214
301—304. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
zu vertreten, und das weitere Verfahren bezüglich einer solchen Sendung
eben so statt zu finden hat, als ob der Erklärung ein Begleitschein beigegeben
wäre. (F. M. Erl. v. 18. Aug. 1853, Nr. 374, I. N. C.)
cc) B ei Abgabe der Erklärungen für das Begleitscheinverfahren.
302. Hat die Partei die mit dem F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853,
Nr. 683 I. N. C. herabgelangten Erklärungen für das Begleitscheinverfahren
(Z. 263) abgegeben, so ist ein Begleitschein nicht auszustellen, sondern es
wird derselbe durch entsprechende Ausfüllung der eigens zu diesem Zwecke
bestimmten Räume und Colonne» auf der Waarenerklärung mit dieser verbunden,
und die Auswechslung der Duplicate und Uniente ebenso statt zu
finden haben, wie es hinsichtlich der Begleitscheine und der denselben angestempelten
Erklärungen vorgeschrieben ist.
(F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683, I. N. C., R. G. B. Nr. 183.)
c) Erfordernisse des Begleitscheines.
aa) Allgemeine.
303. In betn Begleitscheine sind nebst den allgemeinen Erfordernissen
der amtlichen Ausfertigungen über ein vorgenommenes
Zollverfahren (Z. 217 in 219) anzugeben
a) das Amt, an das die Waare angewiesen wird, d. i. dasjenige
Amt, zu welchem dieselbe zur Vollziehung einer bestimmten
Amtshandlung überbracht werden muß;
b) die Amtshandlung, zum Behufe welcher die Anweisung
stattfindet;
c) die Zeitfrist, binnen welcher die Sendung bei dem angewiesenen
Amte einzutreffen hat;
d) endlich ist auch zu bemerken, ob und in welcher Art die
Sicherstellung geleistet wurde; (§. I5i Z. O.)
und e) ob und für wie viel Collien oder Behältnisse amtliche Drahtschnüre
verwendet wurden.
(Vdgb. 1869 Nr. 21, u. F. M. Erl. Ofen v. 21. Mai 1869 Nr. 20673.)
bb) Besondere.
304. Gehen Waaren, welche beim ilnmittelbarcn Uebertritt
aus dem freien Verkehre des Zollvereins eine Begünstigung gegen
die im allgemeinen Tarife enthaltenen Zollsätze genießen, mit Begleitschein
auf Aemter im Innern weiter, so ist in dem Begleitscheine
vorzumerken, daß die Waaren aus dem freien Verkehre
des Zollvereines stammen.
(Vtg. v. 9. März 1868. Vollz.-Prot. §. 3 u. Vdgb. 1868, Nr. 36.)
Die Zwischen-Zoll- und Jnnerlandsämter haben in den Anweisurkunden
über weiter anzuweisende Waarensendungen auf Grund der
ursprünglichen Begleitscheine und der Stammerklärungen jederzeit in der Co-