Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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244. Von den Ausfuhrgütern. 
l)b) Insbesondere bei der Ausfuhr n n ch Dalmatien. 
244. Bei der Einfuhr nach Dalmatien zahlen nur die Hälfte 
be9 in bcm goKtnnfe born 18. ßebr. 1857 für fc^ 
gesetzten Eingangszollcs: 
1. Alle unter den Abtheilungen und rücksichtlich Posten 1 
litt e), 10, 11, 12 litt c), dann 13 bis einschließlich 28 dieses 
Tarifs genannten Fabricate, welche ans dem allgemeinen österr.- 
ungar. Zollgebiete nach Dalmatien eingeführt werden, wenn folgende 
Bedingungen vereint eintreffen, nämlich: 
a) solche Waaren müssen unter amtlichen Verschluß gelegt und 
von einem Zollamte des allgemeinen österr.-ungar. Zollgebietes 
mit einer ausdrücklich auf die Bestimmung für Dalmatien 
lautenden Ausgangs-Abfertigung (Ausfuhr-Declarationsschein) 
versehen sein; 
b) sie müssen über eines der Haupt;ollämter Fiume, Trieste 
Zen g g und Cervignano austreten und es muß ferner 
c) der zollamtliche Verschluß nicht mrr unverletzt, sondern auch 
der Zustand der Waare mit dem Inhalte der amtlichen 
Deckungsnrkunde übereinstimmend gefunden werden. 
2. Die Erzeugnisse von Glas- und Seifenfabriken, dann der 
Mahlmühlen und Zuckerraffinerien der Freihäfen unter denselben 
Bedingungen, gegen deren Erfüllung sie einen Begünstigllngszoll 
für die Einfuhr in das allgemeine Zollgebiet genießew. 
(§. 14 B. '(§. d. Dalmat. Z. L.) 
'3. Mehl und Mahlproducte (Tarif-Post 4 litt c) bei der 
Einfuhr aus dem allgemeinen österr.-ungar. Zollgebiete und dem 
gemäß auch jene aus den Freihäfen. 
(R. G. B. 1857, N. 143; Vdgb. Nr. 33.) 
4. Raffinatzucker in Hüten und Zuckercandis (Tarif-Post 1 
litt e), Zuckermehl (Rohzucker) und gestoßener Zucker (Tarif-Post 
1 litt, f) in dem Falle, wenn diese Zuckergattungen aus dem all 
gemeinen österr.-ungar. Zollgebiete oder aus den unter zollamt- 
licher Controle stehenden Zuckcrraffinerien der österr.-ungar. Frei 
häfen eingeführt werden. (R. G. B. I860, Nr. 34; Vdgb. Nr. 9.) 
In Absicht auf die Erfüllung der erwähnten Bedingungen ist Fol 
gendes zu beobachten: 
1. Werden Fabricate der in Rede stehenden Art unmittelbar bei einem 
der Zollämter in Fiume, Triest, Cervignano und Zengg für die Ausfuhr 
nach Dalmatien erklärt, so hat das Austrittsamt gerade so wie bei andern 
Ausfuhrwaaren vorzugehen, mit der einzigen Abweichung, daß die Sendung 
unter amtlichen Verschluß zu legen und auf dem Ausfuhrs-Declarations- 
scheine die Art des angelegten Verschlusses ersichtlich zu machen ist.
	        
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