Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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298-299.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

Die  vorstehende  Erleichterung  ist  durch  nachstehende  Umstände
bedingt:
a)  die  Waaren  müssen  beim  Eingangsamte  zur  Weitersendung
mit  einem  Begleitschein  Nr.  I  (nicht  zur  schließlichen  Abfertigung) ­
  allgemeldet  werden  und  von  einer  amtlichen  Bezettelung
  begleitet  sein,  welche  ergibt,  daß  und  wie  sie  am  Versendungsorte
  unter  Verschluß  gesetzt  worden  sind;
b)  dieser  Verschluß  muß  bei  der  Prüfung  als  unverletzt  und
sichernd  befunden  werden;
c)  die  Declaration  muß  vorschriftsmäßig  und  dergestalt  erfolgen,
daß  wegen  mangelhafter  Anmeldung  die  specielle  Revision  nicht
erforderlich  wird,  und  es  darf  zum  Verdachte  eines  beabsichtigten ­
  Unterschleifes  überhaupt  keine  Veranlassung  vorliegen.
Läßt  sich  ohne  Abladung  der  Waaren  die  vollständige  Ueberzeugung ­
  gewinnen,  daß  der  in  dem  anderen  Staate  angelegte  Verschluß ­
  unverletzt  uiib  sichernd  sei,  so  kann  auch  die  Abladung  und
Verwäauna  der  Waaren  unterbleiben.
(Vtg.  v.  9.  März  1868,  Schlßprot.  Z.  7.)
Diese  Bestimmungen  haben  auch  auf  die  aus  dem  freien
Verkehre  des  Zollvereines  über  den  Bodensee  nach  Oesterreich  versendeten ­

  Waaren  Anwendung.
(Blg.  v.  9.  März  1868,  Schlsiprot.  Z.  6  u.  Vtg.  v.  23.  April  1867,  Schlsiprot.  zu
Art.  XI.)
Diese  Verkehrserleichterungen  sind  bei  dem  unmittelbaren  Uebergange
aus  dem  deutschen  Zollvereine  an  keine  anderen  als  die  unter  a,  b,  c  vorgezeichneten ­
  Bedingungen  gebunden,  bei  deren  Vorhandensein  zur  Gewährung
dieser  Erleichterungen  jedes  zum  Begleitscheinverfahren  ermächtigte  Zollamt
berechtiget  und  verpflichtet  ist,  ohne  daß  es  hierzu  einer  besonderen  Weisung
der  vorgesetzten  Behörde  bedarf.  Nur  ist  von  dem  Amte,  welches  die  Waaren
mit  vereinsländischem  Verschlüsse  entläßt,  in  den  auszufertigenden  Zolldocumenten
  genau  auszudrücken,  daß  die  Siegel  eines  Zollvereinsstnates  u.  z.
welchen  Amtes  und  in  welcher  Zahl  belassen  wurden.
QBbßb.  1855,  9lr.  23.)

8.  Gestaltung  des  Transportes,
a)  Bedingung  desselben.
299.  Die  Beobachtung  der  für  die  Waarenerkläruug  angeordneten ­
  Erfordernisse,  die  Beibringung  der  Sicherstellung,  wo  dieselbe ­
  das  Gesetz  fordert  und  die  Vornahme  der  zollamtlichen  Untersuchung ­
  nach  den  in  diesem  Abschnitte  festgesetzten  Bestimmungen,
  madjen  ut  ber  SRegcí  cute  micrí#d)e  SBebmgimg  nu9,  o^ie
welche  den  Waaren  die  Anweisung  und  der  weitere  Transport
nicht  gestattet  werden  darf.  Werden  diese  Bedingungen  nicht  voll-
            
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