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Beamten zu tragen.
227-228. Schl
Die Haftung für die genaue
b) Im Falle die Waare vor dem Schlüsse des Zollverfahrens mit einem
Pfandrechte oder gerichtlichen Verbote belegt wird.
228. Wenn einem Amte voll Seite einer Gerichtsbehörde,
ehe die Bewilligung ertheilt ward, die Waare aus der amtlichen
Niederlage oder vom Amtsplatze hinwegzunehmen, die Verständi
gung zukommt, daß ein Pfandrecht oder gerichtliches Verbot auf
die Sache bewilliget worden sei und daß solche ohne Verfügung
des Gerichtes an Niemanden ausgefolgt werden soll, so ist der
zur Einfllhrverzollung erklärte Gegenstaild nur dalnl an das Ge
richt zu überliefern, wenn hievon der Einfuhrzoll bereits entrichtet
wurde, oder wenn es sich um einen zur Ausfuhr erklärten Gegen
stand handelt, dessen Austritt über die Zolllinie die Partei nicht
zu erweisen verpflichtet ist.
In allen andern Fällen aber finb die Waaren in amtliche
Verwahrung zu nehmen. — Dieß gilt selbst von den zur Einfuhr
erklärten Waaren, von denen der Eingangszoll bereits entrichtet
wurde, über die jedoch das Amt die vorgeschriebene amtliche Be
stätigung noch nicht erfolgte, wenn dieses in der an das Amt
erlassenen Verständigung der Gerichtsbehörde ausdrücklich ver
fügt wird. (§- 111 & Õ.)
Ist in den Fällen, in denen der Gegenstand in amtlicher
Verwahrung behalten werden muß, das Amt mit den zur Ver
wahrung derselben erforderlichen Niederlagen nicht versehen oder
ein solcher überhaupt zur Aufnahme in die amtliche Niederlage
nicht geeignet, so liegt demjenigen, der das Pfandrecht oder
Verbot bei Gerichte ansuchte, ob, wenn nicht ohnehin die Waare
an ein anderes Amt angewiesen wird, die Bedingungen, unter
denen die Anweisung ausländisch unverzollter Waaren stattfindet,
erfüllen.
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stand entweder an ein Hanptzollamt anzuweisen und daselbst
in Verwahrung zu nehmen, oder unter amtlichem Verschlüsse, so
weit die Sache zu dessen Anlegung geeignet ist, an das Gericht
zu übergeben, je nachdem von Seite des Letzteren dieses oder
¡enes Bestimmt mkb. — SDaß Gen# baS in biesenrßaüe ben
Gegenstand übernahm, darf denselben ohne Zustimnlung des Zoll
amtes nicht zur freien Verfügung erfolgen. (§- 112 3. O.)