279—281. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 201
Förderung des vorgeschriebenen obrigkeitlichen Zeugnisses die Anweisung
stattfinden lassen.
Das Amt ist jedoch für die allsälligen nachtheiligen Folgen
dieses Verfahrens verantwortlich. (§. 135 Z. O., §. 174 a. u.)
b> Mr Postwagengüter und zollfreie Waaren.
280. Für die Gegenstände, welche durch die Fahrpost versendet
werden, ist, wenn dieselben in der Postwagenkarte enthalten
fiitb, eine Sicherstellung nicht erforderlich.
23et den tarNrten Gegenständen hat die Staatsverwaltung selbst durch
ihre Postanstalt die Verpflichtung übernommen, die angewiesene Waare im
ungehinderten Zustande dem betreffenden Zollamte zu überliefern.
Die aus Verübung von Mißbräuchen hervorgehende Forderung darf
mcht an die einzelnen Beamten der Post, sondern muß an die Postanstalt selbst
gestellt werden.
Wird die gestellte Forderung für begründet erkannt, so wird die Zahlung
von der Postanstalt unverweilt geleistet.
. ^ bie WanNt selbst sann au3 bem Sitel ber &aftuno üeber
em Urtheil gefallt, noch ein strafrechtliches Verfahren eingeleiter werden dac)
Wr unbekannte Personen,
au) Arten der Sicherstellung.
281. Unbcfaimte personen b. i. aüe biejenmcii, bei meidbe»
bte oben (3. 278) be3e^^^^etc» (Srforberniffe boríjanhe.» finb,
Wbcfoitbctc aber b^e^lI0íänber mit 91118110^116 ber bcbiiiQnibmeife
t Inländern gleichgehaltenen türkischen Handelsleute (Z. 278)
fur die dem Aussteller der Erklärung obliegenden Verbindlichkeiten
eine Sicherstellung zu leisten. (§. 137 3. O.)
lebDdŞ %(iareir, bie %ur ^erîenbung an besonnte #e
Standespersonen erklärt werden, wenn die Richtigkeit dieser Bestim>
mung aus den Umständen unzweifelhaft zu entnehmen ist, wegen
mangelhafter Sicherstellung nicht zurückbehalten.
Das Amt hat bis zur Beibringung der^ Sicherstellung auf für
oen Fall des Abganges der Waarenerklärung vorgeschriebene Art (Z 28)
^angeben. 172 ¿
Dieselbe kann geleistet werden:
&) im Baaren,
b ) mittelst österreichischer Staatsobligationen nach dem Cursk"he,
welcher nach dem in ber neuesten Wiener-Zeitung oder bei