Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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239—242.  Von  den  Ausfuhrgütern.

der  Aufschluß  zu  entnehmen  sein,  so  kann  in  dem  ersten  dieser  beiden  Fälle
die  Waare  der  Amtshandlung  unterzogen  werden,  wenn  der  Waarenführer
die  Erklärung  im  eigenen  Namen  einbringt,  oder  die  vorgeschriebenen  Bedingungen ­
  erfüllt,  um  als  Aussteller  der  Erklärung  betrachtet  zu  werden,
das  ist,  wenn  er  die  Erklärung,  soferne  sie  schriftlich  geschah,  als  Aussteller
unterschreibt.
In  Absicht  auf  den  Ort  der  Bestimmung  kann  sich  mit  der  allgemeinen
Angabe  des.  Waarenführers  über  das  Land  oder  die  Gegend,  wohin  die
Waare  von  ihm  gebracht  werden  wird,  begnügt  werden.
(8.  147  A.  U.,  8-  83  A.  11.)
Anmerkung.  Zur  Verhinderung  des  Schleichhandels  mit  Waaren,  welche
mittelst  der  Post  in  das  Königreich  Pole»  eingebracht  werden,  sind  alle  polnischen
(russischen)  Eintrittszolläinter  angewiesen,  darüber  zu  wachen,  daß
1.  die  unter  Art.  696  des  russischen  Zolltarifs  vorgeschriebene  Waarenerklärung
  in  zwei  Exemplaren  vorgelegt  werde;
2.  die  ohne  Beobachtung  dieser  Vorschrift  einlangenden  Postsendungen  an
der  Grenze  zurückgewiesen  werden  und
3.  alle  in  den  Waarenerklärungen  in  der  Angabe  der  Gattung,  der  Menge
und  des  Werthes  der  Waaren  vorgefundenen  Unregelmäßigkeiten  dem  Gefälls-Strafversahren
  unterzogen  werden.  (F.  M.  Erl.  v.  18.  Juli  1853,  Nr.  36352.)
b)  Bei  Reisenden.
240.  Mängel  in  den  Erklärungen  über  Gegenstände,  welche  Reisende
zu  ihrem  Gebrauche  mit  sich  führen,  sind,  infoferne  sie  nicht  die  Zahl  der
Päcke  und  Behältnisse  oder  die  Beschaffenheit  u  id  Menge  der  Waaren  betreffen, ­
  von  Amtswegen  zu  ergänzen  und  auf  der  Erkläruilg  oder  in  dem
Register  anzumerken.
Uebrigens  gilt  rücksichtlich  der  Aufnahme  der  Erkläruilg  von  fremden
Reisenden  die  Bestimmung  der  Zahl  90  auch  für  die  Ausfuhr.
(§.  148A.  U.,  §.  84%.  11.)
c)  Benehmen  bei  wesentlichen  Mängeln.
241.  Enthält  die  Erklärung  oder  beziehungsweise  der  Frachtbrief  an
den  äußeren  Erfordernissen  ein  Gebrechen  oder  an  den  inneren  Erfordernissen
einen  Mangel,  der  von  Amtswegen  nicht  ergänzt  werden  darf,  ist  nach  Beschaffenheit ­
  der  Waare  eine  besondere  Bewilligung  erforderlich  und  diese  abgängig, ­
  oder  ist  die  Waare  von  einer  Gattung  oder  Menge,  zu  deren  Aussuhrverzollung
  das  Amt  nicht  berechtigt  ist,  so  hat  dasselbe  zu  fordern,  daß
die  Waare  vom  Amtsplatze  hinweggebracht,  und  daß,  wenn  die  Erklärung ­
  bei  einem  Grenzzollamte  geschah,  der  Weg  gegen  die  Zolllinie  nicht
fortgesetzt  werde.  (§.  149  A.  U.,  §.  85  A.  11.)
d)  Verfahren  bei  Verschiedenheit  zwischen  den  Papieren  und  der  Erklärung.
242.  Zeigt  sich  zwischen  dem  Inhalte  der  Erklärung  und  den  vom
Waarenführer  freiwillig  übergebenen  sonstigen  Papieren  eine  Verschiedenheit,
so  ist  der  Waarenführer  um  die  befriedigende  Aufklärung  zu  befragen,  und
es  sind  jene  Theile  der  Waarensendung,  rücksichtlich  deren  die  Verschiedenheit
wahrgenommen  wird,  einer  aufmerksamen  Untersuchung  zu  unterziehen.
            
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