Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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244.  Von  den  Ausfuhrgütern.

l)b)  Insbesondere  bei  der  Ausfuhr  n  n  ch  Dalmatien.
244.  Bei  der  Einfuhr  nach  Dalmatien  zahlen  nur  die  Hälfte
be9  in  bcm  goKtnnfe  born  18.  ßebr.  1857  für  fc^
gesetzten  Eingangszollcs:
1.  Alle  unter  den  Abtheilungen  und  rücksichtlich  Posten  1
litt  e),  10,  11,  12  litt  c),  dann  13  bis  einschließlich  28  dieses
Tarifs  genannten  Fabricate,  welche  ans  dem  allgemeinen  österr.-ungar.
  Zollgebiete  nach  Dalmatien  eingeführt  werden,  wenn  folgende
Bedingungen  vereint  eintreffen,  nämlich:
a)  solche  Waaren  müssen  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt  und
von  einem  Zollamte  des  allgemeinen  österr.-ungar.  Zollgebietes
mit  einer  ausdrücklich  auf  die  Bestimmung  für  Dalmatien
lautenden  Ausgangs-Abfertigung  (Ausfuhr-Declarationsschein)
versehen  sein;
b)  sie  müssen  über  eines  der  Haupt;ollämter  Fiume,  Trieste
Zen  g  g  und  Cervignano  austreten  und  es  muß  ferner
c)  der  zollamtliche  Verschluß  nicht  mrr  unverletzt,  sondern  auch
der  Zustand  der  Waare  mit  dem  Inhalte  der  amtlichen
Deckungsnrkunde  übereinstimmend  gefunden  werden.
2.  Die  Erzeugnisse  von  Glas-  und  Seifenfabriken,  dann  der
Mahlmühlen  und  Zuckerraffinerien  der  Freihäfen  unter  denselben
Bedingungen,  gegen  deren  Erfüllung  sie  einen  Begünstigllngszoll
für  die  Einfuhr  in  das  allgemeine  Zollgebiet  genießew.
(§.  14  B.  '(§.  d.  Dalmat.  Z.  L.)
'3.  Mehl  und  Mahlproducte  (Tarif-Post  4  litt  c)  bei  der
Einfuhr  aus  dem  allgemeinen  österr.-ungar.  Zollgebiete  und  demgemäß ­
  auch  jene  aus  den  Freihäfen.
(R.  G.  B.  1857,  N.  143;  Vdgb.  Nr.  33.)
4.  Raffinatzucker  in  Hüten  und  Zuckercandis  (Tarif-Post  1
litt  e),  Zuckermehl  (Rohzucker)  und  gestoßener  Zucker  (Tarif-Post
1  litt,  f)  in  dem  Falle,  wenn  diese  Zuckergattungen  aus  dem  allgemeinen ­
  österr.-ungar.  Zollgebiete  oder  aus  den  unter  zollamtlicher
  Controle  stehenden  Zuckcrraffinerien  der  österr.-ungar.  Freihäfen ­
  eingeführt  werden.  (R.  G.  B.  I860,  Nr.  34;  Vdgb.  Nr.  9.)
In  Absicht  auf  die  Erfüllung  der  erwähnten  Bedingungen  ist  Folgendes ­
  zu  beobachten:
1.  Werden  Fabricate  der  in  Rede  stehenden  Art  unmittelbar  bei  einem
der  Zollämter  in  Fiume,  Triest,  Cervignano  und  Zengg  für  die  Ausfuhr
nach  Dalmatien  erklärt,  so  hat  das  Austrittsamt  gerade  so  wie  bei  andern
Ausfuhrwaaren  vorzugehen,  mit  der  einzigen  Abweichung,  daß  die  Sendung
unter  amtlichen  Verschluß  zu  legen  und  auf  dem  Ausfuhrs-Declarationsscheine
  die  Art  des  angelegten  Verschlusses  ersichtlich  zu  machen  ist.
            
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