Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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301—304.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

zu  vertreten,  und  das  weitere  Verfahren  bezüglich  einer  solchen  Sendung
eben  so  statt  zu  finden  hat,  als  ob  der  Erklärung  ein  Begleitschein  beigegeben ­
  wäre.  (F.  M.  Erl.  v.  18.  Aug.  1853,  Nr.  374,  I.  N.  C.)
cc)  B  ei  Abgabe  der  Erklärungen  für  das  Begleitscheinverfahren.
302.  Hat  die  Partei  die  mit  dem  F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,
Nr.  683  I.  N.  C.  herabgelangten  Erklärungen  für  das  Begleitscheinverfahren
(Z.  263)  abgegeben,  so  ist  ein  Begleitschein  nicht  auszustellen,  sondern  es
wird  derselbe  durch  entsprechende  Ausfüllung  der  eigens  zu  diesem  Zwecke
bestimmten  Räume  und  Colonne»  auf  der  Waarenerklärung  mit  dieser  verbunden, ­
  und  die  Auswechslung  der  Duplicate  und  Uniente  ebenso  statt  zu
finden  haben,  wie  es  hinsichtlich  der  Begleitscheine  und  der  denselben  angestempelten ­
  Erklärungen  vorgeschrieben  ist.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683,  I.  N.  C.,  R.  G.  B.  Nr.  183.)
c)  Erfordernisse  des  Begleitscheines.
aa)  Allgemeine.
303.  In  betn  Begleitscheine  sind  nebst  den  allgemeinen  Erfordernissen ­
  der  amtlichen  Ausfertigungen  über  ein  vorgenommenes
Zollverfahren  (Z.  217  in  219)  anzugeben
a)  das  Amt,  an  das  die  Waare  angewiesen  wird,  d.  i.  dasjenige ­
  Amt,  zu  welchem  dieselbe  zur  Vollziehung  einer  bestimmten
Amtshandlung  überbracht  werden  muß;
b)  die  Amtshandlung,  zum  Behufe  welcher  die  Anweisung
stattfindet;
c)  die  Zeitfrist,  binnen  welcher  die  Sendung  bei  dem  angewiesenen ­
  Amte  einzutreffen  hat;
d)  endlich  ist  auch  zu  bemerken,  ob  und  in  welcher  Art  die
Sicherstellung  geleistet  wurde;  (§.  I5i  Z.  O.)
und  e)  ob  und  für  wie  viel  Collien  oder  Behältnisse  amtliche  Drahtschnüre ­
  verwendet  wurden.
(Vdgb.  1869  Nr.  21,  u.  F.  M.  Erl.  Ofen  v.  21.  Mai  1869  Nr.  20673.)
bb)  Besondere.
304.  Gehen  Waaren,  welche  beim  ilnmittelbarcn  Uebertritt
aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollvereins  eine  Begünstigung  gegen
die  im  allgemeinen  Tarife  enthaltenen  Zollsätze  genießen,  mit  Begleitschein ­
  auf  Aemter  im  Innern  weiter,  so  ist  in  dem  Begleitscheine ­
  vorzumerken,  daß  die  Waaren  aus  dem  freien  Verkehre
des  Zollvereines  stammen.
(Vtg.  v.  9.  März  1868.  Vollz.-Prot.  §.  3  u.  Vdgb.  1868,  Nr.  36.)
Die  Zwischen-Zoll-  und  Jnnerlandsämter  haben  in  den  Anweisurkunden ­
  über  weiter  anzuweisende  Waarensendungen  auf  Grund  der
ursprünglichen  Begleitscheine  und  der  Stammerklärungen  jederzeit  in  der  Co-
            
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