Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

312—315. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
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1. eine Ablegung oder Umladung, 
2. eine Aenderung in der Richtung oder Bestimmung der angewiesenen 
Waaren vorgenommen werden soll, dann 
3. bei zufälligen Ereignissen, welche die Amtshandlung eines Zwischen 
amtes bedingen. (§. 9 d. V sch st. v. 7 ./24. Juni 1853 §. 120 A. U..) 
2. HPichlen des Waarenführers. 
a ) Im Allgemeinen. 
313. Der Waarenführer ist verpflichtet, den Begleitschein 
sorgfältig aufzubehalten, den amtlichen Verschluß unverletzt zu be 
wahren, die in dem Begleitscheine bezeichnete Straße und die zur 
bc8 ÄßegcS ßrift 
(§•1155 Z. O., F. M. Erl. v. 29. Nov. 1853, Nr. 1127, R. G. B. Nr. 258.) 
1>) Wi Ablegung und Hlmladung angewiesener Waaren. 
314. Angewiesene Waaren dürfen auf dem Transporte nir 
gends als in den Amtsräumen eines Hauptzollamtes I. und II. 
Classe abgelegt und nur bei diesen Aemtern unter amtlicher Auf 
sicht verladen werden. 
Hiernach ist auch Fuhrleuten und Schiffern untersagt, ange 
wiesene Waaren anders, als unter amtlicher Aufsicht zu überneh 
men und ilmzuladen. 
Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf die zum Handel 
nicht bestimmten Waaren, welche Reisende mit sich führen. 
(§• 159 Z. O., §. 200 A. U., §. 121 A. 11.) 
c) Bri Aenderung in der lìichtung oder Bestimmung der Waare. 
__ ./à Angewiesene Waaren können entweder ganz oder rum 
eme andere Richtung oder Bestimmung erhalten, als ur 
sprünglich erklärt wurde. Diese Aenderung kann aber nur bei einem 
auf der vorgezeichneten Straße bestehenden Hauptzollamte I. oder 
II. Classe geschehen. 
Bei diesem ist die Aenderung, welche in der Richtung oder 
Bestimmung Platz zu greifen hat, von dem Waarenführer münd 
lich oder schriftlich anzuzeigen. 
Namentlich muß das zum Durchtriebe durch das Zollgebiet 
bestimmte lebende Vieh, wenn in Absicht auf den Ort des Aus 
trittes über die Zollliiiie eine Aenderung stattfinden soll, zu einem 
m der ursprünglich erklärten Richtung gelegenen Hauptzollamte 
gestellt, und hier über dasselbe eine neue Erklärung überreicht 
(§. 164 3. D., §. 207 Á. U., §. 122 %. U.)
	        
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