304—307. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
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lonne 19 des Begleitscheines genau ersichtlich zu machen, das Zollamt, über
welches die Waare ursprünglich eingegangen, und die Bestimmung, für welche
sie ursprünglich angewiesen wurde. (Vdgb. 1855. Nr. 56.)
cc) Vereinfachung bei deren Ausfertigung.
305. Wenn bei Begleitschein-Ausfertigungen ein und derselbe Beamte
die Uebereinstimmung der beiden Parien des Begleitscheines bestätigt, die
Transportbescheinigung ertheilt, und die Begleitschein-Ausfertigung beglaubigt,
so genügt die Unterschrift der späteren der erwähnten Amtshandlungen,
die Unterschriften unter den früheren Amtshandlungen können weggelassen
werden. (R. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683 I. N. C.)
tl) Cinhcbnng der Gebühren.
306. Bei dieser Anweisung sind außer der allenfalls im Baaren
geleisteten Sicherstellung und des für länger als 10 Tage sich in der amtlichen
Niederlage befindlichen Waaren zu entrichtenden Lagerzinses nur noch
das Zettelgeld, das Siegelgeld und die Gebühr für die von dem Zollamte
der Partei verabreichte Drahtschnur nach den in den Zahlen 174 und 175
enthaltenen Bestimmungen zu entrichten.
Anmerkung. In Folge der Aufhebung der Durchfuhrzölle mit dem Gesetze
vom 17 August 1862 (R. G. B. Nr. 56. Vdgb. Nr. 35), sind bei der zollamtUchen
Abfertigung von Durchfuhrwaareu weder das Siegelgeld, noch das Zettelgcld
elnzuheben, dagegen wurde» mit dem bemerkten Gesetze die Bestimmungen hinì
Einhebung der Schnurgebühr (Z. 174) nicht berührt. (Vdgb. 1862,
«'uh Vtg. v. 11. Dezb. 1866, Art. 5; Vtq. v. 23. April 1867,
Ar'- 9; Vtg v. 9. Marz 1868, Art. 5; Vtg. v. 14. Juli 1868, Art. II.
Wird jedoch die ursprüngliche Bestimmung der in Bezug auf
diese Nebengebührm begünstigten Durchfuhrwaaren nachträglich in
einer Weise geändert, zlt Folge welcher denselben die erwähnten
Begünstigungen ganz oder theilweise nicht zukommen, so sind diese
Gebühren nachträglich einzuheben. (§. 26 B. E.)
9. Gvidenzhattimg der Anweisgüter.
a ) Zweck und Führung des Begikitschein-Ausfertigungsregisters.
307. Vom anweisenden Amte wird über sämmtliche von ihm ausgefertigte
Begleitscheine das Begleitschein-Ausfertigungsregister geführt.
Der Zweck desselben ist, die gesammten Waarensendungen, welche an
andere Aemter zur Amtshandlung u. z. ohne Unterschied, ob dieselben zur
Einfuhrverzollung, zur Aufnahme in die amtliche Niederlage oder zur Durchfuhr
bestimmt sind, angewiesen wurden, und das richtige Eintreffen derselben
bei diesen Aemtern in Uebersicht zu halten. Es wird daher nicht nur bei der
Anweisung ausländisch unverzollter Waaren, sondern auch bei der Anweisung
lener Ausfuhrgüter, deren Austritt die Partei zu erweisen verpflichtet ist, bei
s Anweisung der zur Versendung im inländischen Verkehre über die See
oder über ausländisches Gebiet bestimmten Waarensendungen, endlich bei der