Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

343.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

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tut  Raume  zwischen  dem  Amte  und  der  Zolllinie  unter  irgend
einem  Vorwände  gestattet.  Dieselbe  muß  binnen  der  auf  dem
Begleitscheine  festgesetzten  Stundenzahl  ohne  Aufenthalt  noch  an
demselben  Tage,  welchen  der  Begleitschein  znm  Austritte  nachweist, ­
  utlmittelbar  von  dem  Zollamte  aus  über  die  Zolllinie  gebracht ­
  werden.
(§§.  31.  und  178  Z.  O.  §.  14,  d.  Vschft.  v.  7./24.  Juni  1853.  §.  226  A.  U
§§•  91  u.  137,  A.  U.)
Geschieht  der  Austritt  nicht  unmittelbar  unter  den  Augen
des  Amtes,  so  darf  der  amtliche  Verschluß  erst  unmittelbar  an
der  Zolllinie  abgenommen  werden,  daher  derselbe  an  sene  Päcke
oder  Behältnisse,  von  welchen  er  zum  Behufe  der  inneren  Untersuchung ­
  abgenommen  wtirde,  neu  anzulegen  und  sowol  die  Abnahme ­
  als  Wieder  anlegung  auf  dem  Begleitscheine  zu  bemer-Wenn
  daher  bei  Frachtwagen  oder  Fahrzeugen  die  Abnahme
der  Siegel  von  den  einzelnen  Päcken  oder  Behältnissen  wegen
Mangel  an  den  dazu  nöthigen  Arbeitern  und  Werkzeugen,  oder
wegen  Schwierigkeit  der  Ab-  oder  Aufladung  an  der'Zolllinie
nicht  geschehen  könnte,  so  wird  für  einen  solchen  Fall  gestattet,
daß  der  Verschluß  bei  dem  Austrittsamte  von  den  einzelnen
Päcken  oder  Behältnissen  abgenommen  werde,  es  ist  aber  dann
der  Wagen  zu  verschnüren  und  ohne  Einhebung  einer  Gebühr  die
zur  Versicherung  erforderliche  Zahl  Siegel  anzulegen,  welche  an
der  Zolllinie  wieder  abznnehnten  sind,  und  die  Zahl  der  angelegten ­
  Siegel  auf  dem  Begleitscheine  und  in  dem  Bcaleitschein-Empfangsregisier
  ersichtlich  zu  machen.
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fehlnsses  und  zur  Bestätigung  des  Austrittes  angewiesen.
Das  Amt  verfügt  die  Stellung  der  Waare  zu  demselben
und  leitet  deren  Begleitung  dahin  ein.  Der  Begleitschein  wird
dem  die  Begleitung  vollziehenden  Angestellten  der  Finauzwache
zur  Ueberbringuug  an  den  Ansageposten  übergeben.  Der  Letztere
pflegt  die  äußere  Untersuchung,  nimmt  den  aintlichen  Verschluß
ab  und  überwacht  mit  dem  Begleitungs-Individuum  den  wirklichen ­
  Austritt  der  Waare.
Die  Begleitung  zu  dem  Ansageposten  kann  in  denselben
Fällen  unterbleiben,  in  denen  die  Unterlassung  der  Begleitung  im
Zugänge  gestattet  ist.  In  diesen  Fällen  wird  der  Begleitschein
"r  Partei  selbst  znr  Ueberbringnng  und  Abgabe  an  den  Ansage-
            
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