Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

340—341.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  235

-erinnert  wird,  daß  diese  Prüfung  als  ein  Bestandtheil  der  äußern  zollamtlichen ­
  Untersuchung  nach  Zahl  288  den  Zollbeamten  obliegt,  (daher  nicht,  wie
es  bisher  hie  und  da  geschehen  sein  soll,  den  dem  Amte  zugewiesenen  minderen ­
  Dienern  oder  Angestellten  der  Finanzwache  überlassen  werden  darf)  die
im  Abs.  5  der  Zahl  294  erwähnte  Beschreibung  der  äußeren  Beschaffenheit
der  Collien  mit  dem  äußeren  Zustande  der  Sendung  zu  vergleichen  und  auf
dem  Begleitscheine  das  Ergebniß  dieser  Vergleichung  zu  bestätigen.
(R.  G.  B.  1855,  N.  97;  Vdgb.  Nr.  31.)
bbļ  Znrückerstattung  der  Sicherstellung.
341.  Nachdem  das  Anstrittsamt  durch  die  zollamtliche  Untersuchung ­
  die  Ueberzeugung  erlangt  hat,  daß  die  Waare  dieselbe  sei,
über  welche  der  Begleitschein  ausgestellt  wurde  und  daß  dem  Austritte ­
  kein  Hinderniß  entgegenstehe,  wird  die  im  Baaren  bei  dem
Eintrittsamte  geleistete  Sicherstellung  nach  Abzug  der  entfallenden ­
  Gebühren  dem  Waarenführer  gegen  Quittung  zurückgestellt.
Wünscht  derjenige,  der  die  Sicherstellung  im  Baaren  leistete,  daß
die  Zurückerstattung  bei  dem  Eintrittsamte,  oder  zwar  bei  dem
Austrittsamte,  jedoch  nicht  an  den  Waarenführer  erfolge;  so  muß
er  dieses  ausdrücklich  bei  dem  Erläge  der  Sicherstellung  erklären,
in  welchem  Falle  auf  dem  Begleitscheine  deutlich  zu  bemerken  ist,
wo  und  an  wen  der  erlegte  Betrag  zurückgestellt  werden  soll.
Wäre  das  Austrittsamt  nicht  mit  der  erforderlichen  Baarschaft
versehen,  um  die  Zahlung  leisten  zu  können,  so  hat  dasselbe  den
Waarenführer  an  die  vorgesetzte  Bezirksbchörde  schriftlich  zu  weisen.
Die  in  Staats-Obligationen  geleistete  Sicherstellung  wird
von  dem  Eintrittsamte,  an  denjenigen,  der  dieselbe  erlegte,  zurückerstattet.
  (§.  i?6  Z.  O..  §.  225  a.  u.)
Ģegen  die  Zollvereinsstaaten  und  gegen  Italien  darf  die
Erledigung  der  für  die  Wiederausfuhr  unverabgabter  Waaren  geleiteten ­
  Sicherheiten,  sowie  die  für  die  Ausfuhren  gebührenden
Abgaben  Erlasse  oder  Erstattungen  erst  dann  eintreten,  wenn  durch
eine  vom  Eingangsamte  auszustellende  Bescheinigung  nachgewiesen
wird,  daß  die  nach  dem  vorgezeichneten  Nachbarlaude  ausgeführte
Waare  in  dem  Letzteren  angemeldet  worden  ist.
(Z-  'Cart.  v.  23  April  1867  Art.  12  u.  9.  März  1868  §.  10.)
Für  jene  Ausfuhrgüter,  deren  Austritt  zum  Behufe  einer  Steuerrestitution ­
  erwiesen  werden  muß,  genügt  für  die  Steuerrestitution  die  neben  der
Nachweisung  des  von  dem  österreichischen  Zollamte  gepflogenen  Ausgangs-Verfahrens
  vorhandene  Bestätigung  des  preußischen  Zollamtes  über  bie  ge-Şhene
  Eingangsverzollung.  (Vdgb.  i 855(  Nr.  48.)
b  w  ^ ie  . in  ausländischen  Münzsorten  geleisteten  Sicherstellungen  sind  in
oer  Jtegel  in  denselben  Münzsorten,  welche  erlegt  wurden,  zurückzuzahlen.  Es
            
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