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244. Von den Ausfuhrgütern.
l)b) Insbesondere bei der Ausfuhr n n ch Dalmatien.
244. Bei der Einfuhr nach Dalmatien zahlen nur die Hälfte
be9 in bcm goKtnnfe born 18. ßebr. 1857 für fc^
gesetzten Eingangszollcs:
1. Alle unter den Abtheilungen und rücksichtlich Posten 1
litt e), 10, 11, 12 litt c), dann 13 bis einschließlich 28 dieses
Tarifs genannten Fabricate, welche ans dem allgemeinen österr.-
ungar. Zollgebiete nach Dalmatien eingeführt werden, wenn folgende
Bedingungen vereint eintreffen, nämlich:
a) solche Waaren müssen unter amtlichen Verschluß gelegt und
von einem Zollamte des allgemeinen österr.-ungar. Zollgebietes
mit einer ausdrücklich auf die Bestimmung für Dalmatien
lautenden Ausgangs-Abfertigung (Ausfuhr-Declarationsschein)
versehen sein;
b) sie müssen über eines der Haupt;ollämter Fiume, Trieste
Zen g g und Cervignano austreten und es muß ferner
c) der zollamtliche Verschluß nicht mrr unverletzt, sondern auch
der Zustand der Waare mit dem Inhalte der amtlichen
Deckungsnrkunde übereinstimmend gefunden werden.
2. Die Erzeugnisse von Glas- und Seifenfabriken, dann der
Mahlmühlen und Zuckerraffinerien der Freihäfen unter denselben
Bedingungen, gegen deren Erfüllung sie einen Begünstigllngszoll
für die Einfuhr in das allgemeine Zollgebiet genießew.
(§. 14 B. '(§. d. Dalmat. Z. L.)
'3. Mehl und Mahlproducte (Tarif-Post 4 litt c) bei der
Einfuhr aus dem allgemeinen österr.-ungar. Zollgebiete und dem
gemäß auch jene aus den Freihäfen.
(R. G. B. 1857, N. 143; Vdgb. Nr. 33.)
4. Raffinatzucker in Hüten und Zuckercandis (Tarif-Post 1
litt e), Zuckermehl (Rohzucker) und gestoßener Zucker (Tarif-Post
1 litt, f) in dem Falle, wenn diese Zuckergattungen aus dem all
gemeinen österr.-ungar. Zollgebiete oder aus den unter zollamt-
licher Controle stehenden Zuckcrraffinerien der österr.-ungar. Frei
häfen eingeführt werden. (R. G. B. I860, Nr. 34; Vdgb. Nr. 9.)
In Absicht auf die Erfüllung der erwähnten Bedingungen ist Fol
gendes zu beobachten:
1. Werden Fabricate der in Rede stehenden Art unmittelbar bei einem
der Zollämter in Fiume, Triest, Cervignano und Zengg für die Ausfuhr
nach Dalmatien erklärt, so hat das Austrittsamt gerade so wie bei andern
Ausfuhrwaaren vorzugehen, mit der einzigen Abweichung, daß die Sendung
unter amtlichen Verschluß zu legen und auf dem Ausfuhrs-Declarations-
scheine die Art des angelegten Verschlusses ersichtlich zu machen ist.