Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

304—307. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
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lonne 19 des Begleitscheines genau ersichtlich zu machen, das Zollamt, über 
welches die Waare ursprünglich eingegangen, und die Bestimmung, für welche 
sie ursprünglich angewiesen wurde. (Vdgb. 1855. Nr. 56.) 
cc) Vereinfachung bei deren Ausfertigung. 
305. Wenn bei Begleitschein-Ausfertigungen ein und derselbe Beamte 
die Uebereinstimmung der beiden Parien des Begleitscheines bestätigt, die 
Transportbescheinigung ertheilt, und die Begleitschein-Ausfertigung beglau 
bigt, so genügt die Unterschrift der späteren der erwähnten Amtshandlun 
gen, die Unterschriften unter den früheren Amtshandlungen können wegge 
lassen werden. (R. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683 I. N. C.) 
tl) Cinhcbnng der Gebühren. 
306. Bei dieser Anweisung sind außer der allenfalls im Baaren 
geleisteten Sicherstellung und des für länger als 10 Tage sich in der amt 
lichen Niederlage befindlichen Waaren zu entrichtenden Lagerzinses nur noch 
das Zettelgeld, das Siegelgeld und die Gebühr für die von dem Zollamte 
der Partei verabreichte Drahtschnur nach den in den Zahlen 174 und 175 
enthaltenen Bestimmungen zu entrichten. 
Anmerkung. In Folge der Aufhebung der Durchfuhrzölle mit dem Ge 
setze vom 17 August 1862 (R. G. B. Nr. 56. Vdgb. Nr. 35), sind bei der zoll- 
amtUchen Abfertigung von Durchfuhrwaareu weder das Siegelgeld, noch das Zettel- 
gcld elnzuheben, dagegen wurde» mit dem bemerkten Gesetze die Bestimmungen hin- 
ì Einhebung der Schnurgebühr (Z. 174) nicht berührt. (Vdgb. 1862, 
«'uh Vtg. v. 11. Dezb. 1866, Art. 5; Vtq. v. 23. April 1867, 
Ar'- 9; Vtg v. 9. Marz 1868, Art. 5; Vtg. v. 14. Juli 1868, Art. II. 
Wird jedoch die ursprüngliche Bestimmung der in Bezug auf 
diese Nebengebührm begünstigten Durchfuhrwaaren nachträglich in 
einer Weise geändert, zlt Folge welcher denselben die erwähnten 
Begünstigungen ganz oder theilweise nicht zukommen, so sind diese 
Gebühren nachträglich einzuheben. (§. 26 B. E.) 
9. Gvidenzhattimg der Anweisgüter. 
a ) Zweck und Führung des Begikitschein-Ausfertigungsregisters. 
307. Vom anweisenden Amte wird über sämmtliche von ihm ausge 
fertigte Begleitscheine das Begleitschein-Ausfertigungsregister geführt. 
Der Zweck desselben ist, die gesammten Waarensendungen, welche an 
andere Aemter zur Amtshandlung u. z. ohne Unterschied, ob dieselben zur 
Einfuhrverzollung, zur Aufnahme in die amtliche Niederlage oder zur Durch 
fuhr bestimmt sind, angewiesen wurden, und das richtige Eintreffen derselben 
bei diesen Aemtern in Uebersicht zu halten. Es wird daher nicht nur bei der 
Anweisung ausländisch unverzollter Waaren, sondern auch bei der Anweisung 
lener Ausfuhrgüter, deren Austritt die Partei zu erweisen verpflichtet ist, bei 
s Anweisung der zur Versendung im inländischen Verkehre über die See 
oder über ausländisches Gebiet bestimmten Waarensendungen, endlich bei der
	        
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