312—315. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
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1. eine Ablegung oder Umladung,
2. eine Aenderung in der Richtung oder Bestimmung der angewiesenen
Waaren vorgenommen werden soll, dann
3. bei zufälligen Ereignissen, welche die Amtshandlung eines Zwischen
amtes bedingen. (§. 9 d. V sch st. v. 7 ./24. Juni 1853 §. 120 A. U..)
2. HPichlen des Waarenführers.
a ) Im Allgemeinen.
313. Der Waarenführer ist verpflichtet, den Begleitschein
sorgfältig aufzubehalten, den amtlichen Verschluß unverletzt zu be
wahren, die in dem Begleitscheine bezeichnete Straße und die zur
bc8 ÄßegcS ßrift
(§•1155 Z. O., F. M. Erl. v. 29. Nov. 1853, Nr. 1127, R. G. B. Nr. 258.)
1>) Wi Ablegung und Hlmladung angewiesener Waaren.
314. Angewiesene Waaren dürfen auf dem Transporte nir
gends als in den Amtsräumen eines Hauptzollamtes I. und II.
Classe abgelegt und nur bei diesen Aemtern unter amtlicher Auf
sicht verladen werden.
Hiernach ist auch Fuhrleuten und Schiffern untersagt, ange
wiesene Waaren anders, als unter amtlicher Aufsicht zu überneh
men und ilmzuladen.
Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf die zum Handel
nicht bestimmten Waaren, welche Reisende mit sich führen.
(§• 159 Z. O., §. 200 A. U., §. 121 A. 11.)
c) Bri Aenderung in der lìichtung oder Bestimmung der Waare.
__ ./à Angewiesene Waaren können entweder ganz oder rum
eme andere Richtung oder Bestimmung erhalten, als ur
sprünglich erklärt wurde. Diese Aenderung kann aber nur bei einem
auf der vorgezeichneten Straße bestehenden Hauptzollamte I. oder
II. Classe geschehen.
Bei diesem ist die Aenderung, welche in der Richtung oder
Bestimmung Platz zu greifen hat, von dem Waarenführer münd
lich oder schriftlich anzuzeigen.
Namentlich muß das zum Durchtriebe durch das Zollgebiet
bestimmte lebende Vieh, wenn in Absicht auf den Ort des Aus
trittes über die Zollliiiie eine Aenderung stattfinden soll, zu einem
m der ursprünglich erklärten Richtung gelegenen Hauptzollamte
gestellt, und hier über dasselbe eine neue Erklärung überreicht
(§. 164 3. D., §. 207 Á. U., §. 122 %. U.)