Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

279—281.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  201
Förderung  des  vorgeschriebenen  obrigkeitlichen  Zeugnisses  die  Anweisung ­
  stattfinden  lassen.
Das  Amt  ist  jedoch  für  die  allsälligen  nachtheiligen  Folgen
dieses  Verfahrens  verantwortlich.  (§.  135  Z.  O.,  §.  174  a.  u.)

b>  Mr  Postwagengüter  und  zollfreie  Waaren.
280.  Für  die  Gegenstände,  welche  durch  die  Fahrpost  versendet ­
  werden,  ist,  wenn  dieselben  in  der  Postwagenkarte  enthalten
fiitb,  eine  Sicherstellung  nicht  erforderlich.
23et  den  tarNrten  Gegenständen  hat  die  Staatsverwaltung  selbst  durch
ihre  Postanstalt  die  Verpflichtung  übernommen,  die  angewiesene  Waare  im
ungehinderten  Zustande  dem  betreffenden  Zollamte  zu  überliefern.
Die  aus  Verübung  von  Mißbräuchen  hervorgehende  Forderung  darf
mcht  an  die  einzelnen  Beamten  der  Post,  sondern  muß  an  die  Postanstalt  selbst
gestellt  werden.
Wird  die  gestellte  Forderung  für  begründet  erkannt,  so  wird  die  Zahlung ­
  von  der  Postanstalt  unverweilt  geleistet.
.  ^  bie  WanNt  selbst  sann  au3  bem  Sitel  ber  &aftuno  üeber
em  Urtheil  gefallt,  noch  ein  strafrechtliches  Verfahren  eingeleiter  werden  dac)
  Wr  unbekannte  Personen,
au)  Arten  der  Sicherstellung.
281.  Unbcfaimte  personen  b.  i.  aüe  biejenmcii,  bei  meidbe»
bte  oben  (3.  278)  be3e^^^^etc»  (Srforberniffe  boríjanhe.»  finb,
Wbcfoitbctc  aber  b^e^lI0íänber  mit  91118110^116  ber  bcbiiiQnibmeife
t  Inländern  gleichgehaltenen  türkischen  Handelsleute  (Z.  278)
fur  die  dem  Aussteller  der  Erklärung  obliegenden  Verbindlichkeiten ­
  eine  Sicherstellung  zu  leisten.  (§.  137  3.  O.)
lebDdŞ  %(iareir,  bie  %ur  ^erîenbung  an  besonnte  #e
Standespersonen  erklärt  werden,  wenn  die  Richtigkeit  dieser  Bestim>
mung  aus  den  Umständen  unzweifelhaft  zu  entnehmen  ist,  wegen
mangelhafter  Sicherstellung  nicht  zurückbehalten.
Das  Amt  hat  bis  zur  Beibringung  der^  Sicherstellung  auf  für
oen  Fall  des  Abganges  der  Waarenerklärung  vorgeschriebene  Art  (Z  28)
^angeben.  172  ¿
Dieselbe  kann  geleistet  werden:
&)  im  Baaren,
b )  mittelst  österreichischer  Staatsobligationen  nach  dem  Cursk"he,
  welcher  nach  dem  in  ber  neuesten  Wiener-Zeitung  oder  bei
            
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