Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

260-261.  auSlänbisd)  imbeqoatcr  ©cgenļlänbe.

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2  für  einheimisch-  Erzeugnisse  -der  ausländische  »arschriftsmässia
  in  den  Verkehr  übergegangene  Gegenstände,
"  u>  zur  Ausfuhr  in  das  Ausland,

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Anweisung  ausländisch  »»verzollter  Gegenstände.
I.  Behandlung  der  Anweisgüter  im  Eingänge.
1.  Añgemeine  Bestimmungen.
In  welchen  Fällen  1  und  ;u  welchen  Amtshandlungen  die  Anweisung,
dee  Eingangvgüier  einzutreten  Hal.
261.  Die  Anweisung  der  Eingangsgüter  geschieht:
g,)  zur  Uebernahme  in  die  amtliche  ^Niederlage,  oder
b)  zur  Vornahme  der  Einfuhrverzollung  oder
c)  zur  Durchfuhr;  und  zwar:  (§•  162  A,  U.,  §.  %  A.  U.)
1.  Zur  Uebernahme  in  die  amtliche  Niederlage
a)  in  ben  unter  3#  2,  litt.  %,  b  Gesegneten  gällerL
b)  wenn  dem  Grenzzollamte,  ehe  noch  dasselbe  die  Waaren  na  )
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