283—284. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
203
Wird eine allgemeine Bürgschaftserklärung geleistet, und ist
bie Waarenerklärung nicht non dem Bürgen, sondern von dem
jenigen, für dessen Sendungen die Bürgschaft gilt, unterschrieben,
so muß die Richtigkeit der Unterschrift auf der Erklärung von der
Ortsobrigkeit des Aufenthaltsortes der Partei, in der für die
Legalisirung der Urkunden vorgezeichneten Form bestätiget werden.
(8. 169 Z. O., §§. 170 u. 479 A. U.)
Wird a) Jemanden, der nicht selbst ein bekannter und sicherer Handels
oder Fuhrmann ist, die Vollmacht ertheilt, Waarenerklärungeu zum Behufe der
Anweisung mehrerer während eines bestimmten Zeitraumes vorkommenden
Sendungen im Namen des Vollmachtgebers auszustellen, oder wird
b) für Jemanden eine allgemeine Haftungserklärung zum Behufe der
Anweisung ausgestellt, so must in dieser Urkunde oder in einer besonderen
Eingabe die echte Firmazeichnung oder eigenhändige Unterschrift des ernann-
ten Bevollmächtigten (litt, a) oder desjenigen, für den die Haftungserklärung
ausgestellt wird (Mt. b), angezeigt und die Art, in der die zu Folge derHaf-
tungserklarung anzunehmenden Waarenerklärungen unterzeichnet sein sollen,
angegeben werden. Wenn diese Bestimmung nicht beobachtet wird, so ist zwar
die Haftungserklärung, soferne sie mit den übrigen gesetzlichen Erfordernissen
versehen t|l, mcht unannehmbar, jedoch must in diesem Falle, wenn eine all-
gememe &ùr0fcMtëerMaiun8 Geleistet unb bie aBaorenerfiatuno nicht bon
xMLMM-ÑL-
ber sur die ^egallstrung der Urkunden vorgezeichneten Form bestätiget werden.
(Hkd. v. 18. März 1836, Nr. 1862.)
cj Bou anderen Personen.
284. Andere Personen können die Haftung nur für be-
tunmt bezeichnete Waarcnsendungen mittelst eigeller Urkunden
insten, auf welchen von Seite der Ortsobrigkeit des Ausstel
lenden die Bestätigung beigesetzt sein muß:
r /V der Haftende im Jnlande den dauernden Wohn
sitz habe und entweder eine bestimmt auszudrückende ' Gewerbs-
befugnlß ansllbe, unbewegliche Realitäten besitze -oder sich be-
kannterinaßen von Zinsen eigener Capitalien erhalte,
b) daß über sein Vermögeli keine Concursverhandlung an
hängig sei, und
c) daß der Aussteller die Namensunterfchrift eigenhändig
ļ'bìsetzte. (§. 140 Z. O., §. 180 A. U.)
Anmerkung zu den §§. 278, 281, 284. '
1. Die Muster allgemeiner und besonderer Bürgschaftserklärungen und der
v°n den Obrigkeiten anzusetzenden Bestätigungen (§. 16 P. B.). dann die Zusätze
''.^gemeinen Hastungscrklarungen (oder Bollmachten), der besonderen Eingabe
Firniazeichnung oder eigenhändige Unterschrlst desjenigen, für den die Büra-
18 wurde (oder des Bevollmächtigten) (Zahl 274 und 277), (Hkd. v
^"kz 1836, Nr. 1862) sind beigegeben.