Zolllinie  überschreitet,  ist  in
der  Regel  zollpflichtig  und  unterliegt  jenem  Zolle,  welcher  im
Tarife  für  die  Art  des  Verkehrs,  um  die  es  sich  handelt,  und
für  die  Tarifspost,  unter  welche  die  Waare  gehört,  Umgezeichnet  ist.

ausschlüssen  eingebrachten  Waaren  nicht  in  den  Verbrauch  oder
Verkehr  übergehen,  die  zur  Ausfuhr  bestimmten  Sachen  hingegen ­
  nicht  über  die  Zolllinie  austreten  dürfen.  (§.  199  3.0.)
Es  sind  jedoch  die  in  der  Anlage  A  des  Handels-  und
Zoll-Vertrags  vom  9.  März  1868  dem  deutschen  Zollvereine
und  beziehungsweise  in  den  Tarifen  B  der  Handelsverträge  vom
11.  Dezember  1866  und  23.  April  1867  Frankreich  und
Italien,  und  nach  der  Convention  vom  30.  Dezember  1869
England  zugestandenen  Zollermäßigungcn  auch  auf  den  Verkehr

kammern  in  Berathung  zu  nehmen,  welche  Abänderungen

(R.  G.  B.  1859.  Nr.  231.  Vdgb.  Nr.  64.)

(§.  20  V.  E.)
            
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