Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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288  411.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.
gen-Abtheilungen  oder  in  abhebbaren  Kisten  oder  Körben  von  mindestens
10  Kubiksuß  Inhalt,  deren  Benützung  zuvor  von  der  Zollverwaltung  gestattet
worden  ist,  verladen  und  unter  Verschluß  dutch  Vorlegeschlvsser  oder  Blei  befördert ­
  werden.  Die  Bezeichnung  derselben  geschieht  nach  Zahl  410  litt,
a  und  f.  (F.  M.  Erl.  v.  15.  Juli  I860,  Nr.  21514.)
e)  Abgesonderte  Verpackung  der  Waaren  und  Reise-Effecten.
In  den  Frachtwagen  müssen  die  Waaren  und  Reise-Effecten  sowol
nach  ihrer  Eigenschaft,  als  nach  den  Bestimmungsorten,  wo  sie  dem  Zollverfahren ­
  unterzogen  werden  sollen,  abgesondert  verpackt  sein.
Ist  die  Menge  der  Waaren  und  Reise-Effecten,  welche  nach  ein  und
demselben  Bestimmungsorte  gehen,  so  gering,  daß  für  beide  zusammen  Ein
Wagen  hinreicht,  so  darf  deren  Verladung  in  Einen  Wagen  stattfinden,  wenn
derselbe  mit  von  einander  geschiedenen  besonderen  verschließbaren  Abtheilungen ­
  versehen  ist.
Unter  derselben  Bedingung  der  Verladung  in  gesondert  verschließbaren
Abtheilungen  dürfen  auch  Waaren  und  Reise-Effecten  verschiedener  Bestimmungsorte ­
  in  einen  und  denselben  Wagen  aufgenommen  werden.
(§.  13  d.  B.)
d)  Ordnung  der  Wagen.
Die  einen  und  denselben  Zug  bildenden  Wagen  sollen,  sofern  es  thunlich
  ist,  so  geordnet  werden,  daß
a)  sämmtliche  vom  Auslande  oder  einem  Zollausschlusse  eingehende  Frachtwagen ­
  ohne  Unterbrechung  durch  andere  Wagen  hintereinander  folgen, ­
  und
b)  die  bei  den  Zollämtern  an  der  Grenze  oder  im  Innern  des  Landes  zurückbleibenden ­
  Frachtwagen  vom  Zuge  leicht  getrennt  werden  können.
(§.  14  d.  B.)
c)  Abschließung  und  Ueberwachung  jenes  Bahnraumes,  wo  der  ans  dem  Auslande
eingelangte  Wagenzng  anhält.
Sobald  ein  Wagenzug  auf  dem  Bahnhöfe  des  Grenzzollamtes  angekommen ­
  ist,  soll  jener  Theil  des  Bahnhofes,  wo  der  Zug  anhält,  für  den
Zutritt  anderer  Personen  als  der  des  Dienstes  wegen  anwesenden  Beamten  und
Angestellten  der  Staatsbehörden  und  der  Eisenbahn  abgeschlossen,  und  der  für
die  mitgekommenen  Reisenden"bestimmte  Ausgang  aus  diesem  Raume  unter
gefällsamtliche  Aufsicht  gestellt  werden.
Andere  Personen  dürfen  in  den  abgeschlossenen  Raum  erst  nach  Beendigung ­
  der  zollamtlichen  Amtshandlung  zugelassen  werden.  (§.  15  d.  S3.)
s)  Beibringung  der  erforderlichen  besonderen  Bewilligung.
In  jenen  Fällen,  wo  zur  Vornahme  des  Zollverfahrens  eine  besondere
Bewilligung  erforderlich  ist,  soll  dieselbe  bei  jenem  Amte  eingebracht  werden,
von  welchem  das  Zollverfahren  gepflogen  wird.
Gegenstände,  deren  Ein-,  Aus-  oder  Durchfuhr  einem  unbedingten  Verbote ­
  unterliegen,  dürfen  auch  nicht  auf  der  Eisenbahn  ein-  oder  ausgeführt
werden.  (§.  16  d.  S3.)
            
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