Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

22 8 329—331. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
Gietna# bats M namentli^ in bem kenn eine in bie amtl# 
Nieberlage eingelagerte Waare ganz ober teilweise ber Elngangsverzollung 
untenogen kitb, mit einet münbli^en Mätnnß a# bann n# begnügt 
werben, wenn ber zu entrichtenbe Einfuhrzoll 5 fl. nicht übersteigt. 
' (Vdgb. 1855, Nr. 20.) 
h) Wirkungskreis der Hauptzollämter zur Annahme mangelhafter 
Erklärungen. 
aa) Grundsatz. 
330. Die Hauptzollämter dürfen ohne Bewilligung der vorgesetzten 
Behörde angewiesene Waaren, über welche die Waarenerklärung mangelhaft 
oder ganz abgängig ist, weder nach dem Ergebnisse der zollamtlichen Unter 
suchung in bie Verzollung nehmen, noch bezüglich dieser Waaren die Emle- 
auna einer nachträglichen Erklärung an bie Stelle der mangelhaften ge 
statten. (§. 301 A. U. f §. 196 A. 11.) 
bb) Ausnahmen. 
331. Die Bewilligung, angewiesene Waaren nach dem Ergebnisse 
der zollamtlichen Untersuchung der Verzollung zu unterziehen, oder hierüber 
eine na#äg(# tatifmäßige Waning anstatt bet mangelten (ko( 
unterscheiden von einer unrichtigen) Erklärung anzunehmen, kann ertheilt 
von ben Finanz-Landesdirectionen bei Gegenständen, die mit bet 
ffîîîÄSS r àS'-^LchL 
beabsichtigten Gefällsverkürzung vorliegt , 
2 von dem Vorstände bet Bezitksbehötde 
a) bei Gegenständen, welche mit bet Postanstalt ankommen und zwar 
falls dieselben nicht zum Handel bestimmt sind, ohne Unterschied der 
Zollgebühr, falls solche aber Handelsgüter sind, wenn der von den 
selben entfallende Zoll den Betrag von Einhundert Gulden nicht 
übersteigt, 
b) bei Gegenständen, welche zum eigenen Vedarse für Personen vom 
hohen Range einlangen, 
c) bei ©egenßänben, ke# SRetfenbe mit # fügten, 
d) kenn in aüen biegen göKen sein @tnnb )um $etba(Şte einet GefadS' 
Verkürzung vorhanden ist. (Ņgdb. 1857, Nr. 23.) 
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