Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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392—394.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.

Wird  diese  Nachweisung  beigebracht,  so  wird  wie  für  diesen
Fall  bei  der  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Waaren  vorgeschrieben ­
  ist  (Z.  310  u.  416),  vorgegangen.
Im  entgegengesetzten  Falle  wird  von  Waaren,  deren  Ausfuhr
gegen  Zollcntrichtttng  erlaubt  ist,  und  von  bencn  der  Ausfuhrzoll
nicht  im  Baaren  sichergestellt  wurde,  dieser  Zoll  von  demjenigen,
unter  dessen  Haftung  die  Anweisung  erfolgte,  eingehoben  und  durch
Berufung  des  Einnah>neregisters  die  betreffende  Post  des  Begleitschein-Ausfertigungsregisters
  erledigt.
Ist  aber  deren  Ausfuhr  verboten,  so  ist  gegen  den  Aussteller
der  Erklärung  und  gegen  den  Schuldigen  iwb  Teilnehmer  der
unbefugten  Ausfuhr  die  Strafverhandlung  in  der  in  Zahl  310
bezeichneten  Art  einzuleiten.
Ist  die  Waare  gegen  Zollentrichtung  in  der  Ausfuhr  erlaubt
und  der  Ausfuhrzoll  im  Baaren  sichergestellt,  so  unterbleibt  obige
Aufforderung  des  Ausstellers  der  Erklärung,  und  es  wird  der  bnar
'erlegte  Betrag  als  zurückgestellte  Gefällssicherstellnng  beausgabt  und
gleichzeitig  der  entfallende  Ausfuhrzoll  im  Einnahmeregister  in
Empfang  genommen,  unter  der  betreffenden  Post  des  Begleitscheitschein-Ausfertignngsregisters ­
  aber  die  erforderliche  Berufung  gepjtoQen.
  ^  (§-  MG  3.  a,  §.  ITO  %.  li.)
b)  Des  Duplicais  bei  dem  Erledigungsamte.
393.  Langt  das  Duplicai  der  Erklärung  bei  dem  Erledigungsamte
binnen  20  Tagen  vom  Tage,  an  welchem  die  Zurücksendung  des  Unicats  an
das  Ausfertigungsamt  verfügt  wurde,  nicht  ein,  so  benimmt  sich  das  Erledigungsamt ­
  nach  der  Zahl  351.  (§.  171  A.  ll.)
9.  Vertust  der  AmveisungsurKunden.
a)  Verfahren  des  Amtes,  ;u  dem  die  Waare  gelangt.
394  Gelangt  eine  Waare  unter  amtlichem  Verschlüsse  zu  einem  an
der  Zolllinie  aufgestellten  Zollamte  und  gibt  der  Waarenführer  an,  daß  auf
dem  Wege  die  Urkunde,  mittelst  welcher  die  Waare  zur  Versendung  über  die
See  oder  fremdes  Gebiet  aus  einem  Theile  des  Zollgebietes  in  den  andern
angewiesen  worden  ist.  in  Verlust  gerathen  sei,  so  wird  der  Eintritt  der
Warensendung,  soferne  dieselbe  aus  Waaren  besteht,  zu  deren  Einfuhrverzollung ­
  das  Amt  ermächtigt  ist,  gegen  Vollziehung  der  für  die  Waareneinfuhr
vorgeschriebenen  zollamtlichen  Untersuchung  und  gegen  Sicherstellung  der
Einfuhrzollgebühr;  wenn  aber  die  Waare  von  der  Beschaffenheit  ist.  daß
deren»Eingangsverzollung  die  Ermächtigung  des  Zollamtes  überschreitet,
gegen  Erfüllung  der  für  den  Eintritt  ausländisch  unverzollter  Anweisgüter
vorgezeichneten  Bedingungen  und  gegen  Anweisung  der  Waare  an  ein  zur
Eingangsverzollung  ermächtigtes  Zollamt  gestattet;  wenn  aber  diese  Bedin-
            
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