Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

304—307.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

215

lonne  19  des  Begleitscheines  genau  ersichtlich  zu  machen,  das  Zollamt,  über
welches  die  Waare  ursprünglich  eingegangen,  und  die  Bestimmung,  für  welche
sie  ursprünglich  angewiesen  wurde.  (Vdgb.  1855.  Nr.  56.)
cc)  Vereinfachung  bei  deren  Ausfertigung.
305.  Wenn  bei  Begleitschein-Ausfertigungen  ein  und  derselbe  Beamte
die  Uebereinstimmung  der  beiden  Parien  des  Begleitscheines  bestätigt,  die
Transportbescheinigung  ertheilt,  und  die  Begleitschein-Ausfertigung  beglaubigt, ­
  so  genügt  die  Unterschrift  der  späteren  der  erwähnten  Amtshandlungen, ­
  die  Unterschriften  unter  den  früheren  Amtshandlungen  können  weggelassen ­
  werden.  (R.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.)

tl)  Cinhcbnng  der  Gebühren.
306.  Bei  dieser  Anweisung  sind  außer  der  allenfalls  im  Baaren
geleisteten  Sicherstellung  und  des  für  länger  als  10  Tage  sich  in  der  amtlichen ­
  Niederlage  befindlichen  Waaren  zu  entrichtenden  Lagerzinses  nur  noch
das  Zettelgeld,  das  Siegelgeld  und  die  Gebühr  für  die  von  dem  Zollamte
der  Partei  verabreichte  Drahtschnur  nach  den  in  den  Zahlen  174  und  175
enthaltenen  Bestimmungen  zu  entrichten.

Anmerkung.  In  Folge  der  Aufhebung  der  Durchfuhrzölle  mit  dem  Gesetze ­
  vom  17  August  1862  (R.  G.  B.  Nr.  56.  Vdgb.  Nr.  35),  sind  bei  der  zollamtUchen
  Abfertigung  von  Durchfuhrwaareu  weder  das  Siegelgeld,  noch  das  Zettelgcld
  elnzuheben,  dagegen  wurde»  mit  dem  bemerkten  Gesetze  die  Bestimmungen  hinì
  Einhebung  der  Schnurgebühr  (Z.  174)  nicht  berührt.  (Vdgb.  1862,
«'uh  Vtg.  v.  11.  Dezb.  1866,  Art.  5;  Vtq.  v.  23.  April  1867,
Ar'-  9;  Vtg  v.  9.  Marz  1868,  Art.  5;  Vtg.  v.  14.  Juli  1868,  Art.  II.

Wird  jedoch  die  ursprüngliche  Bestimmung  der  in  Bezug  auf
diese  Nebengebührm  begünstigten  Durchfuhrwaaren  nachträglich  in
einer  Weise  geändert,  zlt  Folge  welcher  denselben  die  erwähnten
Begünstigungen  ganz  oder  theilweise  nicht  zukommen,  so  sind  diese
Gebühren  nachträglich  einzuheben.  (§.  26  B.  E.)

9.  Gvidenzhattimg  der  Anweisgüter.
a )  Zweck  und  Führung  des  Begikitschein-Ausfertigungsregisters.
307.  Vom  anweisenden  Amte  wird  über  sämmtliche  von  ihm  ausgefertigte ­
  Begleitscheine  das  Begleitschein-Ausfertigungsregister  geführt.
Der  Zweck  desselben  ist,  die  gesammten  Waarensendungen,  welche  an
andere  Aemter  zur  Amtshandlung  u.  z.  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  zur
Einfuhrverzollung,  zur  Aufnahme  in  die  amtliche  Niederlage  oder  zur  Durchfuhr ­
  bestimmt  sind,  angewiesen  wurden,  und  das  richtige  Eintreffen  derselben
bei  diesen  Aemtern  in  Uebersicht  zu  halten.  Es  wird  daher  nicht  nur  bei  der
Anweisung  ausländisch  unverzollter  Waaren,  sondern  auch  bei  der  Anweisung
lener  Ausfuhrgüter,  deren  Austritt  die  Partei  zu  erweisen  verpflichtet  ist,  bei
s  Anweisung  der  zur  Versendung  im  inländischen  Verkehre  über  die  See
oder  über  ausländisches  Gebiet  bestimmten  Waarensendungen,  endlich  bei  der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.