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298-299. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
Die vorstehende Erleichterung ist durch nachstehende Umstände
bedingt:
a) die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung
mit einem Begleitschein Nr. I (nicht zur schließlichen Abfertigung)
allgemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung
begleitet sein, welche ergibt, daß und wie sie am Versendungsorte
unter Verschluß gesetzt worden sind;
b) dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und
sichernd befunden werden;
c) die Declaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen,
daß wegen mangelhafter Anmeldung die specielle Revision nicht
erforderlich wird, und es darf zum Verdachte eines beabsichtigten
Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliegen.
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung
gewinnen, daß der in dem anderen Staate angelegte Verschluß
unverletzt uiib sichernd sei, so kann auch die Abladung und
Verwäauna der Waaren unterbleiben.
(Vtg. v. 9. März 1868, Schlßprot. Z. 7.)
Diese Bestimmungen haben auch auf die aus dem freien
Verkehre des Zollvereines über den Bodensee nach Oesterreich versendeten
Waaren Anwendung.
(Blg. v. 9. März 1868, Schlsiprot. Z. 6 u. Vtg. v. 23. April 1867, Schlsiprot. zu
Art. XI.)
Diese Verkehrserleichterungen sind bei dem unmittelbaren Uebergange
aus dem deutschen Zollvereine an keine anderen als die unter a, b, c vorgezeichneten
Bedingungen gebunden, bei deren Vorhandensein zur Gewährung
dieser Erleichterungen jedes zum Begleitscheinverfahren ermächtigte Zollamt
berechtiget und verpflichtet ist, ohne daß es hierzu einer besonderen Weisung
der vorgesetzten Behörde bedarf. Nur ist von dem Amte, welches die Waaren
mit vereinsländischem Verschlüsse entläßt, in den auszufertigenden Zolldocumenten
genau auszudrücken, daß die Siegel eines Zollvereinsstnates u. z.
welchen Amtes und in welcher Zahl belassen wurden.
QBbßb. 1855, 9lr. 23.)
8. Gestaltung des Transportes,
a) Bedingung desselben.
299. Die Beobachtung der für die Waarenerkläruug angeordneten
Erfordernisse, die Beibringung der Sicherstellung, wo dieselbe
das Gesetz fordert und die Vornahme der zollamtlichen Untersuchung
nach den in diesem Abschnitte festgesetzten Bestimmungen,
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welche den Waaren die Anweisung und der weitere Transport
nicht gestattet werden darf. Werden diese Bedingungen nicht voll-