Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Beamten zu tragen. 
227-228. Schl 
Die Haftung für die genaue 
b) Im Falle die Waare vor dem Schlüsse des Zollverfahrens mit einem 
Pfandrechte oder gerichtlichen Verbote belegt wird. 
228. Wenn einem Amte voll Seite einer Gerichtsbehörde, 
ehe die Bewilligung ertheilt ward, die Waare aus der amtlichen 
Niederlage oder vom Amtsplatze hinwegzunehmen, die Verständi 
gung zukommt, daß ein Pfandrecht oder gerichtliches Verbot auf 
die Sache bewilliget worden sei und daß solche ohne Verfügung 
des Gerichtes an Niemanden ausgefolgt werden soll, so ist der 
zur Einfllhrverzollung erklärte Gegenstaild nur dalnl an das Ge 
richt zu überliefern, wenn hievon der Einfuhrzoll bereits entrichtet 
wurde, oder wenn es sich um einen zur Ausfuhr erklärten Gegen 
stand handelt, dessen Austritt über die Zolllinie die Partei nicht 
zu erweisen verpflichtet ist. 
In allen andern Fällen aber finb die Waaren in amtliche 
Verwahrung zu nehmen. — Dieß gilt selbst von den zur Einfuhr 
erklärten Waaren, von denen der Eingangszoll bereits entrichtet 
wurde, über die jedoch das Amt die vorgeschriebene amtliche Be 
stätigung noch nicht erfolgte, wenn dieses in der an das Amt 
erlassenen Verständigung der Gerichtsbehörde ausdrücklich ver 
fügt wird. (§- 111 & Õ.) 
Ist in den Fällen, in denen der Gegenstand in amtlicher 
Verwahrung behalten werden muß, das Amt mit den zur Ver 
wahrung derselben erforderlichen Niederlagen nicht versehen oder 
ein solcher überhaupt zur Aufnahme in die amtliche Niederlage 
nicht geeignet, so liegt demjenigen, der das Pfandrecht oder 
Verbot bei Gerichte ansuchte, ob, wenn nicht ohnehin die Waare 
an ein anderes Amt angewiesen wird, die Bedingungen, unter 
denen die Anweisung ausländisch unverzollter Waaren stattfindet, 
erfüllen. 
%Barb blese? %notbmmg Genüge geleistet, so ist bet Gegen* 
stand entweder an ein Hanptzollamt anzuweisen und daselbst 
in Verwahrung zu nehmen, oder unter amtlichem Verschlüsse, so 
weit die Sache zu dessen Anlegung geeignet ist, an das Gericht 
zu übergeben, je nachdem von Seite des Letzteren dieses oder 
¡enes Bestimmt mkb. — SDaß Gen# baS in biesenrßaüe ben 
Gegenstand übernahm, darf denselben ohne Zustimnlung des Zoll 
amtes nicht zur freien Verfügung erfolgen. (§- 112 3. O.)
	        
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