Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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289—290.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

b)  Arien  derselben.
aa)  A  e  u  ß  e  r  e.
289.  Die  zur  Anweisung  bestimmten  Gegenstände  müsserr
der  äußeren  Untersuchung  vollständig  und  genau  unterzogen  werden,
wobei  sich  zu  überzeugen  ist.  ob  die  Päcke  und  Behältnisse  so  beschaffen ­
  sind,  daß  der  amtliche  Verschluß  vorschriftsmäßig  angebracht
werden  kann.
Päcke  und  Behältnisse,  welche  nicht  von  dieser  Beschaffenheit
sind,  hat  das  Amt  zurückzuweisen,  und  die  Partei  dieselben  auf
geeignete  Art  umzupacken  oder  zurückzusenden.
Geschieht  letzteres,  so  werden  die  zurückgesendeten.Päcke  unb
Behältnisse  auf  beiden  Exemplaren  der  Waarenerklärung  amtlich
abgeschrieben.  Bei  dieser  äußeren  Untersuchung  ist  auch,  soferne
nicht  eine  Ausnahme  ausdrücklich  gestattet  ist,  das  Rohgewicht  der
eimeluen  Päcke  und  Behältnisse  mittelst  Abwägung  zu  erheben.
(§.  145  3.  D.,  g.  187  A.  U.,  §.  108  %.  U.)

bb)  Innere.
290.  Nach  beendeter  äußerer  Untersuchung  ist  wenigstens
mit  einem  Theile  der  Sendung,  auf  dessen  Auswahl  der  Partei
kein  Einfluß  zuzugestehen  ist,  die  innere  Untersuchung  vorznnehmen.
  Die  Zahl  der  zu  eröffnender:  Päcke  und  Behältnisse
richtet  sich  nach  dem  Umfange  der  Sendung;  und  nach  Beschaffenheit ­
  der  Umstände.  Insbesondere  wäre  es  zweckwidrig,  wenn
sich,  immer  auf  die  oben  geladenen  oder  aus  solche  Behältnisse
beschränkt  'würde,  welche  nach  der  Waarenerklärung  mit  hohen
Zöllen  belegte  Gegenstände  enthalten.
Bei  obwaltendem  Verdachte  ist  die  innere  Untersuchung  jedesmal ­
  ans  einen  angemessenen  größeren  Theil  auszudehnen.  Ward
ater  eine  mefmtíl#  llim#ÌQfc:t  entbeut,  so  ist  bog  %:nt  bet
strenger  Verantwortung  verpflichtet,  alle  Päcke  und  Behältnisse
mit  Beiziehung  einer  obrigkeitlichen  Person  oder  falls  eine  solche
ni#  Qeüeimm'tig  Mre,  cincg  ©íícbeg  beg  ®cnmnbeüor#nbeg,
ober  imm  ein  fob#  ni#  awoefcnb  Mre,  &we:er  nntcfanßener
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Bei  den  zur  Durchfuhr  bestimmten  Gegenständen  der  ^Ltaatsmonopole
müssen  alle  Päcke  und  Behältnisse  genau  -U°w°g->>  w°-d°n^  ^  ^
linier  dem  Ausdrucke  Sendung  (Waarensendung)  ist  jene  Quantität
von  Waaren  gemeint,  welchê  in  ein  und  derselben  Waarenerklärung  aufgenommen ­
  ist.  (Hkd.  v.  5.  Jan.  1847,  Nr.  48909.)
            
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