Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

230  333.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
21.  Feb.  1849,  Nr.  3063  und  insbesondere:  e)  nach  dem  folgenden  Finanz-Ministerial-Erlasse
  v.  15.  Dez.  1859.  Nr.  58294.  mit  welchem  diese  Vorschriften ­
  in  Erinnerung  gebracht  werden,  zu  benehmen.
1.  Wird  das  Gewicht  von  Waaren,  welche  mittelst  Begleitscheines  an
jenes  Zollamt  gelangt  sind,  wo  deren  Eingangsverzollung  zu  vollziehen  ist,
bei  der  zu  diesem  Zwecke  vorgenommenen  zollamtlichen  Untersuchung  größer
gefunden,  als  in  dem  Begleitscheine  und  beziehungsweise  in  der  demselben  zu
Grunde  gelegenen  Erklärung  angegeben  war,  erreicht  jedoch  das  Mehrgewicht
(bei  den  einzelnen  Collien)  nicht  fünf  Perzent  der  angegebenen  Menge  und
erscheint  zugleich  der  wahrgenommene  Unterschied  durch  die  obwaltenden
Umstände,  z.  B.  durch  Anziehung  von  Feuchtigkeit  während  des  Transports
bei  ungünstiger  Witterung,  oder  durch  Einlagerung  in  einem  feuchten  Locale
u.  s.  w.  nach  der  Beschaffenheit  der  Waare  und  ihrer  Verpackung  vollständig
aufgeklärt;  so  sind  die  Hauptzollämter  I.  und  II.  Classe  nach  den  Bestimmungen ­
  des  Hkd.  vom  23.  Mai  1838  Nr.  17952  §.  2  ermächtiget,  vom
Strafverfahren  ohne  Aufnahme  einer  Thatbeschreibung  abzugehen.  Gleichzeitig ­
  ist  zu  entscheiden,  ob  der  Zoll  nach  dem  erklärten  oder  nach  dem  erhobenen ­
  Gewichte  zu  bemessen  ist.
Zur  Bemessung  des  Zolles  nach  dem  erklärten  Gewichte  ist  das  Hauptzollamt ­
  jedoch  nur  dann  ermächtiget,  wenn  die  Zolldifferenz  in  jedem  einzelnen ­
  Falle  zehn  Gulden  nicht  überschreitet.
Beträgt  diese  Differenz  mehr,  so  sind  zu  deren  Nachsicht  bis  zu  einem
Betrage  von  fünfundzwanzig  Gulden  nur  die  Finanz-Bezirksbehörden  und
die  Amtsdirectoren  der  Hauptzollämter,  für  höhere  Differenzen  aber  nur
die  Finanz-Landesbehörden  ermächtiget.
2.  Wird  das  Gewicht  der  Waare  bei  der  Eingangsverzollung,  dieselbe
mag  unmittelbar  nach  dein  Eintreffen  der  Waare  oder  nach  deren  vorläufiger
Einlagerung  stattfinden,  geringer  gefunden,  als  in  dem  Begleitscheine  und
beziehungsweise  in  der  demselben  zu  Grunde  liegenden  Erklärung  angegeben
erscheint,  so.  ist  sich  nach  folgenden  theilweise  dem  Hkd.  v.  28.  Feb.  1846,
Nr«  45351  und  dem  F.  M.  Erl.  v.  21.  Feb.  1849  Z.  3063  entlehnten  Bestimmungen ­
  zu  benehmen.
Die  Finanz-Bezirksbehörden  und  die  Amtsdirectoren  der  Hauptzollämter,
  an  jenen  Orten  aber,  wo  sich  ein  Hauptzollamt  außer  dem  Standorte
der  Finanz-Bezirksbehörde  befindet,  die  Vorstände  solcher  Aemter  sind  ermächtiget, ­
  in  den  Fällen  eines  bei  angewiesenen  Waaren  gegen  den  Inhalt
des  Begleitscheines  entdeckten  Gewichtsabganges  die  Verzollung  nach  dem
Ergebnisse  der  amtlichen  .Untersuchung  (nach  dem  Beschaubefunde)  zu  bewilligen, ­

a)  wenn  die  Ursache  dieser  Differenz  vollkommen  aufgeklärt  ist,
(z.  B.  durch  Verdunstung,  Verstaubung,  Eintrocknung  während  des  Transportes ­
  oder  längeren  Erliegens  in  einem  Magazine),  kein  Verdacht  einer
Gefällsübertretung  besteht,  und  eben  deshalb  auch  kein  Strafverfahren  gegen
denjenigen,  auf  dessen  Namen  der  Begleitschein  ausgestellt  ist,  oder  gegen
eine  andere  bestimmte  Person  oder  gegen  einen  Unbekannten  eingeleitet
wird,  und
b)  wenn  ferner  der  Abgang  nicht  vorübergehend,  d.  i.  nicht  von  der
Art  ist,  daß  er  durch  Hilfe  künstlicher  oder  natürlicher  Mittel  von  der  Partei
            
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