22 8 329—331. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
Gietna# bats M namentli^ in bem kenn eine in bie amtl#
Nieberlage eingelagerte Waare ganz ober teilweise ber Elngangsverzollung
untenogen kitb, mit einet münbli^en Mätnnß a# bann n# begnügt
werben, wenn ber zu entrichtenbe Einfuhrzoll 5 fl. nicht übersteigt.
' (Vdgb. 1855, Nr. 20.)
h) Wirkungskreis der Hauptzollämter zur Annahme mangelhafter
Erklärungen.
aa) Grundsatz.
330. Die Hauptzollämter dürfen ohne Bewilligung der vorgesetzten
Behörde angewiesene Waaren, über welche die Waarenerklärung mangelhaft
oder ganz abgängig ist, weder nach dem Ergebnisse der zollamtlichen Unter
suchung in bie Verzollung nehmen, noch bezüglich dieser Waaren die Emle-
auna einer nachträglichen Erklärung an bie Stelle der mangelhaften ge
statten. (§. 301 A. U. f §. 196 A. 11.)
bb) Ausnahmen.
331. Die Bewilligung, angewiesene Waaren nach dem Ergebnisse
der zollamtlichen Untersuchung der Verzollung zu unterziehen, oder hierüber
eine na#äg(# tatifmäßige Waning anstatt bet mangelten (ko(
unterscheiden von einer unrichtigen) Erklärung anzunehmen, kann ertheilt
von ben Finanz-Landesdirectionen bei Gegenständen, die mit bet
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beabsichtigten Gefällsverkürzung vorliegt ,
2 von dem Vorstände bet Bezitksbehötde
a) bei Gegenständen, welche mit bet Postanstalt ankommen und zwar
falls dieselben nicht zum Handel bestimmt sind, ohne Unterschied der
Zollgebühr, falls solche aber Handelsgüter sind, wenn der von den
selben entfallende Zoll den Betrag von Einhundert Gulden nicht
übersteigt,
b) bei Gegenständen, welche zum eigenen Vedarse für Personen vom
hohen Range einlangen,
c) bei ©egenßänben, ke# SRetfenbe mit # fügten,
d) kenn in aüen biegen göKen sein @tnnb )um $etba(Şte einet GefadS'
Verkürzung vorhanden ist. (Ņgdb. 1857, Nr. 23.)
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